[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bgb-700":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":107},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bgb","Bürgerliches Gesetzbuch","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1896-08-18","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbgb\u002Fxml.zip",1204836,"§ 700","700","Unregelmäßiger Verwahrungsvertrag","Verwahrung","(1) Werden vertretbare Sachen in der Art hinterlegt, dass das Eigentum auf den Verwahrer übergehen und dieser verpflichtet sein soll, Sachen von gleicher Art, Güte und Menge zurückzugewähren, so finden bei Geld die Vorschriften über den Darlehensvertrag, bei anderen Sachen die Vorschriften über den Sachdarlehensvertrag Anwendung. Gestattet der Hinterleger dem Verwahrer, hinterlegte vertretbare Sachen zu verbrauchen, so finden bei Geld die Vorschriften über den Darlehensvertrag, bei anderen Sachen die Vorschriften über den Sachdarlehensvertrag von dem Zeitpunkt an Anwendung, in welchem der Verwahrer sich die Sachen aneignet. In beiden Fällen bestimmen sich jedoch Zeit und Ort der Rückgabe im Zweifel nach den Vorschriften über den Verwahrungsvertrag.\n(2) Bei der Hinterlegung von Wertpapieren ist eine Vereinbarung der im Absatz 1 bezeichneten Art nur gültig, wenn sie ausdrücklich getroffen wird.","BGB - Recht der Schuldverhältnisse - Einzelne Schuldverhältnisse - Verwahrung - § 700 Unregelmäßiger Verwahrungsvertrag\n\n(1) Werden vertretbare Sachen in der Art hinterlegt, dass das Eigentum auf den Verwahrer übergehen und dieser verpflichtet sein soll, Sachen von gleicher Art, Güte und Menge zurückzugewähren, so finden bei Geld die Vorschriften über den Darlehensvertrag, bei anderen Sachen die Vorschriften über den Sachdarlehensvertrag Anwendung. Gestattet der Hinterleger dem Verwahrer, hinterlegte vertretbare Sachen zu verbrauchen, so finden bei Geld die Vorschriften über den Darlehensvertrag, bei anderen Sachen die Vorschriften über den Sachdarlehensvertrag von dem Zeitpunkt an Anwendung, in welchem der Verwahrer sich die Sachen aneignet. In beiden Fällen bestimmen sich jedoch Zeit und Ort der Rückgabe im Zweifel nach den Vorschriften über den Verwahrungsvertrag.\n(2) Bei der Hinterlegung von Wertpapieren ist eine Vereinbarung der im Absatz 1 bezeichneten Art nur gültig, wenn sie ausdrücklich getroffen wird.",{"buch":21,"abschnitt":22,"titel":23},"Buch 2","Abschnitt 8","Titel 14",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 699","Fälligkeit der Vergütung","699",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 698","Verzinsung des verwendeten Geldes","698",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 697","Rückgabeort","697",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 701","Haftung des Gastwirts","701",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 702","Beschränkung der Haftung; Wertsachen","702",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 702a","Erlass der Haftung","702a",[51,58,63,68,74,80,86,92,98,102],{"title":52,"ecli":53,"leitsatz":54,"date":55,"source_url":56,"source_type":57},"BGH, Urt. v. 04.02.2025 – XI ZR 161\u002F23","ECLI:DE:BGH:2025:040225UXIZR161.23.0","1. Die in dem von einer Bank für eine Vielzahl von Vertragsverhältnissen vorformulierten Preis- und Leistungsverzeichnis enthaltenen Klauseln über Tagesgeldkonten\n\"3.2    Entgelt für die Verwahrung von Einlagen\n[…]\nS.                - \n                    Verträge ab 01.08.2020 16\nEin S.             18\nEinlagen bis\n50.000,00 EUR\n0,00 % p.a.\nEinlagen über 17\n50.000,00 EUR\n0,50 % p.a.\nJedes weitere S.                  18\nEinlagen über 17\n0,00 EUR\n0,50 % p.a.\nS.                Online – Verträge ab 01.08.2020 16\nEin S.             Online 18\nEinlagen bis\n50.000,00 EUR\n0,00 % p.a.\nEinlagen über 17\n50.000,00 EUR\n0,50 % p.a.\nJedes weitere S.                 Online 18\nEinlagen über 17\n0,00 EUR\n0,50 % p.a.\nDie Berechnung erfolgt taggenau. Die Belastung der Gebühr erfolgt monatlich nachträglich zulasten des jeweiligen Kontos.\n[…]\n16  Für Verträge mit Abschlussdatum vor dem 01.08.2020 erfolgt die Bepreisung ab Unterzeichnung der individuellen Zusatzvereinbarung.\n17  Bepreisung erfolgt auf den übersteigenden Betrag.\n18  Erstes bestehendes Konto gemäß Eröffnungsdatum je Kundenstamm; bei gleichem Eröffnungsdatum ist die niedrigere Kontonummer entscheidend.\"\nsind im Verkehr mit Verbrauchern gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.\n2. Die in dem von einer Bank für eine Vielzahl von Vertragsverhältnissen vorformulierten Preis- und Leistungsverzeichnis enthaltenen Klauseln\n\"4.4 Kartengestützter Zahlungsverkehr\n4.4.1 Debitkarten\n4.4.1.1 BankCard\n[…]\n- Ersatzkarte 28\n12,00 EUR\n- Ersatz-PIN 28  auf Wunsch des Kunden\n5,00 EUR\n[…]\n28  Wird nur berechnet, wenn der Kunde die Umstände, die zum Ersatz der Karte\u002FPIN geführt haben, zu vertreten hat und die Bank nicht zur Ausstellung einer Ersatzkarte\u002FErsatz-PIN verpflichtet ist.\"\nverstoßen gegen das Transparenzgebot und sind im Verkehr mit Verbrauchern gemäß § 307 Abs. 3 Satz 2, Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB unwirksam.","2025-02-04","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE706652025.zip","rechtsprechung",{"title":59,"ecli":60,"leitsatz":61,"date":55,"source_url":62,"source_type":57},"BGH, Urt. v. 04.02.2025 – XI ZR 65\u002F23","ECLI:DE:BGH:2025:040225UXIZR65.23.0","1. Die von einer Bank für eine Vielzahl von Giroverträgen in dem vorformulierten Preis- und Leistungsverzeichnis enthaltene Klausel zu einem \"Verwahrentgelt\"\n\"Privatkonten\n[…]\nEntgelt für die Verwahrung von\nEinlagen über 10.000 EUR            pro Jahr 0,50 % p.a.\nFreibetrag 14\n14  Vom Kunden zu zahlendes Verwahrentgelt bei Neuanlage\u002FNeuvereinbarung ab 01.04.2020 für Einlagen über 10.000 EUR Freibetrag auf das auf dem Konto verwahrte Guthaben, das den aktuellen Freibetrag übersteigt.\"\nunterliegt keiner richterlichen Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB. Sie verstößt aber gegen das Transparenzgebot und ist im Verkehr mit Verbrauchern gemäß § 307 Abs. 3 Satz 2, Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB unwirksam.\n2. Die Einführung eines Verwahrentgelts für Guthaben auf Girokonten, die im Rahmen bestehender Giroverträge geführt werden, erfordert einen den Erfordernissen der § 305 Abs. 2, § 311 Abs. 1, §§ 145 ff. BGB genügenden Änderungsvertrag (Anschluss an Senatsurteil vom 27. April 2021 - XI ZR 26\u002F20, BGHZ 229, 344 Rn. 38).","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE705612025.zip",{"title":64,"ecli":65,"leitsatz":66,"date":55,"source_url":67,"source_type":57},"BGH, Urt. v. 04.02.2025 – XI ZR 183\u002F23","ECLI:DE:BGH:2025:040225UXIZR183.23.0","Die von einer Bank für eine Vielzahl von Vertragsverhältnissen über Spareinlagen vorformulierten Klauseln\n\"Verwahrung von Einlagen oberhalb des Freibetrags für alle Einlagen- & Girokonten\nVerwahrentgelt 0,5 % p.a.\",\n\"Verwahrentgelt für die Verwahrung von Einlagen auf allen Einlagen- & Girokonten\n- für ab dem 01.07.2020 bis einschließlich 30.09.2020 neu eingerichtete Kundennummern oberhalb Freibetrag von 250.000,00 €\n0,5 % p.a.\n- für ab dem 01.10.2020 bis einschließlich 09.05.2021 neu eingerichtete Kundennummern oberhalb Freibetrag von 100.000,00 €\n0,5 % p.a.\n- für ab dem 10.05.2021 neu eingerichtete Kundennummern oberhalb Freibetrag von 50.000,00 €\n0,5 % p.a.\"\nund\n\"1. Die [C-Bank] erhebt ab dem […] für die auf Euro lautenden Einlagen (inklusive Spareinlagen) auf den Konten des Kunden, die unter seiner Kundennummer […] gegenwärtig und zukünftig geführt werden (im folgenden „Kundenkonten“) ein monatliches Guthabenentgelt.\n[…]\n3. […] Dieser Kostensatz entspricht dem von der Europäischen Zentralbank (EZB) für die Einlagenfazilität im jeweiligen Berechnungsmonat festgelegten Zinssatz (aktuell 0,50 % p.a.).\"\nsind im Verkehr mit Verbrauchern gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE705802025.zip",{"title":69,"ecli":70,"leitsatz":71,"date":72,"source_url":73,"source_type":57},"BGH, Urt. v. 22.10.2024 – XI ZR 214\u002F23","ECLI:DE:BGH:2024:221024UXIZR214.23.0","Bei einem Prämiensparvertrag, bei dem die Prämien auf die Sparbeiträge jährlich bis zu einem bestimmten Sparjahr steigen, ist das Recht der Sparkasse zur ordentlichen Kündigung nach § 700 Abs. 1 Satz 3, § 696 Satz 1 BGB auch dann nur bis zum Erreichen der höchsten Prämienstufe ausgeschlossen, wenn sich die jährliche Sparrate nach jeweils 12 Monaten um einen festen Prozentsatz erhöht (Fortführung Senatsurteil vom 14. Mai 2019 - XI ZR 345\u002F18, BGHZ 222, 74).","2024-10-22","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE304512024.zip",{"title":75,"ecli":76,"leitsatz":77,"date":78,"source_url":79,"source_type":57},"BGH, Urt. v. 14.05.2024 – XI ZR 51\u002F23","ECLI:DE:BGH:2024:140524UXIZR51.23.0",null,"2024-05-14","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE618582024.zip",{"title":81,"ecli":82,"leitsatz":83,"date":84,"source_url":85,"source_type":57},"BGH, Urt. v. 14.11.2023 – XI ZR 88\u002F23","ECLI:DE:BGH:2023:141123UXIZR88.23.0","Bei einem Prämiensparvertrag, bei dem die Prämien auf die Sparbeiträge stufenweise bis zu einem bestimmten Sparjahr steigen, kann das Recht der Sparkasse zu einer ordentlichen Kündigung auch nach Erreichen der höchsten Prämienstufe ausgeschlossen sein, wenn die Vertragsurkunde eine darüberhinausgehende Vertragslaufzeit bestimmt und die Parteien insofern nicht übereinstimmend etwas anderes gewollt haben (Fortführung Senatsurteil vom 14. Mai 2019 - XI ZR 345\u002F18, BGHZ 222, 74).","2023-11-14","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE310032024.zip",{"title":87,"ecli":88,"leitsatz":89,"date":90,"source_url":91,"source_type":57},"BGH, Urt. v. 17.10.2023 – XI ZR 72\u002F22","ECLI:DE:BGH:2023:171023UXIZR72.22.0","Bei einem Prämiensparvertrag, bei dem die Prämien auf die Sparbeiträge stufenweise bis zu einem bestimmten Sparjahr steigen, ist das Recht der Sparkasse zur ordentlichen Kündigung nach Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen auch dann (nur) bis zum Erreichen der höchsten Prämienstufe ausgeschlossen, wenn in der Vertragsurkunde die Sparprämie auch für Folgejahre ausdrücklich aufgeführt ist (Fortführung Senatsurteil vom 14. Mai 2019 - XI ZR 345\u002F18, BGHZ 222, 74).","2023-10-17","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE315812023.zip",{"title":93,"ecli":94,"leitsatz":95,"date":96,"source_url":97,"source_type":57},"BGH, Urt. v. 25.07.2023 – XI ZR 221\u002F22","ECLI:DE:BGH:2023:250723UXIZR221.22.0","Bei einem Prämiensparvertrag, bei dem die Prämien auf die Sparbeiträge nach dem Verhältnis des Sparguthabens zur Jahressparleistung steigen (sogenannte Verhältnisprämienstaffel), ist das Recht der Sparkasse zur ordentlichen Kündigung nach Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen bis zum Erreichen der höchsten Prämienstufe ausgeschlossen (Fortführung Senatsurteil vom 14. Mai 2019 - XI ZR 345\u002F18, BGHZ 222, 74). Durch vertraglich zulässige Kontoabhebungen kann der Sparer die Dauer des Kündigungsausschlusses nicht einseitig verlängern.","2023-07-25","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE304892023.zip",{"title":99,"ecli":77,"leitsatz":77,"date":100,"source_url":101,"source_type":57},"BGH, Verfügung v. 18.01.2022 – XI ZR 104\u002F21","2022-01-18","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE502492022.zip",{"title":103,"ecli":104,"leitsatz":105,"date":100,"source_url":106,"source_type":57},"BGH, Urt. v. 18.01.2022 – XI ZR 380\u002F20","ECLI:DE:BGH:2022:180122UXIZR380.20.0","Legt der Anspruchsteller das Sparbuch nicht im Original, sondern nur einen Ausschließungsbeschluss vor, mit dem das Sparbuch für kraftlos erklärt worden ist, ist dies ein starkes Indiz für eine infolge der Auszahlung des Sparguthabens erfolgte Entwertung oder Vernichtung des Sparbuchs, unabhängig davon, ob das Kreditinstitut sich an dem Aufgebotsverfahren beteiligt hat oder nicht (Ergänzung zu Senat, Urteil vom 4. Juni 2002 - XI ZR 361\u002F01, BGHZ 151, 47, 50).","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE303572022.zip",false]