[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bgb-744":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":108},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bgb","Bürgerliches Gesetzbuch","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1896-08-18","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbgb\u002Fxml.zip",1204900,"§ 744","744","Gemeinschaftliche Verwaltung","Gemeinschaft","(1) Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Gegenstands steht den Teilhabern gemeinschaftlich zu.\n(2) Jeder Teilhaber ist berechtigt, die zur Erhaltung des Gegenstands notwendigen Maßregeln ohne Zustimmung der anderen Teilhaber zu treffen; er kann verlangen, dass diese ihre Einwilligung zu einer solchen Maßregel im Voraus erteilen.","BGB - Recht der Schuldverhältnisse - Einzelne Schuldverhältnisse - Gemeinschaft - § 744 Gemeinschaftliche Verwaltung\n\n(1) Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Gegenstands steht den Teilhabern gemeinschaftlich zu.\n(2) Jeder Teilhaber ist berechtigt, die zur Erhaltung des Gegenstands notwendigen Maßregeln ohne Zustimmung der anderen Teilhaber zu treffen; er kann verlangen, dass diese ihre Einwilligung zu einer solchen Maßregel im Voraus erteilen.",{"buch":21,"abschnitt":22,"titel":23},"Buch 2","Abschnitt 8","Titel 17",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 743","Früchteanteil; Gebrauchsbefugnis","743",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 742","Gleiche Anteile","742",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 741","Gemeinschaft nach Bruchteilen","741",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 745","Verwaltung und Benutzung durch Beschluss","745",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 746","Wirkung gegen Sondernachfolger","746",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 747","Verfügung über Anteil und gemeinschaftliche Gegenstände","747",[51,58,64,70,76,82,88,93,98,103],{"title":52,"ecli":53,"leitsatz":54,"date":55,"source_url":56,"source_type":57},"BPatG, Beschl. v. 25.03.2019 – 7 W (pat) 6\u002F18","ECLI:DE:BPatG:2019:250319B7Wpat6.18.0",null,"2019-03-25","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-JURE199002093.zip","rechtsprechung",{"title":59,"ecli":60,"leitsatz":61,"date":62,"source_url":63,"source_type":57},"BGH, Urt. v. 31.01.2019 – I ZR 97\u002F17","ECLI:DE:BGH:2019:310119UIZR97.17.0","Das Omen\n1. Aus der engen Verbindung von Titel und Werk ergibt sich, dass die Zuordnung der Inhaberschaft am Werktitel der Werkzuordnung folgt. Es ist deshalb darauf abzustellen, wessen immaterielles Arbeitsergebnis mit dem Titel gekennzeichnet wird.\n2. Steht die titelmäßige Kennzeichnung von immateriellen Arbeitsergebnissen in Rede, die von mehreren gemeinschaftlich mit einer im wesentlichen gleichen Bestimmungsmacht über den Werkinhalt geschaffen wurden, kann das Werktitelrecht mehreren berechtigten Personen zustehen. Diese können entsprechend § 744 Abs. 2 BGB unabhängig voneinander Unterlassungsansprüche geltend machen.\n3. Der Titel eines Musikstücks wird im Regelfall ein sich durch eine bestimmte Komposition - gegebenenfalls im Zusammenwirken mit einem Text - von anderen Musikstücken unterscheidbares Tonwerk bezeichnen, so dass das Werktitelrecht dem Komponisten und gegebenenfalls dem Textdichter zusteht. Denkbar ist bei Tonwerken jedoch auch, dass der Verkehr ein dem Werktitelschutz zugängliches Arbeitsergebnis in einer in besonderem Maße von der konkreten unterscheidungskräftigen Interpretation einer Komposition durch einen bestimmten Musiker, eine bestimmte Musikgruppe oder in einer durch einen charakteristischen Klang (\"Unplugged\") oder eine besondere Aufführungsart (\"Live\") geprägten Darbietung oder Aufnahme sieht. In einem solchen Fall kann das Werktitelrecht für diese konkrete Interpretation den beteiligten Musikern zustehen.\n4. Das Werktitelrecht kann nur zusammen mit dem Werk, das es kennzeichnet, veräußert und übertragen werden.\n5. Bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr gemäß § 15 Abs. 2 MarkenG sind stets die Besonderheiten des in Rede stehenden Werks zu beachten. Bei Musikstücken wird der Verkehr, dem der Titel eine nähere Identifikation des Werks ermöglichen soll, erfahrungsgemäß solchen Zusätzen und Hinweisen sein Augenmerk schenken, die - wie eine Bezifferung oder inhaltsbezogene Hinweise - ersichtlich der Unterscheidung verschiedener Folgen einer Werkreihe oder unterschiedlicher Interpretationen einer Komposition und damit verschiedener immaterieller Arbeitsergebnisse dienen, die jeweils für sich genommen als Gegenstand des Rechts- und Geschäftsverkehrs bezeichnungsfähig sind (hier die Zusätze \"Teil 1\", \"Extended Mix\", \"Herve's End of the World Remix\", \"Reprise\", \"Noisia Remix\" und \"Live from Rock am Ring\" bei Titeln von Popmusikstücken).","2019-01-31","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE308252019.zip",{"title":65,"ecli":66,"leitsatz":67,"date":68,"source_url":69,"source_type":57},"BGH, Urt. v. 26.06.2018 – II ZR 205\u002F16","ECLI:DE:BGH:2018:260618UIIZR205.16.0","1. Das Notgeschäftsführungsrecht analog § 744 Abs. 2 BGB erfasst über dessen Wortlaut hinaus nicht nur Maßnahmen zur Erhaltung eines bestimmten Gegenstandes des Gesamthandvermögens, sondern greift auch dann ein, wenn der Gesellschaft selbst eine akute Gefahr droht und zu ihrer Abwendung rasches Handeln erforderlich ist (Anschluss an BGH, Beschluss vom 23. September 2014, II ZB 4\u002F14, NJW 2014, 3779, Rn. 15 und BGH, Urteil vom 4. Mai 1955, IV ZR 185\u002F54, BGHZ 17, 181, 183).\n2. Die Notwendigkeit raschen Handelns ist nicht gegeben, wenn es dem Gesellschafter möglich ist, durch Inanspruchnahme seiner Mitgesellschafter eine Mitwirkung an der Abwendung der Gefahren für die Gesellschaft zu erreichen (Anschluss an BGH, Urteil vom 10. Januar 1963, II ZR 95\u002F61, BGHZ 39, 14, 20 f.).","2018-06-26","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE301442018.zip",{"title":71,"ecli":72,"leitsatz":73,"date":74,"source_url":75,"source_type":57},"BVerwG, Urt. v. 11.10.2016 – 9 C 28\u002F15","ECLI:DE:BVerwG:2016:111016U9C28.15.0","1. Wird eine Wohnung im Rahmen eines Leihverhältnisses unentgeltlich zur alleinigen Nutzung überlassen, so begibt sich der Verleiher dadurch der für seine Zweitwohnungssteuerpflicht erforderlichen Verfügungsmacht, wenn die Geltung der mietrechtlichen Kündigungsvorschriften der §§ 573 ff. BGB vereinbart worden ist.\n2. Enthält der Leihvertrag keine Abrede über die Geltung der mietrechtlichen Kündigungsvorschriften und ist die Dauer der Leihe weder bestimmt noch aus dem Zweck zu entnehmen, so verbleibt die für die Zweitwohnungssteuerpflicht erforderliche Verfügungsmacht bei dem Verleiher.\n3. Voraussetzung für die Zweitwohnungssteuerpflicht von Miteigentümern ist nicht die jeweilige Verfügungsmacht der einzelnen Miteigentümer, sondern deren gemeinschaftliche Verfügungsmacht.","2016-10-11","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE201600633.zip",{"title":77,"ecli":78,"leitsatz":79,"date":80,"source_url":81,"source_type":57},"BGH, Urt. v. 27.09.2016 – X ZR 163\u002F12","ECLI:DE:BGH:2016:270916UXZR163.12.0","Beschichtungsverfahren\nStehen Miterfindern die Rechte an der Erfindung in Bruchteilsgemeinschaft zu, ist die Anmeldung zum Patent durch einen Miterfinder jedenfalls dann nicht als notwendige Maßnahme zur Erhaltung des Gegenstands gerechtfertigt, wenn der Anmelder die Anmeldung nur im eigenen Namen vornimmt.\nEinem auf diese Weise übergangenen Mitberechtigten steht ein Schadensersatzanspruch zu, der auch einen Ausgleich für vom Anmelder gezogene Gebrauchsvorteile umfassen kann (Weiterführung von BGH, Urteil vom 22. März 2005, X ZR 152\u002F03, BGHZ 162, 342 - Gummielastische Masse II).","2016-09-27","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE314462016.zip",{"title":83,"ecli":84,"leitsatz":85,"date":86,"source_url":87,"source_type":57},"BFH, Beschl. v. 23.08.2016 – V B 32\u002F16","ECLI:DE:BFH:2016:B.230816.VB32.16.0","1. NV: Richtet sich ein Umsatzsteuerbescheid gegen eine Gemeinschaft von Wohnungseigentümern als Steuerschuldnerin, so ist grundsätzlich nur diese --und nicht ein einzelner oder mehrere Gemeinschafter-- klagebefugt.\n2. NV: Die Gesellschafter einer GbR sind durch einen Umsatzsteuerbescheid, der sich gegen die (bestehende oder vermeintliche) Gesellschaft richtet, nicht beschwert; daher fehlt ihnen für eine persönlich gegen den Umsatzsteuerbescheid gerichtete Klage die Klagebefugnis.","2016-08-23","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE201650388.zip",{"title":89,"ecli":54,"leitsatz":90,"date":91,"source_url":92,"source_type":57},"BGH, Urt. v. 22.01.2015 – III ZR 434\u002F13","Bei der \"Umwandlung\" einer von mehreren Stiftern errichteten unselbständigen treuhänderischen Stiftung in eine selbständige Stiftung ist der Treuhänder hinsichtlich der Ausgestaltung des Stiftungsgeschäfts (hier: Bildung und Zusammensetzung der Stiftungsorgane) nicht an eine ohne Mitwirkung der weiteren Stifter und Auftraggeber ergangene Weisung eines einzelnen Stifters gebunden.","2015-01-22","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE300142015.zip",{"title":94,"ecli":54,"leitsatz":95,"date":96,"source_url":97,"source_type":57},"BFH, Urt. v. 21.05.2014 – I R 42\u002F12","Ein Treuhandverhältnis in Bezug auf einen Geschäftsanteil an einer GmbH kann steuerlich auch anerkannt werden, wenn mehrere Treugeber ihre Rechte gegenüber dem Treuhänder grundsätzlich nur gemeinschaftlich ausüben können.","2014-05-21","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE201410219.zip",{"title":99,"ecli":54,"leitsatz":100,"date":101,"source_url":102,"source_type":57},"BPatG, Urt. v. 21.02.2011 – 3 Ni 2\u002F09","Lysimeterstation\nDie für Prozesshandlungen geltende Vertretungsfiktion des § 62 Abs. 1 ZPO - hier für die in der mündlichen Verhandlung nicht erschienene Patentmitinhaberin als gemeinsam Beklagte im Nichtigkeitsverfahren  - umfasst auch eine beschränkte Verteidigung des Streitpatents durch die weiteren, erschienenen Patentmitinhaber als notwendige Streitgenossen mittels abweichender Anträge.","2011-02-21","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-MPRE134480964.zip",{"title":104,"ecli":54,"leitsatz":105,"date":106,"source_url":107,"source_type":57},"BFH, Beschl. v. 01.09.2010 – XI S 6\u002F10","1. NV: Vermieten die Miteigentümer eines Grundstücks dieses an eine dritte Person, können sie dies als Gemeinschaft tun. Umsatzsteuerrechtlich werden die Vermietungsleistungen von der Gemeinschaft ausgeführt. Der Teilhaber wird nicht allein durch seine zivilrechtliche Stellung als Mitvermieter Unternehmer. Nur die Gemeinschaft ist (wegen dieser Vermietungsumsätze) Unternehmer i.S. des § 2 Abs. 1 UStG .\n2. NV: Richtet sich ein Umsatzsteuerbescheid gegen eine Grundstücksgemeinschaft als Steuerschuldnerin, muss eine Klage im Namen der Gemeinschaft, und zwar gemäß § 744 Abs. 1 BGB durch alle Gemeinschafter, erhoben werden .\n3. NV: Eine Bruchteilsgemeinschaft besteht in der Regel so lange als Unternehmer i.S. des Umsatzsteuerrechts fort, bis alle Rechtsbeziehungen zwischen der Gemeinschaft und dem Finanzamt beendet sind .\n4. NV: Klagt eine Bruchteilsgemeinschaft gegen einen an sie gerichteten Umsatzsteuerbescheid, gehört sie zu den parteifähigen Vereinigungen i.S. des § 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO .","2010-09-01","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE201050622.zip",false]