[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bgb-838":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":51},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bgb","Bürgerliches Gesetzbuch","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1896-08-18","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbgb\u002Fxml.zip",1204994,"§ 838","838","Haftung des Gebäudeunterhaltungspflichtigen","Unerlaubte Handlungen","Wer die Unterhaltung eines Gebäudes oder eines mit einem Grundstück verbundenen Werkes für den Besitzer übernimmt oder das Gebäude oder das Werk vermöge eines ihm zustehenden Nutzungsrechts zu unterhalten hat, ist für den durch den Einsturz oder die Ablösung von Teilen verursachten Schaden in gleicher Weise verantwortlich wie der Besitzer.","BGB - Recht der Schuldverhältnisse - Einzelne Schuldverhältnisse - Unerlaubte Handlungen - § 838 Haftung des Gebäudeunterhaltungspflichtigen\n\nWer die Unterhaltung eines Gebäudes oder eines mit einem Grundstück verbundenen Werkes für den Besitzer übernimmt oder das Gebäude oder das Werk vermöge eines ihm zustehenden Nutzungsrechts zu unterhalten hat, ist für den durch den Einsturz oder die Ablösung von Teilen verursachten Schaden in gleicher Weise verantwortlich wie der Besitzer.",{"buch":21,"abschnitt":22,"titel":23},"Buch 2","Abschnitt 8","Titel 27",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 837","Haftung des Gebäudebesitzers","837",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 836","Haftung des Grundstücksbesitzers","836",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 835",null,"835",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 839","Haftung bei Amtspflichtverletzung","839",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 839a","Haftung des gerichtlichen Sachverständigen","839a",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 840","Haftung mehrerer","840",[],false]