[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bgb-950":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":25,"neighbors_after":38,"citing_decisions":51,"is_thin":68},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bgb","Bürgerliches Gesetzbuch","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1896-08-18","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbgb\u002Fxml.zip",1205110,"§ 950","950","Verarbeitung","Verbindung, Vermischung, Verarbeitung","(1) Wer durch Verarbeitung oder Umbildung eines oder mehrerer Stoffe eine neue bewegliche Sache herstellt, erwirbt das Eigentum an der neuen Sache, sofern nicht der Wert der Verarbeitung oder der Umbildung erheblich geringer ist als der Wert des Stoffes. Als Verarbeitung gilt auch das Schreiben, Zeichnen, Malen, Drucken, Gravieren oder eine ähnliche Bearbeitung der Oberfläche.\n(2) Mit dem Erwerb des Eigentums an der neuen Sache erlöschen die an dem Stoffe bestehenden Rechte.","BGB - Sachenrecht - Eigentum - Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen - Verbindung, Vermischung, Verarbeitung - § 950 Verarbeitung\n\n(1) Wer durch Verarbeitung oder Umbildung eines oder mehrerer Stoffe eine neue bewegliche Sache herstellt, erwirbt das Eigentum an der neuen Sache, sofern nicht der Wert der Verarbeitung oder der Umbildung erheblich geringer ist als der Wert des Stoffes. Als Verarbeitung gilt auch das Schreiben, Zeichnen, Malen, Drucken, Gravieren oder eine ähnliche Bearbeitung der Oberfläche.\n(2) Mit dem Erwerb des Eigentums an der neuen Sache erlöschen die an dem Stoffe bestehenden Rechte.",{"buch":21,"abschnitt":22,"untertitel":23,"titel":24},"Buch 3","Abschnitt 3","Untertitel 3","Titel 3",[26,30,34],{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 949","Erlöschen von Rechten Dritter","949",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 948","Vermischung","948",{"norm_key":35,"title":36,"slug":37},"§ 947","Verbindung mit beweglichen Sachen","947",[39,43,47],{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 951","Entschädigung für Rechtsverlust","951",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 952","Eigentum an Schuldurkunden","952",{"norm_key":48,"title":49,"slug":50},"§ 953","Eigentum an getrennten Erzeugnissen und Bestandteilen","953",[52,59,63],{"title":53,"ecli":54,"leitsatz":55,"date":56,"source_url":57,"source_type":58},"BGH, Urt. v. 10.07.2015 – V ZR 206\u002F14",null,"1. Durch das Bespielen eines zum Aufnehmen von Tondokumenten geeigneten und bestimmten Tonbandes allein wird keine neue Sache im Sinne des § 950 Abs. 1 BGB hergestellt.\n2. Gegenstand eines Herausgabeanspruchs nach § 667 BGB können unabhängig von der Eigentumslage auch Tonbänder sein, die zur Aufzeichnung von Interviews oder vergleichbaren Gesprächen mit dem Auftraggeber verwendet worden sind.","2015-07-10","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE314182015.zip","rechtsprechung",{"title":60,"ecli":54,"leitsatz":54,"date":61,"source_url":62,"source_type":58},"BGH, Beschl. v. 07.02.2013 – IX ZR 75\u002F12","2013-02-07","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-JURE130004027.zip",{"title":64,"ecli":54,"leitsatz":65,"date":66,"source_url":67,"source_type":58},"BFH, Beschl. v. 30.08.2010 – III B 2\u002F09","1. NV: Die Auslegung des Begriffs des verarbeitenden Gewerbes im Investitionszulagenrecht richtet sich nach der vom Statistischen Bundesamt herausgebenden Klassifikation der Wirtschaftszweige in der für das jeweilige Streitjahr geltenden Fassung .\n2. NV: Bei statistischen Eingruppierungen handelt es sich nicht um Grundlagenbescheide (§ 171 Abs. 10 AO) .\n3. NV: Durch die Rechtsprechung ist geklärt, unter welchen Voraussetzungen fehlerhafte statistische Eingruppierungen für die Investitionszulage unbeachtet bleiben können; Steuerverwaltung und Finanzgerichte können insbesondere überprüfen, ob die statistische Eingruppierung aufgrund eines zutreffenden Sachverhaltes ergangen ist, ob der Betrieb richtig abgegrenzt und ob bei Mischbetrieben richtig zugeordnet wurde .","2010-08-30","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE201050652.zip",false]