[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bgb-905":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":64},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bgb","Bürgerliches Gesetzbuch","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1896-08-18","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbgb\u002Fxml.zip",1205062,"§ 905","905","Begrenzung des Eigentums","Inhalt des Eigentums","Das Recht des Eigentümers eines Grundstücks erstreckt sich auf den Raum über der Oberfläche und auf den Erdkörper unter der Oberfläche. Der Eigentümer kann jedoch Einwirkungen nicht verbieten, die in solcher Höhe oder Tiefe vorgenommen werden, dass er an der Ausschließung kein Interesse hat.","BGB - Sachenrecht - Eigentum - Inhalt des Eigentums - § 905 Begrenzung des Eigentums\n\nDas Recht des Eigentümers eines Grundstücks erstreckt sich auf den Raum über der Oberfläche und auf den Erdkörper unter der Oberfläche. Der Eigentümer kann jedoch Einwirkungen nicht verbieten, die in solcher Höhe oder Tiefe vorgenommen werden, dass er an der Ausschließung kein Interesse hat.",{"buch":21,"abschnitt":22,"titel":23},"Buch 3","Abschnitt 3","Titel 1",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 904","Notstand","904",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 903","Befugnisse des Eigentümers","903",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 902","Unverjährbarkeit eingetragener Rechte","902",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 906","Zuführung unwägbarer Stoffe","906",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 907","Gefahr drohende Anlagen","907",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 908","Drohender Gebäudeeinsturz","908",[51,58],{"title":52,"ecli":53,"leitsatz":54,"date":55,"source_url":56,"source_type":57},"BVerwG, Urt. v. 23.09.2015 – 8 C 9\u002F14","ECLI:DE:BVerwG:2015:230915U8C9.14.0","Ein zum Schädigungszeitpunkt grundeigenes Abbaurecht an Bodenschätzen stellt keinen Vermögensgegenstand im Sinne von § 6 Abs. 6a Satz 1 VermG dar.","2015-09-23","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE201600054.zip","rechtsprechung",{"title":59,"ecli":60,"leitsatz":61,"date":62,"source_url":63,"source_type":57},"BVerwG, Urt. v. 20.12.2011 – 9 A 30\u002F10",null,"1. Die Zulassung eines Planvorhabens, das aufgrund mit ihm etwa einhergehender nachteiliger Auswirkungen auf die Qualität des Grundwassers die Chancen eines Grundeigentümers verschlechtert, sein Grundstück Dritten zur Installation und zum Betrieb von Grundwasserförderanlagen zu überlassen, greift nicht in den Schutzbereich der Eigentumsgarantie ein.\n2. Das bloße Interesse des Eigentümers eines über einem förderfähigen Grundwasservorkommen gelegenen Grundstücks daran, dass das Grundwasserdargebot quantitativ und qualitativ unverändert erhalten bleibt, ist kein in der planerischen Abwägung zu berücksichtigender Belang.\n3. Auf den Verfahrensfehler einer rechtswidrig unterbliebenen Umweltverträglichkeitsprüfung oder UVP-Vorprüfung kann sich ein Einzelner nicht unabhängig von der Betroffenheit in eigenen Rechten berufen. Aus § 4 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 UmwRG folgt nichts Abweichendes, da diese Regelung nur die Sachprüfung im Rahmen eines zulässigen Rechtsbehelfsverfahrens betrifft, dagegen keine Bedeutung für die Prüfung der Klagebefugnis hat.","2011-12-20","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE410018482.zip",false]