[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bgb-86g":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":25,"neighbors_after":38,"citing_decisions":51,"is_thin":52},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bgb","Bürgerliches Gesetzbuch","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1896-08-18","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbgb\u002Fxml.zip",1203954,"§ 86g","86g","Bekanntmachung der Zulegung und der Zusammenlegung","Rechtsfähige Stiftungen","Die übernehmende Stiftung hat die Zulegung oder die Zusammenlegung innerhalb eines Monats nach dem Zeitpunkt, zu dem die Wirkungen der Zulegung oder Zusammenlegung nach § 86f Absatz 1 oder Absatz 2 eingetreten sind, durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger bekannt zu machen. In der Bekanntmachung sind die Gläubiger der an der Zulegung oder Zusammenlegung beteiligten Stiftungen auf ihr Recht nach § 86h hinzuweisen. Die Bekanntmachung gilt mit dem Ablauf des zweiten Tages nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger als bewirkt.","BGB - Allgemeiner Teil - Personen - Juristische Personen - Rechtsfähige Stiftungen - § 86g Bekanntmachung der Zulegung und der Zusammenlegung\n\nDie übernehmende Stiftung hat die Zulegung oder die Zusammenlegung innerhalb eines Monats nach dem Zeitpunkt, zu dem die Wirkungen der Zulegung oder Zusammenlegung nach § 86f Absatz 1 oder Absatz 2 eingetreten sind, durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger bekannt zu machen. In der Bekanntmachung sind die Gläubiger der an der Zulegung oder Zusammenlegung beteiligten Stiftungen auf ihr Recht nach § 86h hinzuweisen. Die Bekanntmachung gilt mit dem Ablauf des zweiten Tages nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger als bewirkt.",{"buch":21,"abschnitt":22,"untertitel":23,"titel":24},"Buch 1","Abschnitt 1","Untertitel 2","Titel 2",[26,30,34],{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 86f","Wirkungen der Zulegung und der Zusammenlegung","86f",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 86e","Behördliche Zulegungsentscheidung und Zusammenlegungsentscheidung","86e",{"norm_key":35,"title":36,"slug":37},"§ 86d","Form des Zulegungsvertrags und des Zusammenlegungsvertrags","86d",[39,43,47],{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 86h","Gläubigerschutz","86h",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 87","Auflösung der Stiftung durch die Stiftungsorgane","87",{"norm_key":48,"title":49,"slug":50},"§ 87a","Aufhebung der Stiftung","87a",[],false]