[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bgb-945":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":25,"neighbors_after":38,"citing_decisions":51,"is_thin":52},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bgb","Bürgerliches Gesetzbuch","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1896-08-18","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbgb\u002Fxml.zip",1205105,"§ 945","945","Erlöschen von Rechten Dritter","Ersitzung","Mit dem Erwerb des Eigentums durch Ersitzung erlöschen die an der Sache vor dem Erwerb des Eigenbesitzes begründeten Rechte Dritter, es sei denn, dass der Eigenbesitzer bei dem Erwerb des Eigenbesitzes in Ansehung dieser Rechte nicht in gutem Glauben ist oder ihr Bestehen später erfährt. Die Ersitzungsfrist muss auch in Ansehung des Rechts des Dritten verstrichen sein; die Vorschriften der §§ 939 bis 944 finden entsprechende Anwendung.","BGB - Sachenrecht - Eigentum - Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen - Ersitzung - § 945 Erlöschen von Rechten Dritter\n\nMit dem Erwerb des Eigentums durch Ersitzung erlöschen die an der Sache vor dem Erwerb des Eigenbesitzes begründeten Rechte Dritter, es sei denn, dass der Eigenbesitzer bei dem Erwerb des Eigenbesitzes in Ansehung dieser Rechte nicht in gutem Glauben ist oder ihr Bestehen später erfährt. Die Ersitzungsfrist muss auch in Ansehung des Rechts des Dritten verstrichen sein; die Vorschriften der §§ 939 bis 944 finden entsprechende Anwendung.",{"buch":21,"abschnitt":22,"untertitel":23,"titel":24},"Buch 3","Abschnitt 3","Untertitel 2","Titel 3",[26,30,34],{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 944","Erbschaftsbesitzer","944",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 943","Ersitzung bei Rechtsnachfolge","943",{"norm_key":35,"title":36,"slug":37},"§ 942","Wirkung der Unterbrechung","942",[39,43,47],{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 946","Verbindung mit einem Grundstück","946",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 947","Verbindung mit beweglichen Sachen","947",{"norm_key":48,"title":49,"slug":50},"§ 948","Vermischung","948",[],false]