[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bgb-573":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":26,"neighbors_after":39,"citing_decisions":52,"is_thin":111},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bgb","Bürgerliches Gesetzbuch","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1896-08-18","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbgb\u002Fxml.zip",1204569,"§ 573","573","Ordentliche Kündigung des Vermieters","Mietverhältnisse auf unbestimmte Zeit","(1) Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Die Kündigung zum Zwecke der Mieterhöhung ist ausgeschlossen.\n(2) Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere vor, wenn 1.der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat,\n2.der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt oder\n3.der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde; die Möglichkeit, durch eine anderweitige Vermietung als Wohnraum eine höhere Miete zu erzielen, bleibt außer Betracht; der Vermieter kann sich auch nicht darauf berufen, dass er die Mieträume im Zusammenhang mit einer beabsichtigten oder nach Überlassung an den Mieter erfolgten Begründung von Wohnungseigentum veräußern will.\n(3) Die Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermieters sind in dem Kündigungsschreiben anzugeben. Andere Gründe werden nur berücksichtigt, soweit sie nachträglich entstanden sind.\n(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.","BGB - Recht der Schuldverhältnisse - Einzelne Schuldverhältnisse - Mietvertrag, Pachtvertrag - Mietverhältnisse über Wohnraum - Beendigung des Mietverhältnisses - Mietverhältnisse auf unbestimmte Zeit - § 573 Ordentliche Kündigung des Vermieters\n\n(1) Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Die Kündigung zum Zwecke der Mieterhöhung ist ausgeschlossen.\n(2) Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere vor, wenn 1.der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat,\n2.der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt oder\n3.der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde; die Möglichkeit, durch eine anderweitige Vermietung als Wohnraum eine höhere Miete zu erzielen, bleibt außer Betracht; der Vermieter kann sich auch nicht darauf berufen, dass er die Mieträume im Zusammenhang mit einer beabsichtigten oder nach Überlassung an den Mieter erfolgten Begründung von Wohnungseigentum veräußern will.\n(3) Die Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermieters sind in dem Kündigungsschreiben anzugeben. Andere Gründe werden nur berücksichtigt, soweit sie nachträglich entstanden sind.\n(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.",{"buch":21,"abschnitt":22,"untertitel":23,"titel":24,"kapitel":25},"Buch 2","Abschnitt 8","Untertitel 2","Titel 5","Kapitel 5",[27,31,35],{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 572","Vereinbartes Rücktrittsrecht; Mietverhältnis unter auflösender Bedingung","572",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 571","Weiterer Schadensersatz bei verspäteter Rückgabe von Wohnraum","571",{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 570","Ausschluss des Zurückbehaltungsrechts","570",[40,44,48],{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 573a","Erleichterte Kündigung des Vermieters","573a",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 573b","Teilkündigung des Vermieters","573b",{"norm_key":49,"title":50,"slug":51},"§ 573c","Fristen der ordentlichen Kündigung","573c",[53,60,66,71,77,83,89,95,100,106],{"title":54,"ecli":55,"leitsatz":56,"date":57,"source_url":58,"source_type":59},"BGH, Urt. v. 28.01.2026 – VIII ZR 228\u002F23","ECLI:DE:BGH:2026:280126UVIIIZR228.23.0","1. Der Wunsch des Wohnraummieters nach einer Verringerung der von ihm zu tragenden Mietaufwendungen ist - unabhängig davon, ob er auf eine solche Verringerung wirtschaftlich angewiesen ist (Bestätigung von  Senatsurteil vom 27. September 2023 - VIII ZR 88\u002F22, NZM 2024, 27 Rn. 33 f.)  - grundsätzlich als ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung im Sinne des § 553 Abs. 1 Satz 1 BGB anzuerkennen (Bestätigung der Senatsurteile vom 23. November 2005 - VIII ZR 4\u002F05, NJW 2006, 1200 Rn. 8; vom 11. Juni 2014 - VIII ZR 349\u002F13, NJW 2014, 2717 Rn. 13 f.; vom 31. Januar 2018 - VIII ZR 105\u002F17, BGHZ 217, 263 Rn. 55; vom 13. September 2023 - VIII ZR 109\u002F22, NZM 2023, 924 Rn. 21; vom 27. September 2023 - VIII ZR 88\u002F22, NZM 2024, 27 Rn. 34).\n2. Eine - über die Deckung der wohnungsbezogenen Aufwendungen hinausgehende -  Gewinnerzielung des Mieters durch die Untervermietung des Wohnraums ist hiervon nicht umfasst.","2026-01-28","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE701912026.zip","rechtsprechung",{"title":61,"ecli":62,"leitsatz":63,"date":64,"source_url":65,"source_type":59},"BGH, Beschl. v. 21.01.2026 – XII ZB 142\u002F25","ECLI:DE:BGH:2026:210126BXIIZB142.25.0","1.    Haben Ehegatten, die keine Ehegatteninnengesellschaft bilden, eine Immobilie zu hälftigem Miteigentum erworben und gemeinsam zu Wohnzwecken vermietet, ist jeder Teilhaber berechtigt, eine Änderung der bisherigen Verwaltungs- und Benutzungsregelung zu fordern, wenn tatsächliche Veränderungen eintreten, die ein Festhalten an der bisherigen Vereinbarung unerträglich erscheinen lassen (im Anschluss an BGH Beschluss vom 25. Oktober 2006 - VII ZB 29\u002F06, FamRZ 2007, 135 und Urteil vom 4. Februar 1982 - IX ZR 88\u002F80, NJW 1982, 1753).\n2.    Der Antrag ist auf Zustimmung zu einer konkret zu bezeichnenden Art der Benutzung zu richten (im Anschluss an BGH Beschluss vom 25. Oktober 2006 - VII ZB 29\u002F06, FamRZ 2007, 135).\n3.    Die Entscheidung, ob nach erfolgter Regelung der Benutzung tatsächliche Veränderungen eingetreten sind, die ein Festhalten an der bisherigen Verwaltungsvereinbarung unerträglich erscheinen lassen, hat der Tatrichter unter umfassender Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu treffen.","2026-01-21","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE703092026.zip",{"title":67,"ecli":68,"leitsatz":69,"date":64,"source_url":70,"source_type":59},"BGH, Urt. v. 21.01.2026 – VIII ZR 247\u002F24","ECLI:DE:BGH:2026:210126UVIIIZR247.24.0","1.    Bei der Einbringung vermieteten und an den Mieter überlassenen Wohnraums durch den vermietenden Alleineigentümer in eine aus ihm, seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts handelt es sich um eine Veräußerung im Sinne von § 577a BGB.\n2.    Die Ausnahmeregelung des § 577a Abs. 1a Satz 2 BGB zur Privilegierung des Erwerbs vermieteten Wohnraums durch Personengesellschaften oder Erwerbermehrheiten, die aus Angehörigen derselben Familie oder desselben Haushalts bestehen, ist im Rahmen des Sperrfristtatbestands des § 577a Abs. 1 BGB weder unmittelbar noch analog anwendbar. Der Sperrfristtatbestand des § 577a Abs. 1 BGB ist in diesen Fällen auch nicht entsprechend teleologisch zu reduzieren.","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE701642026.zip",{"title":72,"ecli":73,"leitsatz":74,"date":75,"source_url":76,"source_type":59},"BGH, Beschl. v. 02.12.2025 – VIII ZR 274\u002F23","ECLI:DE:BGH:2025:021225BVIIIZR274.23.0",null,"2025-12-02","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE704572026.zip",{"title":78,"ecli":79,"leitsatz":80,"date":81,"source_url":82,"source_type":59},"BGH, Urt. v. 08.10.2025 – VIII ZR 18\u002F24","ECLI:DE:BGH:2025:081025UVIIIZR18.24.0","Auch die Veräußerung von vermieteten Wohnräumen, an denen nach der Überlassung an den Mieter Wohnungseigentum begründet worden ist oder begründet werden soll, an eine Personenhandelsgesellschaft, deren Gesellschafter mit denen der veräußernden Gesellschaft personenidentisch sind, stellt einen Verkauf an einen Dritten im Sinne von § 570b Abs. 1 Satz 1 BGB aF (§ 577 Abs. 1 Satz 1 BGB) dar. Dies gilt auch bei einer nach der Überlassung vollzogenen oder beabsichtigten Realteilung des mit den vermieteten Räumen bebauten Grundstücks.","2025-10-08","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE727122025.zip",{"title":84,"ecli":85,"leitsatz":86,"date":87,"source_url":88,"source_type":59},"BGH, Urt. v. 24.09.2025 – VIII ZR 289\u002F23","ECLI:DE:BGH:2025:240925UVIIIZR289.23.0","Zur Frage des Vorliegens von Eigenbedarf gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB, wenn der im selben Haus wie der Mieter wohnende Vermieter beabsichtigt, die eigene Wohnung baulich zu verändern, um sie anschließend zu verkaufen, und die ähnlich große, vermietete Wohnung während der Umbauarbeiten und auch dauerhaft selbst zu nutzen.","2025-09-24","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE723352025.zip",{"title":90,"ecli":91,"leitsatz":92,"date":93,"source_url":94,"source_type":59},"BGH, Urt. v. 06.08.2025 – VIII ZR 161\u002F24","ECLI:DE:BGH:2025:060825UVIIIZR161.24.0","1. Die Veräußerung vermieteten Wohnraums an eine Personenhandelsgesellschaft (hier: GmbH & Co. KG) löst nicht die in der Vorschrift des § 577a Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BGB geregelte Kündigungssperrfrist für Eigenbedarfs- und Verwertungskündigungen des Erwerbers aus.\n2. Eine (erstmalige) Veräußerung vermieteten Wohnraums nach dessen Umwandlung in Wohnungseigentum lässt (ausnahmsweise) nicht die Kündigungssperrfrist gemäß § 577a Abs. 1 BGB beginnen, wenn sie einem Erwerb des noch nicht aufgeteilten Hausgrundstücks durch eine Personengesellschaft oder Erwerbermehrheit im Sinne des § 577a Abs. 1a BGB nachfolgt (§ 577a Abs. 2a BGB). Soweit die Vorschrift des § 577a Abs. 2a BGB für diesen Fall den Zeitpunkt der Veräußerung an die Personengesellschaft oder Erwerbermehrheit auch im Verhältnis zum Erwerber des Wohnungseigentums für maßgeblich erklärt, setzt sie nicht voraus, dass es sich bei dem Erwerber um einen der Gesellschafter oder der Miteigentümer handelt.","2025-08-06","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE719882025.zip",{"title":96,"ecli":97,"leitsatz":74,"date":98,"source_url":99,"source_type":59},"BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 21.07.2025 – 1 BvR 1428\u002F24","ECLI:DE:BVerfG:2025:rk20250721.1bvr142824","2025-07-21","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KVRE463022501.zip",{"title":101,"ecli":102,"leitsatz":103,"date":104,"source_url":105,"source_type":59},"BGH, Urt. v. 14.05.2025 – VIII ZR 256\u002F23","ECLI:DE:BGH:2025:140525UVIIIZR256.23.0","Ist ein Mieter mit der Leistung einer als Mietsicherheit (§ 551 BGB) vereinbarten Bankbürgschaft im Verzug, kann der Vermieter das Mietverhältnis nicht nach § 569 Abs. 2a BGB fristlos kündigen, weil eine Bankbürgschaft nicht in den Anwendungsbereich dieses Kündigungstatbestands fällt.","2025-05-14","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE712732025.zip",{"title":107,"ecli":108,"leitsatz":74,"date":109,"source_url":110,"source_type":59},"BGH, Urt. v. 09.04.2025 – VIII ZR 145\u002F24","ECLI:DE:BGH:2025:090425UVIIIZR145.24.0","2025-04-09","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE709222025.zip",false]