[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bgb-647a":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":26,"neighbors_after":39,"citing_decisions":52,"is_thin":53},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bgb","Bürgerliches Gesetzbuch","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1896-08-18","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbgb\u002Fxml.zip",1204695,"§ 647a","647a","Sicherungshypothek des Inhabers einer Schiffswerft","Allgemeine Vorschriften","Der Inhaber einer Schiffswerft kann für seine Forderungen aus dem Bau oder der Ausbesserung eines Schiffes die Einräumung einer Schiffshypothek an dem Schiffsbauwerk oder dem Schiff des Bestellers verlangen. Ist das Werk noch nicht vollendet, so kann er die Einräumung der Schiffshypothek für einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung und für die in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen verlangen. § 647 findet keine Anwendung.","BGB - Recht der Schuldverhältnisse - Einzelne Schuldverhältnisse - Werkvertrag und ähnliche Verträge - Werkvertrag - Allgemeine Vorschriften - § 647a Sicherungshypothek des Inhabers einer Schiffswerft\n\nDer Inhaber einer Schiffswerft kann für seine Forderungen aus dem Bau oder der Ausbesserung eines Schiffes die Einräumung einer Schiffshypothek an dem Schiffsbauwerk oder dem Schiff des Bestellers verlangen. Ist das Werk noch nicht vollendet, so kann er die Einräumung der Schiffshypothek für einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung und für die in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen verlangen. § 647 findet keine Anwendung.",{"buch":21,"abschnitt":22,"untertitel":23,"titel":24,"kapitel":25},"Buch 2","Abschnitt 8","Untertitel 1","Titel 9","Kapitel 1",[27,31,35],{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 647","Unternehmerpfandrecht","647",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 646","Vollendung statt Abnahme","646",{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 645","Verantwortlichkeit des Bestellers","645",[40,44,48],{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 648","Kündigungsrecht des Bestellers","648",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 648a","Kündigung aus wichtigem Grund","648a",{"norm_key":49,"title":50,"slug":51},"§ 649","Kostenanschlag","649",[],false]