[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bgb-661":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":63},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bgb","Bürgerliches Gesetzbuch","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1896-08-18","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbgb\u002Fxml.zip",1204765,"§ 661","661","Preisausschreiben","Auslobung","(1) Eine Auslobung, die eine Preisbewerbung zum Gegenstand hat, ist nur gültig, wenn in der Bekanntmachung eine Frist für die Bewerbung bestimmt wird.\n(2) Die Entscheidung darüber, ob eine innerhalb der Frist erfolgte Bewerbung der Auslobung entspricht oder welche von mehreren Bewerbungen den Vorzug verdient, ist durch die in der Auslobung bezeichnete Person, in Ermangelung einer solchen durch den Auslobenden zu treffen. Die Entscheidung ist für die Beteiligten verbindlich.\n(3) Bei Bewerbungen von gleicher Würdigkeit findet auf die Zuerteilung des Preises die Vorschrift des § 659 Abs. 2 Anwendung.\n(4) Die Übertragung des Eigentums an dem Werk kann der Auslobende nur verlangen, wenn er in der Auslobung bestimmt hat, dass die Übertragung erfolgen soll.","BGB - Recht der Schuldverhältnisse - Einzelne Schuldverhältnisse - Auslobung - § 661 Preisausschreiben\n\n(1) Eine Auslobung, die eine Preisbewerbung zum Gegenstand hat, ist nur gültig, wenn in der Bekanntmachung eine Frist für die Bewerbung bestimmt wird.\n(2) Die Entscheidung darüber, ob eine innerhalb der Frist erfolgte Bewerbung der Auslobung entspricht oder welche von mehreren Bewerbungen den Vorzug verdient, ist durch die in der Auslobung bezeichnete Person, in Ermangelung einer solchen durch den Auslobenden zu treffen. Die Entscheidung ist für die Beteiligten verbindlich.\n(3) Bei Bewerbungen von gleicher Würdigkeit findet auf die Zuerteilung des Preises die Vorschrift des § 659 Abs. 2 Anwendung.\n(4) Die Übertragung des Eigentums an dem Werk kann der Auslobende nur verlangen, wenn er in der Auslobung bestimmt hat, dass die Übertragung erfolgen soll.",{"buch":21,"abschnitt":22,"titel":23},"Buch 2","Abschnitt 8","Titel 11",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 660","Mitwirkung mehrerer","660",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 659","Mehrfache Vornahme","659",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 658","Widerruf","658",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 661a","Gewinnzusagen","661a",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 662","Vertragstypische Pflichten beim Auftrag","662",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 663","Anzeigepflicht bei Ablehnung","663",[51,58],{"title":52,"ecli":53,"leitsatz":54,"date":55,"source_url":56,"source_type":57},"BGH, Urt. v. 25.10.2012 – I ZR 169\u002F10",null,"Einwilligung in Werbeanrufe II\n1. Die Vorschriften der §§ 305 ff. BGB finden auch Anwendung auf von Veranstaltern vorformulierte Erklärungen, die Verbraucher im Rahmen von Gewinnspielen abgeben und mit denen sie ihr Einverständnis zu Werbeanrufen zum Ausdruck bringen.\n2. Eine Einwilligung ist nicht bereits deshalb unwirksam, weil sie im Rahmen einer vorformulierten Erklärung abgegeben wurde, die der Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB unterliegt (im Anschluss an BGH, Urteil vom 16. Juli 2008, VIII ZR 348\u002F06, BGHZ 177, 253 Rn. 29, 33 - PayBack; Aufgabe von BGH, Urteil vom 27. Januar 2000, I ZR 241\u002F97, GRUR 2000, 818 = WRP 2000, 722 - Telefonwerbung VI und Urteil vom 2. November 2000, I ZR 154\u002F98, VersR 2001, 315).\n3. Eine Einwilligung ist nur wirksam, wenn sie in Kenntnis der Sachlage und für den konkreten Fall erklärt wird. Dies setzt voraus, dass der Verbraucher hinreichend auf die Möglichkeit von Werbeanrufen hingewiesen wird und weiß, auf welche Art von Werbemaßnahmen und auf welche Unternehmen sich seine Einwilligung bezieht.","2012-10-25","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE300552013.zip","rechtsprechung",{"title":59,"ecli":53,"leitsatz":60,"date":61,"source_url":62,"source_type":57},"BGH, Urt. v. 23.09.2010 – III ZR 246\u002F09","1. Zur Haftung des Veranstalters eines Reit- und Springturniers für die infolge der Verwendung ungeeigneter Fangständer eingetretene Verletzung eines - nicht im Eigentum des Turnierteilnehmers stehenden - Reitpferdes   .\n2. Zur Frage der Kontrolle \"Allgemeiner Bestimmungen\" der Turnierausschreibung nach Maßgabe der §§ 305 ff. BGB   .","2010-09-23","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE315992010.zip",false]