[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bgb-776":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":63},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bgb","Bürgerliches Gesetzbuch","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1896-08-18","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbgb\u002Fxml.zip",1204932,"§ 776","776","Aufgabe einer Sicherheit","Bürgschaft","Gibt der Gläubiger ein mit der Forderung verbundenes Vorzugsrecht, eine für sie bestehende Hypothek oder Schiffshypothek, ein für sie bestehendes Pfandrecht oder das Recht gegen einen Mitbürgen auf, so wird der Bürge insoweit frei, als er aus dem aufgegebenen Recht nach § 774 hätte Ersatz erlangen können. Dies gilt auch dann, wenn das aufgegebene Recht erst nach der Übernahme der Bürgschaft entstanden ist.","BGB - Recht der Schuldverhältnisse - Einzelne Schuldverhältnisse - Bürgschaft - § 776 Aufgabe einer Sicherheit\n\nGibt der Gläubiger ein mit der Forderung verbundenes Vorzugsrecht, eine für sie bestehende Hypothek oder Schiffshypothek, ein für sie bestehendes Pfandrecht oder das Recht gegen einen Mitbürgen auf, so wird der Bürge insoweit frei, als er aus dem aufgegebenen Recht nach § 774 hätte Ersatz erlangen können. Dies gilt auch dann, wenn das aufgegebene Recht erst nach der Übernahme der Bürgschaft entstanden ist.",{"buch":21,"abschnitt":22,"titel":23},"Buch 2","Abschnitt 8","Titel 20",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 775","Anspruch des Bürgen auf Befreiung","775",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 774","Gesetzlicher Forderungsübergang","774",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 773","Ausschluss der Einrede der Vorausklage","773",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 777","Bürgschaft auf Zeit","777",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 778","Kreditauftrag","778",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 779","Begriff des Vergleichs, Irrtum über die Vergleichsgrundlage","779",[51,58],{"title":52,"ecli":53,"leitsatz":54,"date":55,"source_url":56,"source_type":57},"BSG, Beschl. v. 12.04.2018 – B 14 SF 1\u002F18 R","ECLI:DE:BSG:2018:120418BB14SF118R0",null,"2018-04-12","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KSRE133131209.zip","rechtsprechung",{"title":59,"ecli":54,"leitsatz":60,"date":61,"source_url":62,"source_type":57},"BGH, Urt. v. 04.06.2013 – XI ZR 505\u002F11","1. Eine Bürgschaft erlischt nach § 776 BGB durch Aufgabe einer weiteren für dieselbe Hauptforderung bestehenden Sicherheit. Anders als ein Leistungsverweigerungsrecht entfällt diese Rechtsfolge des § 776 BGB nicht dadurch, dass der Gläubiger die zunächst aufgegebene Sicherheit später zurückerwirbt oder neu begründet.\n2. Ein Verzicht des Bürgen, mit dem das Erlöschen der Bürgschaft rückgängig gemacht werden soll, unterliegt als Neubegründung dieses Schuldverhältnisses der Form des § 766 BGB.","2013-06-04","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE303412013.zip",false]