[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bgb-929":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":25,"neighbors_after":38,"citing_decisions":51,"is_thin":110},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bgb","Bürgerliches Gesetzbuch","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1896-08-18","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbgb\u002Fxml.zip",1205087,"§ 929","929","Einigung und Übergabe","Übertragung","Zur Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache ist erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und beide darüber einig sind, dass das Eigentum übergehen soll. Ist der Erwerber im Besitz der Sache, so genügt die Einigung über den Übergang des Eigentums.","BGB - Sachenrecht - Eigentum - Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen - Übertragung - § 929 Einigung und Übergabe\n\nZur Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache ist erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und beide darüber einig sind, dass das Eigentum übergehen soll. Ist der Erwerber im Besitz der Sache, so genügt die Einigung über den Übergang des Eigentums.",{"buch":21,"abschnitt":22,"untertitel":23,"titel":24},"Buch 3","Abschnitt 3","Untertitel 1","Titel 3",[26,30,34],{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 928","Aufgabe des Eigentums, Aneignung des Fiskus","928",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 927","Aufgebotsverfahren","927",{"norm_key":35,"title":36,"slug":37},"§ 926","Zubehör des Grundstücks","926",[39,43,47],{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 929a","Einigung bei nicht eingetragenem Seeschiff","929a",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 930","Besitzkonstitut","930",{"norm_key":48,"title":49,"slug":50},"§ 931","Abtretung des Herausgabeanspruchs","931",[52,59,65,71,77,83,88,92,98,104],{"title":53,"ecli":54,"leitsatz":55,"date":56,"source_url":57,"source_type":58},"BGH, Beschl. v. 28.10.2025 – VIII ZR 257\u002F24","ECLI:DE:BGH:2025:281025BVIIIZR257.24.0",null,"2025-10-28","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE703082026.zip","rechtsprechung",{"title":60,"ecli":61,"leitsatz":62,"date":63,"source_url":64,"source_type":58},"BFH, Urt. v. 07.02.2024 – I R 8\u002F19","ECLI:DE:BFH:2024:U.070224.IR8.19.0","1. NV: Teilt ein Investmentfonds (hier: eine Luxemburger SICAV) Bundesanleihen, die in seinem Vermögensbestand enthalten sind, in Zinsscheine und Anleihemäntel (sogenanntes Bondstripping) und veräußert er sodann die isolierten Zinsscheine, sind nach der Rechtslage des Jahres 2011 bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) den Zinsscheinen keine Anschaffungskosten aus dem Erwerb der Bundesanleihen zuzuordnen; die Anschaffungskosten entfallen ausschließlich auf die Stammrechte (Anschluss an die Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30.11.2022 - VIII R 15\u002F19, BFHE 279, 85, BStBl II 2023, 632 und vom 30.11.2022 - VIII R 30\u002F20, BFHE 279, 99, BStBl II 2023, 638).\n2. NV: Ob es sich bei einer Zuwendung einer ausländischen Kapitalgesellschaft an ihren Gesellschafter um eine Ausschüttung oder um eine Rückzahlung von Grundkapital oder eine Einlagenrückgewähr handelt, bestimmt sich nach dem für die betreffende Gesellschaft jeweils anzuwendenden ausländischen Gesellschaftsrecht. Die Ermittlung des ausländischen Rechts obliegt im Finanzgerichtsprozess dem Finanzgericht. Der BFH ist im Rahmen des § 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung an dessen Feststellungen und Auslegung wie an Tatsachenfeststellungen gebunden.\n3. NV: Nach der Rechtslage des Jahres 2011 sind Ausschüttungen einer Luxemburger SICAV an eine inländische KGaA, der mindestens 25 % der stimmberechtigten Anteile an der SICAV gehören, wegen des sogenannten abkommensrechtlichen Schachtelprivilegs des DBA-Luxemburg 1958\u002F2009 von der Besteuerung im Inland ausgenommen (Bestätigung des Senatsurteils vom 15.03.2021 - I R 1\u002F18, Betriebs-Berater 2021, 2337). Die Steuerfreiheit erstreckt sich auf den Gewinnanteil einer KG als persönlich haftender Gesellschafterin der KGaA, auch soweit es sich bei den Gesellschaftern der KG nicht um Kapitalgesellschaften handelt (Bestätigung des Senatsurteils vom 01.06.2022 - I R 44\u002F18, BFHE 277, 263).\n4. NV: Nach der ab 2008 geltenden Fassung des § 42 der Abgabenordnung verdrängen einzelsteuergesetzliche Vorschriften zur Verhinderung von Steuerumgehungen (hier: § 15b EStG) dessen Anwendung nur dann, wenn sie tatbestandlich einschlägig sind. Allerdings müssen bei der Prüfung des Vorliegens eines Missbrauchs von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten diejenigen Wertungen des Gesetzgebers, die den von ihm geschaffenen einzelsteuergesetzlichen Umgehungsverhinderungsvorschriften zugrunde liegen, zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen im Rahmen der Auslegung berücksichtigt werden (Bestätigung des Senatsurteils vom 17.11.2020 - I R 2\u002F18, BFHE 271, 330, BStBl II 2021, 580).","2024-02-07","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE202450073.zip",{"title":66,"ecli":67,"leitsatz":68,"date":69,"source_url":70,"source_type":58},"BFH, Urt. v. 11.01.2024 – IV R 24\u002F21","ECLI:DE:BFH:2024:U.110124.IVR24.21.0","NV: Ein Wirtschaftsgut, das eine Betriebsvorrichtung darstellt, kann nicht ohne das Grundstück mit aufstehendem Gebäude übertragen werden, wenn es sich dabei um einen wesentlichen Bestandteil dieses Grundstücks mit Gebäude handelt.","2024-01-11","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE202450071.zip",{"title":72,"ecli":73,"leitsatz":74,"date":75,"source_url":76,"source_type":58},"BGH, Urt. v. 16.12.2022 – V ZR 174\u002F21","ECLI:DE:BGH:2022:161222UVZR174.21.0","1. Soll eine Gesamtheit von Gegenständen, die nicht räumlich zusammengefasst sind, unter Verwendung eines Gattungsbegriffs übereignet werden, ist der sachenrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz nur dann gewahrt, wenn sich die Vertragsparteien bewusst und erkennbar über Merkmale einigen, aufgrund deren die übereigneten Gegenstände der Gattung individualisierbar sind (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 4. Oktober 1993 - II ZR 156\u002F92, NJW 1994, 133).\n2. Eine Einigung, nach der nur diejenigen Gegenstände einer bestimmten Gattung übereignet werden sollen, die der Veräußerer nicht näher bezeichneten Dritten überlassen hat, genügt für sich genommen den Anforderungen an den sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz nicht (hier: Flüssiggastanks, die nicht näher bezeichneten Kunden überlassen worden sind).","2022-12-16","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE303712023.zip",{"title":78,"ecli":79,"leitsatz":80,"date":81,"source_url":82,"source_type":58},"BFH, Urt. v. 23.11.2022 – VI R 50\u002F20","ECLI:DE:BFH:2022:U.231122.VIR50.20.0","Die Erstattung von Telefonkosten für einen vom Arbeitnehmer abgeschlossenen Mobilfunkvertrag durch den Arbeitgeber ist auch dann nach § 3 Nr. 45 EStG steuerfrei, wenn der Arbeitgeber das Mobiltelefon, durch dessen Nutzung die Telefonkosten entstanden sind, von dem Arbeitnehmer zu einem niedrigen, auch unter dem Marktwert liegenden Preis erworben hat und er das Mobiltelefon dem Arbeitnehmer unmittelbar danach wieder zur privaten Nutzung überlässt.","2022-11-23","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE202310039.zip",{"title":84,"ecli":85,"leitsatz":86,"date":81,"source_url":87,"source_type":58},"BFH, Urt. v. 23.11.2022 – VI R 49\u002F20","ECLI:DE:BFH:2022:U.231122.VIR49.20.0","NV: Die Erstattung von Telefonkosten für einen vom Arbeitnehmer abgeschlossenen Mobilfunkvertrag durch den Arbeitgeber ist auch dann nach § 3 Nr. 45 EStG steuerfrei, wenn der Arbeitgeber das Mobiltelefon, durch dessen Nutzung die Telefonkosten entstanden sind, von dem Arbeitnehmer zu einem niedrigen, auch unter dem Marktwert liegenden Preis erworben hat und er das Mobiltelefon dem Arbeitnehmer unmittelbar danach wieder zur privaten Nutzung überlässt.","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE202350014.zip",{"title":89,"ecli":90,"leitsatz":86,"date":81,"source_url":91,"source_type":58},"BFH, Urt. v. 23.11.2022 – VI R 51\u002F20","ECLI:DE:BFH:2022:U.231122.VIR51.20.0","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE202350015.zip",{"title":93,"ecli":94,"leitsatz":95,"date":96,"source_url":97,"source_type":58},"BGH, Urt. v. 23.09.2022 – V ZR 148\u002F21","ECLI:DE:BGH:2022:230922UVZR148.21.0","Beruft sich der Erwerber eines gebrauchten Fahrzeugs auf den gutgläubigen Erwerb, trägt derjenige, der den guten Glauben in Abrede stellt, die Beweislast dafür, dass der Erwerber sich die Zulassungsbescheinigung Teil II zur Prüfung der Berechtigung des Veräußerers nicht hat vorlegen lassen. Den Erwerber trifft allerdings regelmäßig eine sekundäre Darlegungslast hinsichtlich der Vorlage und Prüfung der Zulassungsbescheinigung Teil II.","2022-09-23","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE302242022.zip",{"title":99,"ecli":100,"leitsatz":101,"date":102,"source_url":103,"source_type":58},"BGH, Urt. v. 13.07.2022 – VIII ZR 317\u002F21","ECLI:DE:BGH:2022:130722UVIIIZR317.21.0","1. Bei dem Vertrieb von Eintrittskarten über eine Vorverkaufsstelle, die als Kommissionärin des Veranstalters handelt, wird zwischen dieser und dem Käufer ein Rechtskaufvertrag abgeschlossen. Kaufgegenstand ist das Recht auf Teilnahme an der von dem Veranstalter durchzuführenden Veranstaltung, das durch die Eintrittskarte als kleines Inhaberpapier (§ 807 BGB) verbrieft ist und durch deren Übereignung (§§ 929 ff. BGB) übertragen wird.\n2. Auf diesen Rechtskaufvertrag ist § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB anzuwenden. Ein Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 1 BGB besteht hierfür deshalb auch dann nicht, wenn ein Fernabsatzvertrag vorliegt.\n3. Mit der Übereignung der Eintrittskarte hat die Vorverkaufsstelle ihre Verpflichtung aus dem Rechtskaufvertrag vollständig erfüllt.  Für eine nachträgliche Absage der Veranstaltung haftet sie dem Käufer gegenüber grundsätzlich nicht.  Dies gilt auch dann, wenn die Veranstaltung wegen eines auf Grund der COVID-19-Pandemie erlassenen Veranstaltungsverbots abgesagt werden muss.\n4. Der Käufer kann von der Vorverkaufsstelle bei einer pandemiebedingten Absage einer Veranstaltung die Rückzahlung des Ticketpreises nicht wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage verlangen, wenn ihm der Veranstalter als Ersatz für den Ausfall einen Wertgutschein nach Art. 240 § 5 EGBGB angeboten hat. Dessen Annahme ist dem Käufer in der Regel zumutbar.","2022-07-13","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE302052022.zip",{"title":105,"ecli":106,"leitsatz":107,"date":108,"source_url":109,"source_type":58},"BFH, Urt. v. 02.02.2022 – I R 22\u002F20","ECLI:DE:BFH:2022:U.020222.IR22.20.0","1. Einen Anspruch auf Erstattung von Abzugsteuer (Kapitalertragsteuer\u002FSolidaritätszuschlag) gemäß § 50d Abs. 1 Satz 2 EStG hat ein US-amerikanischer Pensionsfonds i.S. des Art. 10 Abs. 3 Buchst. b DBA-USA 1998\u002F2008 nur dann, wenn er nach Maßgabe nationalen Steuerrechts Gläubiger der Kapitalerträge ist und die Abzugsteuer \"einbehalten und abgeführt\" worden ist. Gläubiger der Kapitalerträge ist die Person, die die Einkünfte aus Kapitalvermögen (als Dividenden i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG oder als Dividendenkompensationszahlungen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 EStG) erzielt (§ 20 Abs. 5 EStG). Dies ist die Person, der die Anteile an dem Kapitalvermögen im Zeitpunkt des Gewinnverteilungsbeschlusses (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG) oder des Zuflusses der Dividendenkompensationszahlung (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 EStG) nach § 39 Abs. 1 AO zivilrechtlich oder --wenn ein anderer als der Eigentümer die tatsächliche Herrschaft über die Anteile hat-- nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO wirtschaftlich zuzurechnen sind.\n2. Wirtschaftliches Eigentum über die Anteile wird bei sog. Cum\u002FEx-Geschäften nicht erworben, wenn der Erwerb der Aktien Teil eines modellhaft aufgelegten Gesamtvertragskonzepts ist, nach welchem der zivilrechtliche Erwerber die wesentlichen mit einem Aktienerwerb verbundenen Rechte weder ausüben kann noch nach der gestalterischen Konzeption soll, er vielmehr nur die Funktion hat, seine (aufgrund Abkommensrechts gestaltungsermöglichende) Rechtsform in den Geschäftsablauf einzubringen und angesichts der umfassenden Kontrolle jedes Geschäftsdetails durch Dritte lediglich als \"passiver Teilnehmer\" (\"Transaktionsvehikel\") im Geschäftsablauf anzusehen ist. Ob sich die maßgebenden Transaktionen \"außerbörslich\" (Erwerb von sog. Single Stock Futures mit nachfolgender Abwicklung über die Eurex Clearing AG) oder \"börslich\" (im Rahmen sog. Schlussauktionen) abgespielt haben, ist insoweit ohne Bedeutung.","2022-02-02","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE202210037.zip",false]