[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bgb-904":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":51},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bgb","Bürgerliches Gesetzbuch","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1896-08-18","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbgb\u002Fxml.zip",1205061,"§ 904","904","Notstand","Inhalt des Eigentums","Der Eigentümer einer Sache ist nicht berechtigt, die Einwirkung eines anderen auf die Sache zu verbieten, wenn die Einwirkung zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr notwendig und der drohende Schaden gegenüber dem aus der Einwirkung dem Eigentümer entstehenden Schaden unverhältnismäßig groß ist. Der Eigentümer kann Ersatz des ihm entstehenden Schadens verlangen.","BGB - Sachenrecht - Eigentum - Inhalt des Eigentums - § 904 Notstand\n\nDer Eigentümer einer Sache ist nicht berechtigt, die Einwirkung eines anderen auf die Sache zu verbieten, wenn die Einwirkung zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr notwendig und der drohende Schaden gegenüber dem aus der Einwirkung dem Eigentümer entstehenden Schaden unverhältnismäßig groß ist. Der Eigentümer kann Ersatz des ihm entstehenden Schadens verlangen.",{"buch":21,"abschnitt":22,"titel":23},"Buch 3","Abschnitt 3","Titel 1",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 903","Befugnisse des Eigentümers","903",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 902","Unverjährbarkeit eingetragener Rechte","902",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 901","Erlöschen nicht eingetragener Rechte","901",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 905","Begrenzung des Eigentums","905",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 906","Zuführung unwägbarer Stoffe","906",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 907","Gefahr drohende Anlagen","907",[],false]