[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bgb-932":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":25,"neighbors_after":38,"citing_decisions":51,"is_thin":84},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bgb","Bürgerliches Gesetzbuch","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1896-08-18","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbgb\u002Fxml.zip",1205091,"§ 932","932","Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten","Übertragung","(1) Durch eine nach § 929 erfolgte Veräußerung wird der Erwerber auch dann Eigentümer, wenn die Sache nicht dem Veräußerer gehört, es sei denn, dass er zu der Zeit, zu der er nach diesen Vorschriften das Eigentum erwerben würde, nicht in gutem Glauben ist. In dem Falle des § 929 Satz 2 gilt dies jedoch nur dann, wenn der Erwerber den Besitz von dem Veräußerer erlangt hatte.\n(2) Der Erwerber ist nicht in gutem Glauben, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört.","BGB - Sachenrecht - Eigentum - Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen - Übertragung - § 932 Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten\n\n(1) Durch eine nach § 929 erfolgte Veräußerung wird der Erwerber auch dann Eigentümer, wenn die Sache nicht dem Veräußerer gehört, es sei denn, dass er zu der Zeit, zu der er nach diesen Vorschriften das Eigentum erwerben würde, nicht in gutem Glauben ist. In dem Falle des § 929 Satz 2 gilt dies jedoch nur dann, wenn der Erwerber den Besitz von dem Veräußerer erlangt hatte.\n(2) Der Erwerber ist nicht in gutem Glauben, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört.",{"buch":21,"abschnitt":22,"untertitel":23,"titel":24},"Buch 3","Abschnitt 3","Untertitel 1","Titel 3",[26,30,34],{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 931","Abtretung des Herausgabeanspruchs","931",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 930","Besitzkonstitut","930",{"norm_key":35,"title":36,"slug":37},"§ 929a","Einigung bei nicht eingetragenem Seeschiff","929a",[39,43,47],{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 932a","Gutgläubiger Erwerb nicht eingetragener Seeschiffe","932a",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 933","Gutgläubiger Erwerb bei Besitzkonstitut","933",{"norm_key":48,"title":49,"slug":50},"§ 934","Gutgläubiger Erwerb bei Abtretung des Herausgabeanspruchs","934",[52,59,65,70,75,80],{"title":53,"ecli":54,"leitsatz":55,"date":56,"source_url":57,"source_type":58},"BGH, Urt. v. 23.09.2022 – V ZR 148\u002F21","ECLI:DE:BGH:2022:230922UVZR148.21.0","Beruft sich der Erwerber eines gebrauchten Fahrzeugs auf den gutgläubigen Erwerb, trägt derjenige, der den guten Glauben in Abrede stellt, die Beweislast dafür, dass der Erwerber sich die Zulassungsbescheinigung Teil II zur Prüfung der Berechtigung des Veräußerers nicht hat vorlegen lassen. Den Erwerber trifft allerdings regelmäßig eine sekundäre Darlegungslast hinsichtlich der Vorlage und Prüfung der Zulassungsbescheinigung Teil II.","2022-09-23","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE302242022.zip","rechtsprechung",{"title":60,"ecli":61,"leitsatz":62,"date":63,"source_url":64,"source_type":58},"BGH, Beschl. v. 21.05.2019 – 4 StR 567\u002F18","ECLI:DE:BGH:2019:210519B4STR567.18.0",null,"2019-05-21","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE625732019.zip",{"title":66,"ecli":67,"leitsatz":62,"date":68,"source_url":69,"source_type":58},"BGH, Beschl. v. 14.07.2016 – 3 StR 105\u002F16","ECLI:DE:BGH:2016:140716B3STR105.16.0","2016-07-14","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-JURE160014087.zip",{"title":71,"ecli":62,"leitsatz":72,"date":73,"source_url":74,"source_type":58},"BGH, Urt. v. 13.12.2013 – V ZR 58\u002F13","Eine bewegliche Sache kommt dem mitbesitzenden Eigentümer nicht im Sinne von § 935 Abs. 1 BGB abhanden, wenn er selbst den unmittelbaren Besitz ohne Willen des eigentumslosen Mitbesitzers freiwillig aufgibt.","2013-12-13","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE300092014.zip",{"title":76,"ecli":62,"leitsatz":77,"date":78,"source_url":79,"source_type":58},"BGH, Urt. v. 01.03.2013 – V ZR 92\u002F12","Tritt der Veräußerer eines unterschlagenen Kraftfahrzeuges unter dem Namen des Eigentümers auf, wird Vertragspartner des Erwerbers grundsätzlich die unter fremden Namen handelnde Person und nicht der Eigentümer, sofern der Kauf sofort abgewickelt wird.","2013-03-01","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE300732013.zip",{"title":81,"ecli":62,"leitsatz":62,"date":82,"source_url":83,"source_type":58},"BVerwG, Beschl. v. 03.09.2012 – 3 B 9\u002F12","2012-09-03","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE410018887.zip",false]