[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bgb-801":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":64},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bgb","Bürgerliches Gesetzbuch","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1896-08-18","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbgb\u002Fxml.zip",1204957,"§ 801","801","Erlöschen; Verjährung","Schuldverschreibung auf den Inhaber","(1) Der Anspruch aus einer Schuldverschreibung auf den Inhaber erlischt mit dem Ablauf von 30 Jahren nach dem Eintritt der für die Leistung bestimmten Zeit, wenn nicht die Urkunde vor dem Ablauf der 30 Jahre dem Aussteller zur Einlösung vorgelegt wird. Erfolgt die Vorlegung, so verjährt der Anspruch in zwei Jahren von dem Ende der Vorlegungsfrist an. Der Vorlegung steht die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs aus der Urkunde gleich.\n(2) Bei Zins-, Renten- und Gewinnanteilscheinen beträgt die Vorlegungsfrist vier Jahre. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in welchem die für die Leistung bestimmte Zeit eintritt.\n(3) Die Dauer und der Beginn der Vorlegungsfrist können von dem Aussteller in der Urkunde anders bestimmt werden.","BGB - Recht der Schuldverhältnisse - Einzelne Schuldverhältnisse - Schuldverschreibung auf den Inhaber - § 801 Erlöschen; Verjährung\n\n(1) Der Anspruch aus einer Schuldverschreibung auf den Inhaber erlischt mit dem Ablauf von 30 Jahren nach dem Eintritt der für die Leistung bestimmten Zeit, wenn nicht die Urkunde vor dem Ablauf der 30 Jahre dem Aussteller zur Einlösung vorgelegt wird. Erfolgt die Vorlegung, so verjährt der Anspruch in zwei Jahren von dem Ende der Vorlegungsfrist an. Der Vorlegung steht die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs aus der Urkunde gleich.\n(2) Bei Zins-, Renten- und Gewinnanteilscheinen beträgt die Vorlegungsfrist vier Jahre. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in welchem die für die Leistung bestimmte Zeit eintritt.\n(3) Die Dauer und der Beginn der Vorlegungsfrist können von dem Aussteller in der Urkunde anders bestimmt werden.",{"buch":21,"abschnitt":22,"titel":23},"Buch 2","Abschnitt 8","Titel 24",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 800","Wirkung der Kraftloserklärung","800",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 799","Kraftloserklärung","799",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 798","Ersatzurkunde","798",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 802","Zahlungssperre","802",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 803","Zinsscheine","803",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 804","Verlust von Zins- oder ähnlichen Scheinen","804",[51,58],{"title":52,"ecli":53,"leitsatz":54,"date":55,"source_url":56,"source_type":57},"BGH, Beschl. v. 06.11.2018 – XI ZR 369\u002F18","ECLI:DE:BGH:2018:061118BXIZR369.18.0",null,"2018-11-06","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE632132018.zip","rechtsprechung",{"title":59,"ecli":60,"leitsatz":61,"date":62,"source_url":63,"source_type":57},"BGH, Urt. v. 15.03.2016 – XI ZR 336\u002F15","ECLI:DE:BGH:2016:150316UXIZR336.15.0","Werden für eine Schuldverschreibung auf den Inhaber keine Zinsscheine ausgegeben, verjähren die Zinsansprüche nicht nach § 801 Abs. 1 Satz 2 BGB, sondern nach den Vorschriften über die regelmäßige Verjährungsfrist der §§ 195, 199 BGB.","2016-03-15","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE300572016.zip",false]