[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bgb-85a":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":25,"neighbors_after":38,"citing_decisions":51,"is_thin":52},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bgb","Bürgerliches Gesetzbuch","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1896-08-18","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbgb\u002Fxml.zip",1203946,"§ 85a","85a","Verfahren bei Satzungsänderungen","Rechtsfähige Stiftungen","(1) Die Satzung kann durch den Vorstand oder ein anderes durch die Satzung dazu bestimmtes Stiftungsorgan geändert werden. Die Satzungsänderung bedarf der Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Behörde.\n(2) Die Behörde kann die Satzung nach § 85 ändern, wenn die Satzungsänderung notwendig ist und das zuständige Stiftungsorgan sie nicht rechtzeitig beschließt.\n(3) Wenn durch die Satzungsänderung der Sitz der Stiftung in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Behörde verlegt werden soll, bedarf die nach Absatz 1 Satz 2 erforderliche Genehmigung der Satzungsänderung der Zustimmung der Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich der neue Sitz begründet werden soll.","BGB - Allgemeiner Teil - Personen - Juristische Personen - Rechtsfähige Stiftungen - § 85a Verfahren bei Satzungsänderungen\n\n(1) Die Satzung kann durch den Vorstand oder ein anderes durch die Satzung dazu bestimmtes Stiftungsorgan geändert werden. Die Satzungsänderung bedarf der Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Behörde.\n(2) Die Behörde kann die Satzung nach § 85 ändern, wenn die Satzungsänderung notwendig ist und das zuständige Stiftungsorgan sie nicht rechtzeitig beschließt.\n(3) Wenn durch die Satzungsänderung der Sitz der Stiftung in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Behörde verlegt werden soll, bedarf die nach Absatz 1 Satz 2 erforderliche Genehmigung der Satzungsänderung der Zustimmung der Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich der neue Sitz begründet werden soll.",{"buch":21,"abschnitt":22,"untertitel":23,"titel":24},"Buch 1","Abschnitt 1","Untertitel 2","Titel 2",[26,30,34],{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 85","Voraussetzungen für Satzungsänderungen","85",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 84c","Notmaßnahmen bei fehlenden Organmitgliedern","84c",{"norm_key":35,"title":36,"slug":37},"§ 84b","Beschlussfassung der Organe","84b",[39,43,47],{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 86","Voraussetzungen für die Zulegung","86",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 86a","Voraussetzungen für die Zusammenlegung","86a",{"norm_key":48,"title":49,"slug":50},"§ 86b","Verfahren der Zulegung und der Zusammenlegung","86b",[],false]