[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bgb-772":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":51},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bgb","Bürgerliches Gesetzbuch","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1896-08-18","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbgb\u002Fxml.zip",1204928,"§ 772","772","Vollstreckungs- und Verwertungspflicht des Gläubigers","Bürgschaft","(1) Besteht die Bürgschaft für eine Geldforderung, so muss die Zwangsvollstreckung in die beweglichen Sachen des Hauptschuldners an seinem Wohnsitz und, wenn der Hauptschuldner an einem anderen Orte eine gewerbliche Niederlassung hat, auch an diesem Orte, in Ermangelung eines Wohnsitzes und einer gewerblichen Niederlassung an seinem Aufenthaltsort versucht werden.\n(2) Steht dem Gläubiger ein Pfandrecht oder ein Zurückbehaltungsrecht an einer beweglichen Sache des Hauptschuldners zu, so muss er auch aus dieser Sache Befriedigung suchen. Steht dem Gläubiger ein solches Recht an der Sache auch für eine andere Forderung zu, so gilt dies nur, wenn beide Forderungen durch den Wert der Sache gedeckt werden.","BGB - Recht der Schuldverhältnisse - Einzelne Schuldverhältnisse - Bürgschaft - § 772 Vollstreckungs- und Verwertungspflicht des Gläubigers\n\n(1) Besteht die Bürgschaft für eine Geldforderung, so muss die Zwangsvollstreckung in die beweglichen Sachen des Hauptschuldners an seinem Wohnsitz und, wenn der Hauptschuldner an einem anderen Orte eine gewerbliche Niederlassung hat, auch an diesem Orte, in Ermangelung eines Wohnsitzes und einer gewerblichen Niederlassung an seinem Aufenthaltsort versucht werden.\n(2) Steht dem Gläubiger ein Pfandrecht oder ein Zurückbehaltungsrecht an einer beweglichen Sache des Hauptschuldners zu, so muss er auch aus dieser Sache Befriedigung suchen. Steht dem Gläubiger ein solches Recht an der Sache auch für eine andere Forderung zu, so gilt dies nur, wenn beide Forderungen durch den Wert der Sache gedeckt werden.",{"buch":21,"abschnitt":22,"titel":23},"Buch 2","Abschnitt 8","Titel 20",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 771","Einrede der Vorausklage","771",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 770","Einreden der Anfechtbarkeit und der Aufrechenbarkeit","770",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 769","Mitbürgschaft","769",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 773","Ausschluss der Einrede der Vorausklage","773",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 774","Gesetzlicher Forderungsübergang","774",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 775","Anspruch des Bürgen auf Befreiung","775",[],false]