[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bgb-929a":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":25,"neighbors_after":38,"citing_decisions":51,"is_thin":52},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bgb","Bürgerliches Gesetzbuch","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1896-08-18","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbgb\u002Fxml.zip",1205088,"§ 929a","929a","Einigung bei nicht eingetragenem Seeschiff","Übertragung","(1) Zur Übertragung des Eigentums an einem Seeschiff, das nicht im Schiffsregister eingetragen ist, oder an einem Anteil an einem solchen Schiff ist die Übergabe nicht erforderlich, wenn der Eigentümer und der Erwerber darüber einig sind, dass das Eigentum sofort übergehen soll.\n(2) Jeder Teil kann verlangen, dass ihm auf seine Kosten eine öffentlich beglaubigte Urkunde über die Veräußerung erteilt wird.","BGB - Sachenrecht - Eigentum - Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen - Übertragung - § 929a Einigung bei nicht eingetragenem Seeschiff\n\n(1) Zur Übertragung des Eigentums an einem Seeschiff, das nicht im Schiffsregister eingetragen ist, oder an einem Anteil an einem solchen Schiff ist die Übergabe nicht erforderlich, wenn der Eigentümer und der Erwerber darüber einig sind, dass das Eigentum sofort übergehen soll.\n(2) Jeder Teil kann verlangen, dass ihm auf seine Kosten eine öffentlich beglaubigte Urkunde über die Veräußerung erteilt wird.",{"buch":21,"abschnitt":22,"untertitel":23,"titel":24},"Buch 3","Abschnitt 3","Untertitel 1","Titel 3",[26,30,34],{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 929","Einigung und Übergabe","929",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 928","Aufgabe des Eigentums, Aneignung des Fiskus","928",{"norm_key":35,"title":36,"slug":37},"§ 927","Aufgebotsverfahren","927",[39,43,47],{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 930","Besitzkonstitut","930",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 931","Abtretung des Herausgabeanspruchs","931",{"norm_key":48,"title":49,"slug":50},"§ 932","Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten","932",[],false]