[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bgb-771":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":64},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bgb","Bürgerliches Gesetzbuch","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1896-08-18","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbgb\u002Fxml.zip",1204927,"§ 771","771","Einrede der Vorausklage","Bürgschaft","Der Bürge kann die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange nicht der Gläubiger eine Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschuldner ohne Erfolg versucht hat (Einrede der Vorausklage). Erhebt der Bürge die Einrede der Vorausklage, ist die Verjährung des Anspruchs des Gläubigers gegen den Bürgen gehemmt, bis der Gläubiger eine Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschuldner ohne Erfolg versucht hat.","BGB - Recht der Schuldverhältnisse - Einzelne Schuldverhältnisse - Bürgschaft - § 771 Einrede der Vorausklage\n\nDer Bürge kann die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange nicht der Gläubiger eine Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschuldner ohne Erfolg versucht hat (Einrede der Vorausklage). Erhebt der Bürge die Einrede der Vorausklage, ist die Verjährung des Anspruchs des Gläubigers gegen den Bürgen gehemmt, bis der Gläubiger eine Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschuldner ohne Erfolg versucht hat.",{"buch":21,"abschnitt":22,"titel":23},"Buch 2","Abschnitt 8","Titel 20",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 770","Einreden der Anfechtbarkeit und der Aufrechenbarkeit","770",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 769","Mitbürgschaft","769",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 768","Einreden des Bürgen","768",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 772","Vollstreckungs- und Verwertungspflicht des Gläubigers","772",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 773","Ausschluss der Einrede der Vorausklage","773",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 774","Gesetzlicher Forderungsübergang","774",[51,58],{"title":52,"ecli":53,"leitsatz":54,"date":55,"source_url":56,"source_type":57},"BSG, Beschl. v. 12.04.2018 – B 14 SF 1\u002F18 R","ECLI:DE:BSG:2018:120418BB14SF118R0",null,"2018-04-12","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KSRE133131209.zip","rechtsprechung",{"title":59,"ecli":60,"leitsatz":61,"date":62,"source_url":63,"source_type":57},"BVerwG, Beschl. v. 12.03.2018 – 10 B 25\u002F17","ECLI:DE:BVerwG:2018:120318B10B25.17.0","1. Ob ein Vertrag privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Art ist, bestimmt sich nach seinem Gegenstand und Zweck. Ein Vertrag ist dem öffentlichen Recht zuzuordnen, wenn sein Gegenstand sich auf von der gesetzlichen Ordnung öffentlich-rechtlich geregelte Sachverhalte bezieht oder, wenn eine gesetzliche Verordnung des Vertragsgegenstandes fehlt, wenn er nach seinem Zweck in enger, unlösbarer Beziehung zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben steht.\n2. Wird ein Sicherungsgeber für eine öffentlich-rechtliche Hauptforderung gerichtlich in Anspruch genommen, so kann die Frage, ob das Sicherungsgeschäft öffentlich-rechtlicher oder bürgerlich-rechtlicher Art ist, für die Bestimmung des Rechtswegs nicht offenbleiben. Namentlich erlaubt § 17 Abs. 2 GVG dem angegangenen Gericht nicht, die Sache auch unter dem rechtswegfremden Gesichtspunkt zu prüfen. Dies wäre nur zulässig, wenn der geltend gemachte Klaganspruch gleichzeitig unter beiden rechtlichen Gesichtspunkten begründet sein könnte (Anspruchsnormenkonkurrenz), nicht hingegen, wenn nur entweder der eine oder der andere gegeben sein kann (alternative Klagebegründung).","2018-03-12","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE201800315.zip",false]