[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bgb-675u":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":26,"neighbors_after":39,"citing_decisions":52,"is_thin":111},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bgb","Bürgerliches Gesetzbuch","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1896-08-18","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbgb\u002Fxml.zip",1204802,"§ 675u","675u","Haftung des Zahlungsdienstleisters für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge","Haftung","Im Fall eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs hat der Zahlungsdienstleister des Zahlers gegen diesen keinen Anspruch auf Erstattung seiner Aufwendungen. Er ist verpflichtet, dem Zahler den Zahlungsbetrag unverzüglich zu erstatten und, sofern der Betrag einem Zahlungskonto belastet worden ist, dieses Zahlungskonto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne die Belastung durch den nicht autorisierten Zahlungsvorgang befunden hätte. Diese Verpflichtung ist unverzüglich, spätestens jedoch bis zum Ende des Geschäftstags zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem dem Zahlungsdienstleister angezeigt wurde, dass der Zahlungsvorgang nicht autorisiert ist, oder er auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat der Zahlungsdienstleister einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Zahlers vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat der Zahlungsdienstleister seine Verpflichtung aus Satz 2 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt. Wurde der Zahlungsvorgang über einen Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst, so treffen die Pflichten aus den Sätzen 2 bis 4 den kontoführenden Zahlungsdienstleister.","BGB - Recht der Schuldverhältnisse - Einzelne Schuldverhältnisse - Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag und Zahlungsdienste - Zahlungsdienste - Erbringung und Nutzung von Zahlungsdiensten - Haftung - § 675u Haftung des Zahlungsdienstleisters für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge\n\nIm Fall eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs hat der Zahlungsdienstleister des Zahlers gegen diesen keinen Anspruch auf Erstattung seiner Aufwendungen. Er ist verpflichtet, dem Zahler den Zahlungsbetrag unverzüglich zu erstatten und, sofern der Betrag einem Zahlungskonto belastet worden ist, dieses Zahlungskonto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne die Belastung durch den nicht autorisierten Zahlungsvorgang befunden hätte. Diese Verpflichtung ist unverzüglich, spätestens jedoch bis zum Ende des Geschäftstags zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem dem Zahlungsdienstleister angezeigt wurde, dass der Zahlungsvorgang nicht autorisiert ist, oder er auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat der Zahlungsdienstleister einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Zahlers vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat der Zahlungsdienstleister seine Verpflichtung aus Satz 2 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt. Wurde der Zahlungsvorgang über einen Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst, so treffen die Pflichten aus den Sätzen 2 bis 4 den kontoführenden Zahlungsdienstleister.",{"buch":21,"abschnitt":22,"untertitel":23,"titel":24,"kapitel":25},"Buch 2","Abschnitt 8","Untertitel 3","Titel 12","Kapitel 3",[27,31,35],{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 675t","Wertstellungsdatum und Verfügbarkeit von Geldbeträgen; Sperrung eines verfügbaren Geldbetrags","675t",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 675s","Ausführungsfrist für Zahlungsvorgänge","675s",{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 675r","Ausführung eines Zahlungsvorgangs anhand von Kundenkennungen","675r",[40,44,48],{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 675v","Haftung des Zahlers bei missbräuchlicher Nutzung eines Zahlungsinstruments","675v",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 675w","Nachweis der Authentifizierung","675w",{"norm_key":49,"title":50,"slug":51},"§ 675x","Erstattungsanspruch bei einem vom oder über den Zahlungsempfänger ausgelösten autorisierten Zahlungsvorgang","675x",[53,60,66,72,78,84,89,95,101,106],{"title":54,"ecli":55,"leitsatz":56,"date":57,"source_url":58,"source_type":59},"BGH, Urt. v. 03.03.2026 – XI ZR 20\u002F24","ECLI:DE:BGH:2026:030326UXIZR20.24.0","Eine starke Kundenauthentifizierung im Sinne von § 675v Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BGB erfordert im manuellen chipTAN-Verfahren nicht die Angabe des Namens des Zahlungsempfängers im Display des TAN-Generators.","2026-03-03","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE705502026.zip","rechtsprechung",{"title":61,"ecli":62,"leitsatz":63,"date":64,"source_url":65,"source_type":59},"BGH, Urt. v. 22.07.2025 – XI ZR 107\u002F24","ECLI:DE:BGH:2025:220725UXIZR107.24.0","1.    Zur grob fahrlässigen Verletzung einer Pflicht durch den Zahler im Sinne von § 675v Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a BGB.\n2.    Ist der Schaden durch eine Überweisung eingetreten und hat der Zahlungsdienstleister für das Auslösen dieser Überweisung eine starke Kundenauthentifizierung gemäß § 1 Abs. 24 ZAG verlangt, ist sein Schadensersatzanspruch aus § 675v Abs. 3 BGB gegen den Zahler nicht gemäß § 675v Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BGB ausgeschlossen, unabhängig davon, ob der Zahlungsdienstleister für die Anmeldung im Online-Banking eine starke Kundenauthentifizierung verlangt hat.","2025-07-22","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE719792025.zip",{"title":67,"ecli":68,"leitsatz":69,"date":70,"source_url":71,"source_type":59},"BGH, Urt. v. 05.03.2024 – XI ZR 107\u002F22","ECLI:DE:BGH:2024:050324UXIZR107.22.0","Macht der Zahler gegen den Zahlungsdienstleister einen Anspruch aus § 675u Satz 2 BGB in der vom 31. Oktober 2009 bis zum 12. Januar 2018 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) geltend und ist die Autorisierung des in Rede stehenden Zahlungsvorgangs durch den Zahler streitig, trägt nach dem in § 675w BGB aF zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken der Zahlungsdienstleister die Beweislast für die Autorisierung, unabhängig davon, ob der Zahlungsvorgang auf dem Einsatz eines Zahlungs(authentifizierungs)instruments mit personalisierten Sicherheitsmerkmalen beruht.","2024-03-05","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE700712024.zip",{"title":73,"ecli":74,"leitsatz":75,"date":76,"source_url":77,"source_type":59},"BGH, Urt. v. 19.09.2023 – XI ZR 343\u002F22","ECLI:DE:BGH:2023:190923UXIZR343.22.0","Ein Verstoß des Zahlungsdienstleisters gegen das Verbot der Mitwirkung an einer Zahlung im Zusammenhang mit unerlaubtem Glücksspiel nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 des Glücksspielstaatsvertrags 2011 lässt die Wirksamkeit der Autorisierung des Zahlers unberührt.","2023-09-19","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE305122023.zip",{"title":79,"ecli":80,"leitsatz":81,"date":82,"source_url":83,"source_type":59},"BGH, Beschl. v. 13.09.2022 – XI ZR 515\u002F21","ECLI:DE:BGH:2022:130922BXIZR515.21.0",null,"2022-09-13","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE677062022.zip",{"title":85,"ecli":86,"leitsatz":81,"date":87,"source_url":88,"source_type":59},"BGH, Beschl. v. 28.11.2017 – 3 StR 266\u002F17","ECLI:DE:BGH:2017:281117B3STR266.17.0","2017-11-28","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE604322018.zip",{"title":90,"ecli":91,"leitsatz":92,"date":93,"source_url":94,"source_type":59},"BGH, Urt. v. 06.04.2017 – III ZR 368\u002F16","ECLI:DE:BGH:2017:060417UIIIZR368.16.0","1. Die Verlängerung einer Rechtsmittelbegründungsfrist durch Verfügung des Vorsitzenden bedarf keiner Unterschrift.\n2. § 45i Abs. 4 Satz 1 TKG findet auf Zahlungsdienste keine Anwendung, auch wenn die Zahlung über eine Premiumdienstnummer veranlasst wurde und die Abrechnung über die Telefonrechnung erfolgen soll. Eine solche Nutzung des Telefonanschlusses durch einen Dritten wird dem Anschlussinhaber deshalb nicht über § 45i Abs. 4 Satz 1 TKG zugerechnet.","2017-04-06","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE301032017.zip",{"title":96,"ecli":97,"leitsatz":98,"date":99,"source_url":100,"source_type":59},"BGH, Urt. v. 26.01.2016 – XI ZR 91\u002F14","ECLI:DE:BGH:2016:260116UXIZR91.14.0","1. Bei dem Nachweis der Autorisierung eines Zahlungsvorgangs mittels eines Zahlungsauthentifizierungsinstruments ist nach § 675w Satz 3 BGB Voraussetzung einer Anwendung der Grundsätze des Anscheinsbeweises, dass auf Grundlage aktueller Erkenntnisse die allgemeine praktische Unüberwindbarkeit des eingesetzten Sicherungsverfahrens sowie dessen ordnungsgemäße Anwendung und fehlerfreie Funktion im konkreten Einzelfall feststehen.\n2. Der Zahlungsdienstnutzer muss zur Erschütterung eines für die Autorisierung eines Zahlungsauftrags sprechenden Anscheinsbeweises keinen konkreten und erfolgreichen Angriff gegen das Authentifizierungsinstrument vortragen und beweisen, sondern kann sich auch auf außerhalb des Sicherheitssystems des Zahlungsdienstleisters liegende Umstände stützen, die für einen nicht autorisierten Zahlungsvorgang sprechen.\n3. Es gibt keinen einen Anscheinsbeweis rechtfertigenden Erfahrungssatz, dass bei einem Missbrauch des Online-Bankings, wenn die Nutzung eines Zahlungsauthentifizierungsinstruments korrekt aufgezeichnet worden und die Prüfung der Authentifizierung beanstandungsfrei geblieben ist, eine konkrete grob fahrlässige Pflichtverletzung des Zahlungsdienstnutzers nach § 675v Abs. 2 BGB vorliegt.\n4. Zur Anwendbarkeit der Grundsätze der Anscheinsvollmacht und eines Handelns unter fremdem Namen bei einem Missbrauch des Online-Bankings.","2016-01-26","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE303252016.zip",{"title":102,"ecli":81,"leitsatz":103,"date":104,"source_url":105,"source_type":59},"BGH, Urt. v. 28.07.2015 – XI ZR 434\u002F14","Die unterschiedslos auf sämtliche Buchungen bezogene Bestimmung in dem Preis- und Leistungsverzeichnis einer Bank\n\"Preis pro Posten 0,32 EUR\"\nist sowohl nach § 134 BGB i.V.m. § 675e Abs. 1 und 4, § 675u BGB nichtig als auch nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB auch gegenüber Unternehmern unwirksam, weil sie zu deren Nachteil von § 675u BGB abweicht.","2015-07-28","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE304312015.zip",{"title":107,"ecli":81,"leitsatz":108,"date":109,"source_url":110,"source_type":59},"BGH, Urt. v. 16.06.2015 – XI ZR 243\u002F13","1. Zahler und Zahlungsdienstleister können wirksam vereinbaren, einen in Auftrag gegebenen, aber noch nicht vollendeten Zahlungsvorgang nicht auszuführen.\n2. Im Anwendungsbereich des § 675u BGB kann ein Zahlungsdienstleister im Fall eines vom Zahler nicht autorisierten Zahlungsvorgangs den Zahlungsbetrag im Wege der Nichtleistungskondiktion (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB) vom Zahlungsempfänger herausverlangen, auch wenn diesem das Fehlen der Autorisierung nicht bekannt ist.","2015-06-16","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE301052015.zip",false]