[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bgb-591a":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":25,"neighbors_after":38,"citing_decisions":51,"is_thin":52},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bgb","Bürgerliches Gesetzbuch","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1896-08-18","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbgb\u002Fxml.zip",1204611,"§ 591a","591a","Wegnahme von Einrichtungen","Landpachtvertrag","Der Pächter ist berechtigt, eine Einrichtung, mit der er die Sache versehen hat, wegzunehmen. Der Verpächter kann die Ausübung des Wegnahmerechts durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung abwenden, es sei denn, dass der Pächter ein berechtigtes Interesse an der Wegnahme hat. Eine Vereinbarung, durch die das Wegnahmerecht des Pächters ausgeschlossen wird, ist nur wirksam, wenn ein angemessener Ausgleich vorgesehen ist.","BGB - Recht der Schuldverhältnisse - Einzelne Schuldverhältnisse - Mietvertrag, Pachtvertrag - Landpachtvertrag - § 591a Wegnahme von Einrichtungen\n\nDer Pächter ist berechtigt, eine Einrichtung, mit der er die Sache versehen hat, wegzunehmen. Der Verpächter kann die Ausübung des Wegnahmerechts durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung abwenden, es sei denn, dass der Pächter ein berechtigtes Interesse an der Wegnahme hat. Eine Vereinbarung, durch die das Wegnahmerecht des Pächters ausgeschlossen wird, ist nur wirksam, wenn ein angemessener Ausgleich vorgesehen ist.",{"buch":21,"abschnitt":22,"untertitel":23,"titel":24},"Buch 2","Abschnitt 8","Untertitel 5","Titel 5",[26,30,34],{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 591","Wertverbessernde Verwendungen","591",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 590b","Notwendige Verwendungen","590b",{"norm_key":35,"title":36,"slug":37},"§ 590a","Vertragswidriger Gebrauch","590a",[39,43,47],{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 591b","Verjährung von Ersatzansprüchen","591b",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 592","Verpächterpfandrecht","592",{"norm_key":48,"title":49,"slug":50},"§ 593","Änderung von Landpachtverträgen","593",[],false]