[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bgb-949":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":25,"neighbors_after":38,"citing_decisions":51,"is_thin":52},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bgb","Bürgerliches Gesetzbuch","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1896-08-18","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbgb\u002Fxml.zip",1205109,"§ 949","949","Erlöschen von Rechten Dritter","Verbindung, Vermischung, Verarbeitung","Erlischt nach den §§ 946 bis 948 das Eigentum an einer Sache, so erlöschen auch die sonstigen an der Sache bestehenden Rechte. Erwirbt der Eigentümer der belasteten Sache Miteigentum, so bestehen die Rechte an dem Anteil fort, der an die Stelle der Sache tritt. Wird der Eigentümer der belasteten Sache Alleineigentümer, so erstrecken sich die Rechte auf die hinzutretende Sache.","BGB - Sachenrecht - Eigentum - Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen - Verbindung, Vermischung, Verarbeitung - § 949 Erlöschen von Rechten Dritter\n\nErlischt nach den §§ 946 bis 948 das Eigentum an einer Sache, so erlöschen auch die sonstigen an der Sache bestehenden Rechte. Erwirbt der Eigentümer der belasteten Sache Miteigentum, so bestehen die Rechte an dem Anteil fort, der an die Stelle der Sache tritt. Wird der Eigentümer der belasteten Sache Alleineigentümer, so erstrecken sich die Rechte auf die hinzutretende Sache.",{"buch":21,"abschnitt":22,"untertitel":23,"titel":24},"Buch 3","Abschnitt 3","Untertitel 3","Titel 3",[26,30,34],{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 948","Vermischung","948",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 947","Verbindung mit beweglichen Sachen","947",{"norm_key":35,"title":36,"slug":37},"§ 946","Verbindung mit einem Grundstück","946",[39,43,47],{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 950","Verarbeitung","950",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 951","Entschädigung für Rechtsverlust","951",{"norm_key":48,"title":49,"slug":50},"§ 952","Eigentum an Schuldurkunden","952",[],false]