[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bgb-86h":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":25,"neighbors_after":38,"citing_decisions":51,"is_thin":52},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bgb","Bürgerliches Gesetzbuch","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1896-08-18","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbgb\u002Fxml.zip",1203955,"§ 86h","86h","Gläubigerschutz","Rechtsfähige Stiftungen","Die übernehmende Stiftung hat einem Gläubiger nach § 86g Satz 2 für einen Anspruch, der vor dem Zeitpunkt entstanden ist, zu dem die Wirkungen der Zulegung oder Zusammenlegung nach § 86f Absatz 1 oder Absatz 2 eingetreten sind, und dessen Erfüllung noch nicht verlangt werden kann, Sicherheit zu leisten, wenn der Gläubiger 1.den Anspruch nach Grund und Höhe binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Zulegung oder Zusammenlegung bekanntgemacht wurde, bei der Stiftung schriftlich anmeldet und\n2.mit der Anmeldung glaubhaft macht, dass die Erfüllung des Anspruchs aufgrund der Zulegung oder Zusammenlegung gefährdet ist.","BGB - Allgemeiner Teil - Personen - Juristische Personen - Rechtsfähige Stiftungen - § 86h Gläubigerschutz\n\nDie übernehmende Stiftung hat einem Gläubiger nach § 86g Satz 2 für einen Anspruch, der vor dem Zeitpunkt entstanden ist, zu dem die Wirkungen der Zulegung oder Zusammenlegung nach § 86f Absatz 1 oder Absatz 2 eingetreten sind, und dessen Erfüllung noch nicht verlangt werden kann, Sicherheit zu leisten, wenn der Gläubiger 1.den Anspruch nach Grund und Höhe binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Zulegung oder Zusammenlegung bekanntgemacht wurde, bei der Stiftung schriftlich anmeldet und\n2.mit der Anmeldung glaubhaft macht, dass die Erfüllung des Anspruchs aufgrund der Zulegung oder Zusammenlegung gefährdet ist.",{"buch":21,"abschnitt":22,"untertitel":23,"titel":24},"Buch 1","Abschnitt 1","Untertitel 2","Titel 2",[26,30,34],{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 86g","Bekanntmachung der Zulegung und der Zusammenlegung","86g",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 86f","Wirkungen der Zulegung und der Zusammenlegung","86f",{"norm_key":35,"title":36,"slug":37},"§ 86e","Behördliche Zulegungsentscheidung und Zusammenlegungsentscheidung","86e",[39,43,47],{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 87","Auflösung der Stiftung durch die Stiftungsorgane","87",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 87a","Aufhebung der Stiftung","87a",{"norm_key":48,"title":49,"slug":50},"§ 87b","Auflösung der Stiftung bei Insolvenz","87b",[],false]