[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bgb-889":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":63},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bgb","Bürgerliches Gesetzbuch","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1896-08-18","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbgb\u002Fxml.zip",1205046,"§ 889","889","Ausschluss der Konsolidation bei dinglichen Rechten","Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken","Ein Recht an einem fremden Grundstück erlischt nicht dadurch, dass der Eigentümer des Grundstücks das Recht oder der Berechtigte das Eigentum an dem Grundstück erwirbt.","BGB - Sachenrecht - Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken - § 889 Ausschluss der Konsolidation bei dinglichen Rechten\n\nEin Recht an einem fremden Grundstück erlischt nicht dadurch, dass der Eigentümer des Grundstücks das Recht oder der Berechtigte das Eigentum an dem Grundstück erwirbt.",{"buch":21,"abschnitt":22},"Buch 3","Abschnitt 2",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 888","Anspruch des Vormerkungsberechtigten auf Zustimmung","888",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 887","Aufgebot des Vormerkungsgläubigers","887",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 886","Beseitigungsanspruch","886",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 890","Vereinigung von Grundstücken; Zuschreibung","890",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 891","Gesetzliche Vermutung","891",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 892","Öffentlicher Glaube des Grundbuchs","892",[50,57],{"title":51,"ecli":52,"leitsatz":53,"date":54,"source_url":55,"source_type":56},"BFH, Urt. v. 23.01.2024 – IX R 14\u002F23","ECLI:DE:BFH:2024:U.230124.IXR14.23.0","1. Der Steuerpflichtige kann sich zur Darlegung einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer eines Gebäudes gemäß § 7 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) jeder sachverständigen Methode bedienen, die im Einzelfall zur Führung des erforderlichen Nachweises geeignet erscheint (Anschluss an Senatsurteil vom 28.07.2021 - IX R 25\u002F19, Rz 19; z.T. entgegen Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 22.02.2023, BStBl I 2023, 332, Rz 24).\n2. Der schlichte Verweis durch den Steuerpflichtigen auf die modellhaft ermittelte Gesamt- und Restnutzungsdauer eines Gebäudes nach Maßgabe der betreffenden Immobilienwertermittlungsverordnung genügt nicht, um eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer im Sinne von § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG darzulegen und nachzuweisen.\n3. Der kapitalisierte Wert eines lebenslangen, fortbestehenden Nießbrauchsrechts an einem Grundstück ist nicht Bestandteil der Anschaffungskosten des Grundstücks, wenn der Nießbraucher das Eigentum am belasteten Grundstück erwirbt.","2024-01-23","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE202410086.zip","rechtsprechung",{"title":58,"ecli":59,"leitsatz":60,"date":61,"source_url":62,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 02.03.2023 – V ZB 64\u002F21","ECLI:DE:BGH:2023:020323BVZB64.21.0","1. Die Bestellung eines Wohnungsrechts am eigenen Grundstück ist zulässig.\n2a. Sind Grundstückseigentümer und Wohnungsberechtigter personenidentisch, sei es durch eine anfängliche Bestellung des Wohnungsrechts als Eigentümerrecht, sei es durch eine nachträgliche (Wieder-)Vereinigung von Wohnungsrecht und Eigentum in einer Person (§ 889 BGB), muss sich der Wohnungsberechtigte für die Pfändung so behandeln lassen, als habe er es gestattet, die Ausübung des Wohnungsrechts einem anderen zu überlassen; infolgedessen ist ein Eigentümerwohnungsrecht stets pfändbar (Fortführung von Senat, Urteil vom 11. März 1964 - V ZR 78\u002F62, NJW 1964, 1226, insoweit in BGHZ 41, 209 nicht abgedruckt).\n2b. Aufgrund der Pfändbarkeit fällt das Eigentümerwohnungsrecht bei Insolvenz des wohnungsberechtigten Grundstückseigentümers in die Insolvenzmasse. Der Insolvenzverwalter ist befugt, im Rahmen der Verwertung die Löschung des Wohnungsrechts zu bewilligen.","2023-03-02","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE303982023.zip",false]