[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bgb-567a":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":26,"neighbors_after":39,"citing_decisions":52,"is_thin":60},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bgb","Bürgerliches Gesetzbuch","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1896-08-18","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbgb\u002Fxml.zip",1204562,"§ 567a","567a","Veräußerung oder Belastung vor der Überlassung des Wohnraums","Wechsel der Vertragsparteien","Hat vor der Überlassung des vermieteten Wohnraums an den Mieter der Vermieter den Wohnraum an einen Dritten veräußert oder mit einem Recht belastet, durch dessen Ausübung der vertragsgemäße Gebrauch dem Mieter entzogen oder beschränkt wird, so gilt das Gleiche wie in den Fällen des § 566 Abs. 1 und des § 567, wenn der Erwerber dem Vermieter gegenüber die Erfüllung der sich aus dem Mietverhältnis ergebenden Pflichten übernommen hat.","BGB - Recht der Schuldverhältnisse - Einzelne Schuldverhältnisse - Mietvertrag, Pachtvertrag - Mietverhältnisse über Wohnraum - Wechsel der Vertragsparteien - § 567a Veräußerung oder Belastung vor der Überlassung des Wohnraums\n\nHat vor der Überlassung des vermieteten Wohnraums an den Mieter der Vermieter den Wohnraum an einen Dritten veräußert oder mit einem Recht belastet, durch dessen Ausübung der vertragsgemäße Gebrauch dem Mieter entzogen oder beschränkt wird, so gilt das Gleiche wie in den Fällen des § 566 Abs. 1 und des § 567, wenn der Erwerber dem Vermieter gegenüber die Erfüllung der sich aus dem Mietverhältnis ergebenden Pflichten übernommen hat.",{"buch":21,"abschnitt":22,"untertitel":23,"titel":24,"kapitel":25},"Buch 2","Abschnitt 8","Untertitel 2","Titel 5","Kapitel 4",[27,31,35],{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 567","Belastung des Wohnraums durch den Vermieter","567",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 566e","Mitteilung des Eigentumsübergangs durch den Vermieter","566e",{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 566d","Aufrechnung durch den Mieter","566d",[40,44,48],{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 567b","Weiterveräußerung oder Belastung durch Erwerber","567b",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 568","Form und Inhalt der Kündigung","568",{"norm_key":49,"title":50,"slug":51},"§ 569","Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund","569",[53],{"title":54,"ecli":55,"leitsatz":56,"date":57,"source_url":58,"source_type":59},"BFH, Urt. v. 10.03.2016 – IV R 41\u002F13",null,"Der Steuerpflichtige kann die Rücklage nach § 6c Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 6b Abs. 3 EStG rückwirkend bilden, wenn sich der Veräußerungspreis in einem späteren Veranlagungszeitraum erhöht und dadurch erstmals ein Veräußerungsgewinn entsteht.","2016-03-10","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE201610150.zip","rechtsprechung",false]