[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bgb-737":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":26,"neighbors_after":39,"citing_decisions":52,"is_thin":65},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bgb","Bürgerliches Gesetzbuch","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1896-08-18","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbgb\u002Fxml.zip",1204890,"§ 737","737","Haftung der Gesellschafter für Fehlbetrag","Liquidation der Gesellschaft","Reicht das Gesellschaftsvermögen zur Berichtigung der Verbindlichkeiten und zur Rückerstattung der Beiträge nicht aus, haben die Gesellschafter der Gesellschaft für den Fehlbetrag nach dem Verhältnis ihrer Anteile am Gewinn und Verlust aufzukommen. Kann von einem Gesellschafter der auf ihn entfallende Betrag nicht erlangt werden, haben die anderen Gesellschafter den Ausfall nach dem gleichen Verhältnis zu tragen.","BGB - Recht der Schuldverhältnisse - Einzelne Schuldverhältnisse - Gesellschaft - Rechtsfähige Gesellschaft - Liquidation der Gesellschaft - § 737 Haftung der Gesellschafter für Fehlbetrag\n\nReicht das Gesellschaftsvermögen zur Berichtigung der Verbindlichkeiten und zur Rückerstattung der Beiträge nicht aus, haben die Gesellschafter der Gesellschaft für den Fehlbetrag nach dem Verhältnis ihrer Anteile am Gewinn und Verlust aufzukommen. Kann von einem Gesellschafter der auf ihn entfallende Betrag nicht erlangt werden, haben die anderen Gesellschafter den Ausfall nach dem gleichen Verhältnis zu tragen.",{"buch":21,"abschnitt":22,"untertitel":23,"titel":24,"kapitel":25},"Buch 2","Abschnitt 8","Untertitel 2","Titel 16","Kapitel 6",[27,31,35],{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 736d","Rechtstellung der Liquidatoren","736d",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 736c","Anmeldung der Liquidatoren","736c",{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 736b","Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis der Liquidatoren","736b",[40,44,48],{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 738","Anmeldung des Erlöschens","738",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 739","Verjährung von Ansprüchen aus der Gesellschafterhaftung","739",{"norm_key":49,"title":50,"slug":51},"§ 740","Fehlende Vermögensfähigkeit; anwendbare Vorschriften","740",[53,60],{"title":54,"ecli":55,"leitsatz":56,"date":57,"source_url":58,"source_type":59},"BGH, Beschl. v. 12.07.2022 – II ZR 97\u002F21","ECLI:DE:BGH:2022:120722BIIZR97.21.0",null,"2022-07-12","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE602312022.zip","rechtsprechung",{"title":61,"ecli":56,"leitsatz":62,"date":63,"source_url":64,"source_type":59},"BGH, Urt. v. 07.02.2012 – II ZR 230\u002F09","1. Eine Kommanditgesellschaft als Gesellschafterin einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist grundsätzlich nicht von der Beschlussfassung über die Einholung eines Rechtsgutachtens zur Prüfung von Schadensersatzansprüchen gegen ihren nicht an der Geschäftsführung beteiligten Kommanditisten ausgeschlossen, auch wenn dieser mit 94% an ihrem Kapital beteiligt und zu 50% stimmberechtigt ist.\n2. Ein Gesellschafter(-Geschäftsführer) einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts unterliegt wegen des Grundsatzes, dass niemand Richter in eigener Sache sein kann, einem Stimmverbot, wenn Beschlussgegenstand ein pflichtwidriges Unterlassen eines Mitgeschäftsführers ist, das beiden als Geschäftsführer aufgrund übereinstimmender Verhaltensweisen in gleicher Weise angelastet wird; dies gilt auch dann, wenn beide das Unterlassen von Maßnahmen nicht miteinander abgestimmt haben.\n3. Ein Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist von der Abstimmung über einen Beschlussgegenstand, der die Rechtsbeziehungen der Gesellschaft zu einer GmbH betrifft, nicht deshalb ausgeschlossen, weil er Fremdgeschäftsführer oder Prokurist der GmbH ist.","2012-02-07","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE300672012.zip",false]