[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bgb-722":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":26,"neighbors_after":39,"citing_decisions":52,"is_thin":77},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bgb","Bürgerliches Gesetzbuch","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1896-08-18","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbgb\u002Fxml.zip",1204869,"§ 722","722","Zwangsvollstreckung gegen die Gesellschaft oder gegen ihre Gesellschafter","Rechtsverhältnis der Gesellschaft zu Dritten","(1) Zur Zwangsvollstreckung in das Vermögen der Gesellschaft ist ein gegen die Gesellschaft gerichteter Vollstreckungstitel erforderlich.\n(2) Aus einem gegen die Gesellschaft gerichteten Vollstreckungstitel findet die Zwangsvollstreckung gegen die Gesellschafter nicht statt.","BGB - Recht der Schuldverhältnisse - Einzelne Schuldverhältnisse - Gesellschaft - Rechtsfähige Gesellschaft - Rechtsverhältnis der Gesellschaft zu Dritten - § 722 Zwangsvollstreckung gegen die Gesellschaft oder gegen ihre Gesellschafter\n\n(1) Zur Zwangsvollstreckung in das Vermögen der Gesellschaft ist ein gegen die Gesellschaft gerichteter Vollstreckungstitel erforderlich.\n(2) Aus einem gegen die Gesellschaft gerichteten Vollstreckungstitel findet die Zwangsvollstreckung gegen die Gesellschafter nicht statt.",{"buch":21,"abschnitt":22,"untertitel":23,"titel":24,"kapitel":25},"Buch 2","Abschnitt 8","Untertitel 2","Titel 16","Kapitel 3",[27,31,35],{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 721b","Einwendungen und Einreden des Gesellschafters","721b",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 721a","Haftung des eintretenden Gesellschafters","721a",{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 721","Persönliche Haftung der Gesellschafter","721",[40,44,48],{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 723","Gründe für das Ausscheiden; Zeitpunkt des Ausscheidens","723",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 724","Fortsetzung mit dem Erben; Ausscheiden des Erben","724",{"norm_key":49,"title":50,"slug":51},"§ 725","Kündigung der Mitgliedschaft durch den Gesellschafter","725",[53,60,66,71],{"title":54,"ecli":55,"leitsatz":56,"date":57,"source_url":58,"source_type":59},"BGH, Urt. v. 03.02.2016 – XII ZR 29\u002F13","ECLI:DE:BGH:2016:030216UXIIZR29.13.0","Haben Ehegatten stillschweigend eine Innengesellschaft vereinbart, so dass ausdrückliche Absprachen über ihre jeweilige Beteiligung am Gewinn fehlen, ist - gegebenenfalls anhand einer Vertragsauslegung - zu prüfen, ob sich aus anderen feststellbaren Umständen Hinweise auf eine bestimmte Verteilungsabsicht ergeben. Erst wenn es hieran fehlt, greift ergänzend die Regelung des § 722 Abs. 1 BGB ein.","2016-02-03","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE303452016.zip","rechtsprechung",{"title":61,"ecli":62,"leitsatz":63,"date":64,"source_url":65,"source_type":59},"BFH, Urt. v. 03.11.2015 – VIII R 63\u002F13",null,"Erhält ein (Schein-)Gesellschafter eine von der Gewinnsituation abhängige, nur nach dem eigenen Umsatz bemessene Vergütung und ist er zudem von einer Teilhabe an den stillen Reserven der Gesellschaft ausgeschlossen, kann wegen des danach nur eingeschränkt bestehenden Mitunternehmerrisikos eine Mitunternehmerstellung nur bejaht werden, wenn eine besonders ausgeprägte Mitunternehmerinitiative vorliegt. Hieran fehlt es jedoch, wenn zwar eine gemeinsame Geschäftsführungsbefugnis besteht, von dieser aber tatsächlich wesentliche Bereiche ausgenommen sind     .","2015-11-03","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE201610087.zip",{"title":67,"ecli":62,"leitsatz":68,"date":69,"source_url":70,"source_type":59},"BAG, Urt. v. 25.09.2013 – 10 AZR 454\u002F12","Eine Hemmung der Verjährung nach § 213 BGB setzt nicht die Identität des Streitgegenstands voraus. Erforderlich ist aber, dass der Anspruchsgrund im Kern identisch ist. 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