[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bgb-651b":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":25,"neighbors_after":38,"citing_decisions":51,"is_thin":64},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bgb","Bürgerliches Gesetzbuch","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1896-08-18","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbgb\u002Fxml.zip",1204723,"§ 651b","651b","Abgrenzung zur Vermittlung","Pauschalreisevertrag, Reisevermittlung und Vermittlung verbundener Reiseleistungen","(1) Unbeschadet der §§ 651v und 651w gelten für die Vermittlung von Reiseleistungen die allgemeinen Vorschriften. Ein Unternehmer kann sich jedoch nicht darauf berufen, nur Verträge mit den Personen zu vermitteln, welche alle oder einzelne Reiseleistungen ausführen sollen (Leistungserbringer), wenn dem Reisenden mindestens zwei verschiedene Arten von Reiseleistungen für den Zweck derselben Reise erbracht werden sollen und 1.der Reisende die Reiseleistungen in einer einzigen Vertriebsstelle des Unternehmers im Rahmen desselben Buchungsvorgangs auswählt, bevor er sich zur Zahlung verpflichtet,\n2.der Unternehmer die Reiseleistungen zu einem Gesamtpreis anbietet oder zu verschaffen verspricht oder in Rechnung stellt oder\n3.der Unternehmer die Reiseleistungen unter der Bezeichnung „Pauschalreise“ oder unter einer ähnlichen Bezeichnung bewirbt oder auf diese Weise zu verschaffen verspricht.\nIn diesen Fällen ist der Unternehmer Reiseveranstalter. Der Buchungsvorgang im Sinne des Satzes 2 Nummer 1 beginnt noch nicht, wenn der Reisende hinsichtlich seines Reisewunsches befragt wird und zu Reiseangeboten lediglich beraten wird.\n(2) Vertriebsstellen im Sinne dieses Gesetzes sind 1.unbewegliche und bewegliche Gewerberäume,\n2.Webseiten für den elektronischen Geschäftsverkehr und ähnliche Online-Verkaufsplattformen,\n3.Telefondienste.\nWird bei mehreren Webseiten und ähnlichen Online-Verkaufsplattformen nach Satz 1 Nummer 2 der Anschein eines einheitlichen Auftritts begründet, handelt es sich um eine Vertriebsstelle.","BGB - Recht der Schuldverhältnisse - Einzelne Schuldverhältnisse - Werkvertrag und ähnliche Verträge - Pauschalreisevertrag, Reisevermittlung und Vermittlung verbundener Reiseleistungen - § 651b Abgrenzung zur Vermittlung\n\n(1) Unbeschadet der §§ 651v und 651w gelten für die Vermittlung von Reiseleistungen die allgemeinen Vorschriften. Ein Unternehmer kann sich jedoch nicht darauf berufen, nur Verträge mit den Personen zu vermitteln, welche alle oder einzelne Reiseleistungen ausführen sollen (Leistungserbringer), wenn dem Reisenden mindestens zwei verschiedene Arten von Reiseleistungen für den Zweck derselben Reise erbracht werden sollen und 1.der Reisende die Reiseleistungen in einer einzigen Vertriebsstelle des Unternehmers im Rahmen desselben Buchungsvorgangs auswählt, bevor er sich zur Zahlung verpflichtet,\n2.der Unternehmer die Reiseleistungen zu einem Gesamtpreis anbietet oder zu verschaffen verspricht oder in Rechnung stellt oder\n3.der Unternehmer die Reiseleistungen unter der Bezeichnung „Pauschalreise“ oder unter einer ähnlichen Bezeichnung bewirbt oder auf diese Weise zu verschaffen verspricht.\nIn diesen Fällen ist der Unternehmer Reiseveranstalter. Der Buchungsvorgang im Sinne des Satzes 2 Nummer 1 beginnt noch nicht, wenn der Reisende hinsichtlich seines Reisewunsches befragt wird und zu Reiseangeboten lediglich beraten wird.\n(2) Vertriebsstellen im Sinne dieses Gesetzes sind 1.unbewegliche und bewegliche Gewerberäume,\n2.Webseiten für den elektronischen Geschäftsverkehr und ähnliche Online-Verkaufsplattformen,\n3.Telefondienste.\nWird bei mehreren Webseiten und ähnlichen Online-Verkaufsplattformen nach Satz 1 Nummer 2 der Anschein eines einheitlichen Auftritts begründet, handelt es sich um eine Vertriebsstelle.",{"buch":21,"abschnitt":22,"untertitel":23,"titel":24},"Buch 2","Abschnitt 8","Untertitel 4","Titel 9",[26,30,34],{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 651a","Vertragstypische Pflichten beim Pauschalreisevertrag","651a",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 650v","Abschlagszahlungen","650v",{"norm_key":35,"title":36,"slug":37},"§ 650u","Bauträgervertrag; anwendbare Vorschriften","650u",[39,43,47],{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 651c","Verbundene Online-Buchungsverfahren","651c",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 651d","Informationspflichten; Vertragsinhalt","651d",{"norm_key":48,"title":49,"slug":50},"§ 651e","Vertragsübertragung","651e",[52,59],{"title":53,"ecli":54,"leitsatz":55,"date":56,"source_url":57,"source_type":58},"BGH, Urt. v. 27.09.2016 – X ZR 141\u002F15","ECLI:DE:BGH:2016:270916UXZR141.15.0",null,"2016-09-27","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-JURE160018106.zip","rechtsprechung",{"title":60,"ecli":61,"leitsatz":62,"date":56,"source_url":63,"source_type":58},"BGH, Urt. v. 27.09.2016 – X ZR 107\u002F15","ECLI:DE:BGH:2016:270916UXZR107.15.0","Verlangt der Reisende, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt, gehören zu den dem Reiseveranstalter zu erstattenden Mehrkosten auch diejenigen Kosten, die sich daraus ergeben, dass der Luftbeförderungsvertrag, den der Reiseveranstalter vertragsgemäß für den Reisenden abgeschlossen hat, nicht auf einen Dritten übertragbar ist, so dass der Reiseveranstalter zur Erfüllung der Verpflichtung zur Luftbeförderung einen neuen Vertrag - zu einem höheren Preis - mit dem Luftverkehrsunternehmen abschließen muss, dessen er sich zur Erfüllung seiner Beförderungsverpflichtung bedient.","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE301822016.zip",false]