[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bgb-593a":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":25,"neighbors_after":38,"citing_decisions":51,"is_thin":52},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bgb","Bürgerliches Gesetzbuch","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1896-08-18","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbgb\u002Fxml.zip",1204615,"§ 593a","593a","Betriebsübergabe","Landpachtvertrag","Wird bei der Übergabe eines Betriebs im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ein zugepachtetes Grundstück, das der Landwirtschaft dient, mit übergeben, so tritt der Übernehmer anstelle des Pächters in den Pachtvertrag ein. Der Verpächter ist von der Betriebsübergabe jedoch unverzüglich zu benachrichtigen. Ist die ordnungsmäßige Bewirtschaftung der Pachtsache durch den Übernehmer nicht gewährleistet, so ist der Verpächter berechtigt, das Pachtverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist zu kündigen.","BGB - Recht der Schuldverhältnisse - Einzelne Schuldverhältnisse - Mietvertrag, Pachtvertrag - Landpachtvertrag - § 593a Betriebsübergabe\n\nWird bei der Übergabe eines Betriebs im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ein zugepachtetes Grundstück, das der Landwirtschaft dient, mit übergeben, so tritt der Übernehmer anstelle des Pächters in den Pachtvertrag ein. Der Verpächter ist von der Betriebsübergabe jedoch unverzüglich zu benachrichtigen. Ist die ordnungsmäßige Bewirtschaftung der Pachtsache durch den Übernehmer nicht gewährleistet, so ist der Verpächter berechtigt, das Pachtverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist zu kündigen.",{"buch":21,"abschnitt":22,"untertitel":23,"titel":24},"Buch 2","Abschnitt 8","Untertitel 5","Titel 5",[26,30,34],{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 593","Änderung von Landpachtverträgen","593",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 592","Verpächterpfandrecht","592",{"norm_key":35,"title":36,"slug":37},"§ 591b","Verjährung von Ersatzansprüchen","591b",[39,43,47],{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 593b","Veräußerung oder Belastung des verpachteten Grundstücks","593b",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 594","Ende und Verlängerung des Pachtverhältnisses","594",{"norm_key":48,"title":49,"slug":50},"§ 594a","Kündigungsfristen","594a",[],false]