[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bgb-919":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":58},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bgb","Bürgerliches Gesetzbuch","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1896-08-18","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbgb\u002Fxml.zip",1205076,"§ 919","919","Grenzabmarkung","Inhalt des Eigentums","(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann von dem Eigentümer eines Nachbargrundstücks verlangen, dass dieser zur Errichtung fester Grenzzeichen und, wenn ein Grenzzeichen verrückt oder unkenntlich geworden ist, zur Wiederherstellung mitwirkt.\n(2) Die Art der Abmarkung und das Verfahren bestimmen sich nach den Landesgesetzen; enthalten diese keine Vorschriften, so entscheidet die Ortsüblichkeit.\n(3) Die Kosten der Abmarkung sind von den Beteiligten zu gleichen Teilen zu tragen, sofern nicht aus einem zwischen ihnen bestehenden Rechtsverhältnis sich ein anderes ergibt.","BGB - Sachenrecht - Eigentum - Inhalt des Eigentums - § 919 Grenzabmarkung\n\n(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann von dem Eigentümer eines Nachbargrundstücks verlangen, dass dieser zur Errichtung fester Grenzzeichen und, wenn ein Grenzzeichen verrückt oder unkenntlich geworden ist, zur Wiederherstellung mitwirkt.\n(2) Die Art der Abmarkung und das Verfahren bestimmen sich nach den Landesgesetzen; enthalten diese keine Vorschriften, so entscheidet die Ortsüblichkeit.\n(3) Die Kosten der Abmarkung sind von den Beteiligten zu gleichen Teilen zu tragen, sofern nicht aus einem zwischen ihnen bestehenden Rechtsverhältnis sich ein anderes ergibt.",{"buch":21,"abschnitt":22,"titel":23},"Buch 3","Abschnitt 3","Titel 1",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 918","Ausschluss des Notwegrechts","918",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 917","Notweg","917",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 916","Beeinträchtigung von Erbbaurecht oder Dienstbarkeit","916",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 920","Grenzverwirrung","920",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 921","Gemeinschaftliche Benutzung von Grenzanlagen","921",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 922","Art der Benutzung und Unterhaltung","922",[51],{"title":52,"ecli":53,"leitsatz":54,"date":55,"source_url":56,"source_type":57},"BGH, Versäumnisurteil v. 20.05.2022 – V ZR 199\u002F21","ECLI:DE:BGH:2022:200522UVZR199.21.0","1. Die in § 919 Abs. 1 BGB geregelte Mitwirkungspflicht des Nachbarn bei der Abmarkung setzt voraus, dass der Grenzverlauf festgestellt ist.\n2. Aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis kann sich ein Anspruch des Grundstückseigentümers auf Duldung einer für die Grenzfeststellung erforderlichen Vermessung in der Wohnung des Nachbarn ergeben; der Umstand, dass Wohnungen für die amtliche Vermessung nach den Bestimmungen des einschlägigen Landesvermessungsgesetzes nur mit Einwilligung des Wohnungsinhabers betreten werden dürfen, schließt dies nicht aus.","2022-05-20","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE312832022.zip","rechtsprechung",false]