[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bgb-663":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":25,"neighbors_after":38,"citing_decisions":51,"is_thin":52},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bgb","Bürgerliches Gesetzbuch","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1896-08-18","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbgb\u002Fxml.zip",1204768,"§ 663","663","Anzeigepflicht bei Ablehnung","Auftrag","Wer zur Besorgung gewisser Geschäfte öffentlich bestellt ist oder sich öffentlich erboten hat, ist, wenn er einen auf solche Geschäfte gerichteten Auftrag nicht annimmt, verpflichtet, die Ablehnung dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen. Das Gleiche gilt, wenn sich jemand dem Auftraggeber gegenüber zur Besorgung gewisser Geschäfte erboten hat.","BGB - Recht der Schuldverhältnisse - Einzelne Schuldverhältnisse - Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag und Zahlungsdienste - Auftrag - § 663 Anzeigepflicht bei Ablehnung\n\nWer zur Besorgung gewisser Geschäfte öffentlich bestellt ist oder sich öffentlich erboten hat, ist, wenn er einen auf solche Geschäfte gerichteten Auftrag nicht annimmt, verpflichtet, die Ablehnung dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen. Das Gleiche gilt, wenn sich jemand dem Auftraggeber gegenüber zur Besorgung gewisser Geschäfte erboten hat.",{"buch":21,"abschnitt":22,"untertitel":23,"titel":24},"Buch 2","Abschnitt 8","Untertitel 1","Titel 12",[26,30,34],{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 662","Vertragstypische Pflichten beim Auftrag","662",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 661a","Gewinnzusagen","661a",{"norm_key":35,"title":36,"slug":37},"§ 661","Preisausschreiben","661",[39,43,47],{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 664","Unübertragbarkeit; Haftung für Gehilfen","664",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 665","Abweichung von Weisungen","665",{"norm_key":48,"title":49,"slug":50},"§ 666","Auskunfts- und Rechenschaftspflicht","666",[],false]