[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bgb-930":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":25,"neighbors_after":38,"citing_decisions":51,"is_thin":86},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bgb","Bürgerliches Gesetzbuch","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1896-08-18","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbgb\u002Fxml.zip",1205089,"§ 930","930","Besitzkonstitut","Übertragung","Ist der Eigentümer im Besitz der Sache, so kann die Übergabe dadurch ersetzt werden, dass zwischen ihm und dem Erwerber ein Rechtsverhältnis vereinbart wird, vermöge dessen der Erwerber den mittelbaren Besitz erlangt.","BGB - Sachenrecht - Eigentum - Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen - Übertragung - § 930 Besitzkonstitut\n\nIst der Eigentümer im Besitz der Sache, so kann die Übergabe dadurch ersetzt werden, dass zwischen ihm und dem Erwerber ein Rechtsverhältnis vereinbart wird, vermöge dessen der Erwerber den mittelbaren Besitz erlangt.",{"buch":21,"abschnitt":22,"untertitel":23,"titel":24},"Buch 3","Abschnitt 3","Untertitel 1","Titel 3",[26,30,34],{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 929a","Einigung bei nicht eingetragenem Seeschiff","929a",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 929","Einigung und Übergabe","929",{"norm_key":35,"title":36,"slug":37},"§ 928","Aufgabe des Eigentums, Aneignung des Fiskus","928",[39,43,47],{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 931","Abtretung des Herausgabeanspruchs","931",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 932","Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten","932",{"norm_key":48,"title":49,"slug":50},"§ 932a","Gutgläubiger Erwerb nicht eingetragener Seeschiffe","932a",[52,59,63,68,74,80],{"title":53,"ecli":54,"leitsatz":55,"date":56,"source_url":57,"source_type":58},"BFH, Urt. v. 23.11.2022 – VI R 49\u002F20","ECLI:DE:BFH:2022:U.231122.VIR49.20.0","NV: Die Erstattung von Telefonkosten für einen vom Arbeitnehmer abgeschlossenen Mobilfunkvertrag durch den Arbeitgeber ist auch dann nach § 3 Nr. 45 EStG steuerfrei, wenn der Arbeitgeber das Mobiltelefon, durch dessen Nutzung die Telefonkosten entstanden sind, von dem Arbeitnehmer zu einem niedrigen, auch unter dem Marktwert liegenden Preis erworben hat und er das Mobiltelefon dem Arbeitnehmer unmittelbar danach wieder zur privaten Nutzung überlässt.","2022-11-23","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE202350014.zip","rechtsprechung",{"title":60,"ecli":61,"leitsatz":55,"date":56,"source_url":62,"source_type":58},"BFH, Urt. v. 23.11.2022 – VI R 51\u002F20","ECLI:DE:BFH:2022:U.231122.VIR51.20.0","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE202350015.zip",{"title":64,"ecli":65,"leitsatz":66,"date":56,"source_url":67,"source_type":58},"BFH, Urt. v. 23.11.2022 – VI R 50\u002F20","ECLI:DE:BFH:2022:U.231122.VIR50.20.0","Die Erstattung von Telefonkosten für einen vom Arbeitnehmer abgeschlossenen Mobilfunkvertrag durch den Arbeitgeber ist auch dann nach § 3 Nr. 45 EStG steuerfrei, wenn der Arbeitgeber das Mobiltelefon, durch dessen Nutzung die Telefonkosten entstanden sind, von dem Arbeitnehmer zu einem niedrigen, auch unter dem Marktwert liegenden Preis erworben hat und er das Mobiltelefon dem Arbeitnehmer unmittelbar danach wieder zur privaten Nutzung überlässt.","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE202310039.zip",{"title":69,"ecli":70,"leitsatz":71,"date":72,"source_url":73,"source_type":58},"BGH, Beschl. v. 12.05.2022 – IX ZR 30\u002F21","ECLI:DE:BGH:2022:120522BIXZR30.21.0",null,"2022-05-12","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE633072022.zip",{"title":75,"ecli":76,"leitsatz":77,"date":78,"source_url":79,"source_type":58},"BFH, Urt. v. 02.02.2022 – I R 22\u002F20","ECLI:DE:BFH:2022:U.020222.IR22.20.0","1. Einen Anspruch auf Erstattung von Abzugsteuer (Kapitalertragsteuer\u002FSolidaritätszuschlag) gemäß § 50d Abs. 1 Satz 2 EStG hat ein US-amerikanischer Pensionsfonds i.S. des Art. 10 Abs. 3 Buchst. b DBA-USA 1998\u002F2008 nur dann, wenn er nach Maßgabe nationalen Steuerrechts Gläubiger der Kapitalerträge ist und die Abzugsteuer \"einbehalten und abgeführt\" worden ist. Gläubiger der Kapitalerträge ist die Person, die die Einkünfte aus Kapitalvermögen (als Dividenden i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG oder als Dividendenkompensationszahlungen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 EStG) erzielt (§ 20 Abs. 5 EStG). Dies ist die Person, der die Anteile an dem Kapitalvermögen im Zeitpunkt des Gewinnverteilungsbeschlusses (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG) oder des Zuflusses der Dividendenkompensationszahlung (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 EStG) nach § 39 Abs. 1 AO zivilrechtlich oder --wenn ein anderer als der Eigentümer die tatsächliche Herrschaft über die Anteile hat-- nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO wirtschaftlich zuzurechnen sind.\n2. Wirtschaftliches Eigentum über die Anteile wird bei sog. Cum\u002FEx-Geschäften nicht erworben, wenn der Erwerb der Aktien Teil eines modellhaft aufgelegten Gesamtvertragskonzepts ist, nach welchem der zivilrechtliche Erwerber die wesentlichen mit einem Aktienerwerb verbundenen Rechte weder ausüben kann noch nach der gestalterischen Konzeption soll, er vielmehr nur die Funktion hat, seine (aufgrund Abkommensrechts gestaltungsermöglichende) Rechtsform in den Geschäftsablauf einzubringen und angesichts der umfassenden Kontrolle jedes Geschäftsdetails durch Dritte lediglich als \"passiver Teilnehmer\" (\"Transaktionsvehikel\") im Geschäftsablauf anzusehen ist. Ob sich die maßgebenden Transaktionen \"außerbörslich\" (Erwerb von sog. Single Stock Futures mit nachfolgender Abwicklung über die Eurex Clearing AG) oder \"börslich\" (im Rahmen sog. Schlussauktionen) abgespielt haben, ist insoweit ohne Bedeutung.","2022-02-02","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE202210037.zip",{"title":81,"ecli":82,"leitsatz":83,"date":84,"source_url":85,"source_type":58},"BGH, Urt. v. 11.01.2018 – IX ZR 295\u002F16","ECLI:DE:BGH:2018:110118UIXZR295.16.0","1. Der mittelbare Besitz des Schuldners an einer beweglichen Sache begründet kein Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters, wenn die Sache nach der Art des mittelbaren Besitzes dauerhaft mit der erfolgten Überlassung an den unmittelbaren Besitzer so aus dem Vermögen des Schuldners ausgeschieden ist, dass gegen den Willen des unmittelbaren Besitzers keine weitere Nutzung durch den Schuldner möglich ist.\n2. Beim Finanzierungsleasing scheidet ein Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters aus, wenn der Schuldner die Sache dem Leasingnehmer für eine feste, nicht ordentlich kündbare Grundlaufzeit überlassen hat und bei deren Ablauf eine Vollamortisation erlangt, weil der Leasingnehmer aufgrund der vertraglichen Regelungen - sei es auch erst in Verbindung mit besonderen Vertragsbestimmungen wie einer Abschlusszahlung, einer Restwertgarantie, einer Kaufoption oder einem Andienungsrecht - insgesamt einen Betrag zu zahlen hat, der das vom Schuldner für die Anschaffung der Sache eingesetzte Kapital zuzüglich Verzinsung und Gewinn erreicht oder übersteigt.","2018-01-11","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE304562018.zip",false]