[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bgb-71":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":26,"neighbors_after":39,"citing_decisions":52,"is_thin":60},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bgb","Bürgerliches Gesetzbuch","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1896-08-18","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbgb\u002Fxml.zip",1203922,"§ 71","71","Änderungen der Satzung","Eingetragene Vereine","(1) Änderungen der Satzung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Eintragung in das Vereinsregister. Die Änderung ist von dem Vorstand zur Eintragung anzumelden. Der Anmeldung sind eine Abschrift des die Änderung enthaltenden Beschlusses und der Wortlaut der Satzung beizufügen. In dem Wortlaut der Satzung müssen die geänderten Bestimmungen mit dem Beschluss über die Satzungsänderung, die unveränderten Bestimmungen mit dem zuletzt eingereichten vollständigen Wortlaut der Satzung und, wenn die Satzung geändert worden ist, ohne dass ein vollständiger Wortlaut der Satzung eingereicht wurde, auch mit den zuvor eingetragenen Änderungen übereinstimmen.\n(2) Die Vorschriften der §§ 60, 64 und 66 finden entsprechende Anwendung.","BGB - Allgemeiner Teil - Personen - Juristische Personen - Vereine - Eingetragene Vereine - § 71 Änderungen der Satzung\n\n(1) Änderungen der Satzung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Eintragung in das Vereinsregister. Die Änderung ist von dem Vorstand zur Eintragung anzumelden. Der Anmeldung sind eine Abschrift des die Änderung enthaltenden Beschlusses und der Wortlaut der Satzung beizufügen. In dem Wortlaut der Satzung müssen die geänderten Bestimmungen mit dem Beschluss über die Satzungsänderung, die unveränderten Bestimmungen mit dem zuletzt eingereichten vollständigen Wortlaut der Satzung und, wenn die Satzung geändert worden ist, ohne dass ein vollständiger Wortlaut der Satzung eingereicht wurde, auch mit den zuvor eingetragenen Änderungen übereinstimmen.\n(2) Die Vorschriften der §§ 60, 64 und 66 finden entsprechende Anwendung.",{"buch":21,"abschnitt":22,"untertitel":23,"titel":24,"kapitel":25},"Buch 1","Abschnitt 1","Untertitel 1","Titel 2","Kapitel 2",[27,31,35],{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 70","Vertrauensschutz bei Eintragungen zur Vertretungsmacht","70",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 69","Nachweis des Vereinsvorstands","69",{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 68","Vertrauensschutz durch Vereinsregister","68",[40,44,48],{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 72","Bescheinigung der Mitgliederzahl","72",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 73","Unterschreiten der Mindestmitgliederzahl","73",{"norm_key":49,"title":50,"slug":51},"§ 74","Auflösung","74",[53],{"title":54,"ecli":55,"leitsatz":56,"date":57,"source_url":58,"source_type":59},"BFH, Urt. v. 23.07.2020 – V R 40\u002F18","ECLI:DE:BFH:2020:U.230720.VR40.18.0","Eine Änderung bei den für die Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach § 60a AO erheblichen Verhältnissen tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister ein, so dass erst dann die Feststellung nach § 60a Abs. 4 AO mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben ist","2020-07-23","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE202010225.zip","rechtsprechung",false]