[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bgb-721b":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":26,"neighbors_after":39,"citing_decisions":52,"is_thin":53},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bgb","Bürgerliches Gesetzbuch","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1896-08-18","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbgb\u002Fxml.zip",1204868,"§ 721b","721b","Einwendungen und Einreden des Gesellschafters","Rechtsverhältnis der Gesellschaft zu Dritten","(1) Wird ein Gesellschafter wegen einer Verbindlichkeit der Gesellschaft in Anspruch genommen, kann er Einwendungen und Einreden, die nicht in seiner Person begründet sind, insoweit geltend machen, als sie von der Gesellschaft erhoben werden können.\n(2) Der Gesellschafter kann die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange der Gesellschaft in Ansehung der Verbindlichkeit das Recht zur Anfechtung oder Aufrechnung oder ein anderes Gestaltungsrecht, dessen Ausübung die Gesellschaft ihrerseits zur Leistungsverweigerung berechtigen würde, zusteht.","BGB - Recht der Schuldverhältnisse - Einzelne Schuldverhältnisse - Gesellschaft - Rechtsfähige Gesellschaft - Rechtsverhältnis der Gesellschaft zu Dritten - § 721b Einwendungen und Einreden des Gesellschafters\n\n(1) Wird ein Gesellschafter wegen einer Verbindlichkeit der Gesellschaft in Anspruch genommen, kann er Einwendungen und Einreden, die nicht in seiner Person begründet sind, insoweit geltend machen, als sie von der Gesellschaft erhoben werden können.\n(2) Der Gesellschafter kann die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange der Gesellschaft in Ansehung der Verbindlichkeit das Recht zur Anfechtung oder Aufrechnung oder ein anderes Gestaltungsrecht, dessen Ausübung die Gesellschaft ihrerseits zur Leistungsverweigerung berechtigen würde, zusteht.",{"buch":21,"abschnitt":22,"untertitel":23,"titel":24,"kapitel":25},"Buch 2","Abschnitt 8","Untertitel 2","Titel 16","Kapitel 3",[27,31,35],{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 721a","Haftung des eintretenden Gesellschafters","721a",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 721","Persönliche Haftung der Gesellschafter","721",{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 720","Vertretung der Gesellschaft","720",[40,44,48],{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 722","Zwangsvollstreckung gegen die Gesellschaft oder gegen ihre Gesellschafter","722",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 723","Gründe für das Ausscheiden; Zeitpunkt des Ausscheidens","723",{"norm_key":49,"title":50,"slug":51},"§ 724","Fortsetzung mit dem Erben; Ausscheiden des Erben","724",[],false]