[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bgb-678":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":58},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bgb","Bürgerliches Gesetzbuch","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1896-08-18","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbgb\u002Fxml.zip",1204814,"§ 678","678","Geschäftsführung gegen den Willen des Geschäftsherrn","Geschäftsführung ohne Auftrag","Steht die Übernahme der Geschäftsführung mit dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch und musste der Geschäftsführer dies erkennen, so ist er dem Geschäftsherrn zum Ersatz des aus der Geschäftsführung entstehenden Schadens auch dann verpflichtet, wenn ihm ein sonstiges Verschulden nicht zur Last fällt.","BGB - Recht der Schuldverhältnisse - Einzelne Schuldverhältnisse - Geschäftsführung ohne Auftrag - § 678 Geschäftsführung gegen den Willen des Geschäftsherrn\n\nSteht die Übernahme der Geschäftsführung mit dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch und musste der Geschäftsführer dies erkennen, so ist er dem Geschäftsherrn zum Ersatz des aus der Geschäftsführung entstehenden Schadens auch dann verpflichtet, wenn ihm ein sonstiges Verschulden nicht zur Last fällt.",{"buch":21,"abschnitt":22,"titel":23},"Buch 2","Abschnitt 8","Titel 13",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 677","Pflichten des Geschäftsführers","677",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 676c","Haftungsausschluss","676c",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 676b","Anzeige nicht autorisierter oder fehlerhaft ausgeführter Zahlungsvorgänge","676b",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 679","Unbeachtlichkeit des entgegenstehenden Willens des Geschäftsherrn","679",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 680","Geschäftsführung zur Gefahrenabwehr","680",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 681","Nebenpflichten des Geschäftsführers","681",[51],{"title":52,"ecli":53,"leitsatz":54,"date":55,"source_url":56,"source_type":57},"BGH, Versäumnisurteil v. 30.04.2026 – III ZR 164\u002F25","ECLI:DE:BGH:2026:300426UIIIZR164.25.0","Unterlassung, Schadensersatz, Aufwendungsersatz, Grundstückseigentümer, Immobilienmakler\n1. Die Frage, ob einem Grundstückseigentümer gegen einen Immobilienmakler wegen der Vermarktung einer Immobilie ein Unterlassungsanspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 681 Satz 1 BGB) und bei dessen Geltendmachung ein Schadensersatzanspruch (§ 678 BGB) zusteht, ist jedenfalls dann zu verneinen, wenn der Mieter der Immobilie den Makler mit der Suche nach einem Unter- oder Nachmieter beauftragt hat.\n2. Einem Grundstückseigentümer kann gegenüber einem Immobilienmakler ein Unterlassungsanspruch gemäß § 1004 Abs. 1 BGB zustehen, wenn dieser unter Verwendung von Fotografien der Innenräume der Immobilie diese öffentlich vermarktet (Fortführung von BGH, Urteile vom 20. September 1974 - I ZR 99\u002F73, JZ 1975, 491; vom 17. Dezember 2010 - V ZR 45\u002F10, NJW 2011, 749; vom 1. März 2013 - V ZR 14\u002F12, NJW 2013, 1809 und vom 19. Dezember 2014 - V ZR 324\u002F13, NJW 2015, 2037).\n3. Besteht ein solcher Unterlassungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 BGB und mahnt der Eigentümer den Makler in einer Weise ab, die diesem einen Weg weist, ihn ohne Inanspruchnahme der Gerichte klaglos zu stellen, kann der Eigentümer die Rechtsanwaltskosten, die er den Umständen nach für die Verfolgung seines Anspruchs für erforderlich halten darf, vom Makler nach den §§ 677, 683 Satz 1, § 670 BGB ersetzt verlangen (Fortführung von BGH, Urteile vom 15. Oktober 1969 - I ZR 3\u002F68, BGHZ 52, 393; vom 2. März 1973 - I ZR 5\u002F72, NJW 1973, 901; vom 19. Dezember 2014 - V ZR 324\u002F13, NJW 2015, 2037; vom 11. Juni 2015 - I ZR 7\u002F14, VersR 2016, 1255 und vom 17. Dezember 2020 - I ZR 228\u002F19, NJW 2021, 2023).","2026-04-30","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE303522026.zip","rechtsprechung",false]