[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bgb-934":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":25,"neighbors_after":38,"citing_decisions":51,"is_thin":52},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bgb","Bürgerliches Gesetzbuch","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1896-08-18","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbgb\u002Fxml.zip",1205094,"§ 934","934","Gutgläubiger Erwerb bei Abtretung des Herausgabeanspruchs","Übertragung","Gehört eine nach § 931 veräußerte Sache nicht dem Veräußerer, so wird der Erwerber, wenn der Veräußerer mittelbarer Besitzer der Sache ist, mit der Abtretung des Anspruchs, anderenfalls dann Eigentümer, wenn er den Besitz der Sache von dem Dritten erlangt, es sei denn, dass er zur Zeit der Abtretung oder des Besitzerwerbs nicht in gutem Glauben ist.","BGB - Sachenrecht - Eigentum - Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen - Übertragung - § 934 Gutgläubiger Erwerb bei Abtretung des Herausgabeanspruchs\n\nGehört eine nach § 931 veräußerte Sache nicht dem Veräußerer, so wird der Erwerber, wenn der Veräußerer mittelbarer Besitzer der Sache ist, mit der Abtretung des Anspruchs, anderenfalls dann Eigentümer, wenn er den Besitz der Sache von dem Dritten erlangt, es sei denn, dass er zur Zeit der Abtretung oder des Besitzerwerbs nicht in gutem Glauben ist.",{"buch":21,"abschnitt":22,"untertitel":23,"titel":24},"Buch 3","Abschnitt 3","Untertitel 1","Titel 3",[26,30,34],{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 933","Gutgläubiger Erwerb bei Besitzkonstitut","933",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 932a","Gutgläubiger Erwerb nicht eingetragener Seeschiffe","932a",{"norm_key":35,"title":36,"slug":37},"§ 932","Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten","932",[39,43,47],{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 935","Kein gutgläubiger Erwerb von abhanden gekommenen Sachen","935",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 936","Erlöschen von Rechten Dritter","936",{"norm_key":48,"title":49,"slug":50},"§ 937","Voraussetzungen, Ausschluss bei Kenntnis","937",[],false]