[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bgb-773":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":58},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bgb","Bürgerliches Gesetzbuch","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1896-08-18","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbgb\u002Fxml.zip",1204929,"§ 773","773","Ausschluss der Einrede der Vorausklage","Bürgschaft","(1) Die Einrede der Vorausklage ist ausgeschlossen: 1.wenn der Bürge auf die Einrede verzichtet, insbesondere wenn er sich als Selbstschuldner verbürgt hat,\n2.wenn die Rechtsverfolgung gegen den Hauptschuldner infolge einer nach der Übernahme der Bürgschaft eingetretenen Änderung des Wohnsitzes, der gewerblichen Niederlassung oder des Aufenthaltsorts des Hauptschuldners wesentlich erschwert ist,\n3.wenn über das Vermögen des Hauptschuldners das Insolvenzverfahren eröffnet ist,\n4.wenn anzunehmen ist, dass die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Hauptschuldners nicht zur Befriedigung des Gläubigers führen wird.\n(2) In den Fällen der Nummern 3, 4 ist die Einrede insoweit zulässig, als sich der Gläubiger aus einer beweglichen Sache des Hauptschuldners befriedigen kann, an der er ein Pfandrecht oder ein Zurückbehaltungsrecht hat; die Vorschrift des § 772 Abs. 2 Satz 2 findet Anwendung.","BGB - Recht der Schuldverhältnisse - Einzelne Schuldverhältnisse - Bürgschaft - § 773 Ausschluss der Einrede der Vorausklage\n\n(1) Die Einrede der Vorausklage ist ausgeschlossen: 1.wenn der Bürge auf die Einrede verzichtet, insbesondere wenn er sich als Selbstschuldner verbürgt hat,\n2.wenn die Rechtsverfolgung gegen den Hauptschuldner infolge einer nach der Übernahme der Bürgschaft eingetretenen Änderung des Wohnsitzes, der gewerblichen Niederlassung oder des Aufenthaltsorts des Hauptschuldners wesentlich erschwert ist,\n3.wenn über das Vermögen des Hauptschuldners das Insolvenzverfahren eröffnet ist,\n4.wenn anzunehmen ist, dass die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Hauptschuldners nicht zur Befriedigung des Gläubigers führen wird.\n(2) In den Fällen der Nummern 3, 4 ist die Einrede insoweit zulässig, als sich der Gläubiger aus einer beweglichen Sache des Hauptschuldners befriedigen kann, an der er ein Pfandrecht oder ein Zurückbehaltungsrecht hat; die Vorschrift des § 772 Abs. 2 Satz 2 findet Anwendung.",{"buch":21,"abschnitt":22,"titel":23},"Buch 2","Abschnitt 8","Titel 20",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 772","Vollstreckungs- und Verwertungspflicht des Gläubigers","772",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 771","Einrede der Vorausklage","771",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 770","Einreden der Anfechtbarkeit und der Aufrechenbarkeit","770",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 774","Gesetzlicher Forderungsübergang","774",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 775","Anspruch des Bürgen auf Befreiung","775",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 776","Aufgabe einer Sicherheit","776",[51],{"title":52,"ecli":53,"leitsatz":54,"date":55,"source_url":56,"source_type":57},"BVerwG, Beschl. v. 12.03.2018 – 10 B 25\u002F17","ECLI:DE:BVerwG:2018:120318B10B25.17.0","1. Ob ein Vertrag privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Art ist, bestimmt sich nach seinem Gegenstand und Zweck. Ein Vertrag ist dem öffentlichen Recht zuzuordnen, wenn sein Gegenstand sich auf von der gesetzlichen Ordnung öffentlich-rechtlich geregelte Sachverhalte bezieht oder, wenn eine gesetzliche Verordnung des Vertragsgegenstandes fehlt, wenn er nach seinem Zweck in enger, unlösbarer Beziehung zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben steht.\n2. Wird ein Sicherungsgeber für eine öffentlich-rechtliche Hauptforderung gerichtlich in Anspruch genommen, so kann die Frage, ob das Sicherungsgeschäft öffentlich-rechtlicher oder bürgerlich-rechtlicher Art ist, für die Bestimmung des Rechtswegs nicht offenbleiben. Namentlich erlaubt § 17 Abs. 2 GVG dem angegangenen Gericht nicht, die Sache auch unter dem rechtswegfremden Gesichtspunkt zu prüfen. Dies wäre nur zulässig, wenn der geltend gemachte Klaganspruch gleichzeitig unter beiden rechtlichen Gesichtspunkten begründet sein könnte (Anspruchsnormenkonkurrenz), nicht hingegen, wenn nur entweder der eine oder der andere gegeben sein kann (alternative Klagebegründung).","2018-03-12","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE201800315.zip","rechtsprechung",false]