[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bgb-798":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":51},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bgb","Bürgerliches Gesetzbuch","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1896-08-18","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbgb\u002Fxml.zip",1204954,"§ 798","798","Ersatzurkunde","Schuldverschreibung auf den Inhaber","Ist eine Schuldverschreibung auf den Inhaber infolge einer Beschädigung oder einer Verunstaltung zum Umlauf nicht mehr geeignet, so kann der Inhaber, sofern ihr wesentlicher Inhalt und ihre Unterscheidungsmerkmale noch mit Sicherheit erkennbar sind, von dem Aussteller die Erteilung einer neuen Schuldverschreibung auf den Inhaber gegen Aushändigung der beschädigten oder verunstalteten verlangen. Die Kosten hat er zu tragen und vorzuschießen.","BGB - Recht der Schuldverhältnisse - Einzelne Schuldverhältnisse - Schuldverschreibung auf den Inhaber - § 798 Ersatzurkunde\n\nIst eine Schuldverschreibung auf den Inhaber infolge einer Beschädigung oder einer Verunstaltung zum Umlauf nicht mehr geeignet, so kann der Inhaber, sofern ihr wesentlicher Inhalt und ihre Unterscheidungsmerkmale noch mit Sicherheit erkennbar sind, von dem Aussteller die Erteilung einer neuen Schuldverschreibung auf den Inhaber gegen Aushändigung der beschädigten oder verunstalteten verlangen. Die Kosten hat er zu tragen und vorzuschießen.",{"buch":21,"abschnitt":22,"titel":23},"Buch 2","Abschnitt 8","Titel 24",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 797","Leistungspflicht nur gegen Aushändigung","797",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 796","Einwendungen des Ausstellers","796",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 795",null,"795",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 799","Kraftloserklärung","799",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 800","Wirkung der Kraftloserklärung","800",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 801","Erlöschen; Verjährung","801",[],false]