[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bgb-576b":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":26,"neighbors_after":39,"citing_decisions":52,"is_thin":53},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bgb","Bürgerliches Gesetzbuch","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1896-08-18","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbgb\u002Fxml.zip",1204582,"§ 576b","576b","Entsprechende Geltung des Mietrechts bei Werkdienstwohnungen","Werkwohnungen","(1) Ist Wohnraum im Rahmen eines Dienstverhältnisses überlassen, so gelten für die Beendigung des Rechtsverhältnisses hinsichtlich des Wohnraums die Vorschriften über Mietverhältnisse entsprechend, wenn der zur Dienstleistung Verpflichtete den Wohnraum überwiegend mit Einrichtungsgegenständen ausgestattet hat oder in dem Wohnraum mit seiner Familie oder Personen lebt, mit denen er einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führt.\n(2) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.","BGB - Recht der Schuldverhältnisse - Einzelne Schuldverhältnisse - Mietvertrag, Pachtvertrag - Mietverhältnisse über Wohnraum - Beendigung des Mietverhältnisses - Werkwohnungen - § 576b Entsprechende Geltung des Mietrechts bei Werkdienstwohnungen\n\n(1) Ist Wohnraum im Rahmen eines Dienstverhältnisses überlassen, so gelten für die Beendigung des Rechtsverhältnisses hinsichtlich des Wohnraums die Vorschriften über Mietverhältnisse entsprechend, wenn der zur Dienstleistung Verpflichtete den Wohnraum überwiegend mit Einrichtungsgegenständen ausgestattet hat oder in dem Wohnraum mit seiner Familie oder Personen lebt, mit denen er einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führt.\n(2) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.",{"buch":21,"abschnitt":22,"untertitel":23,"titel":24,"kapitel":25},"Buch 2","Abschnitt 8","Untertitel 2","Titel 5","Kapitel 5",[27,31,35],{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 576a","Besonderheiten des Widerspruchsrechts bei Werkmietwohnungen","576a",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 576","Fristen der ordentlichen Kündigung bei Werkmietwohnungen","576",{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 575a","Außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist","575a",[40,44,48],{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 577","Vorkaufsrecht des Mieters","577",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 577a","Kündigungsbeschränkung bei Wohnungsumwandlung","577a",{"norm_key":49,"title":50,"slug":51},"§ 578","Mietverhältnisse über Grundstücke und Räume","578",[],false]