[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bgb-956":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":25,"neighbors_after":38,"citing_decisions":51,"is_thin":59},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bgb","Bürgerliches Gesetzbuch","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1896-08-18","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbgb\u002Fxml.zip",1205116,"§ 956","956","Erwerb durch persönlich Berechtigten","Erwerb von Erzeugnissen und sonstigen Bestandteilen einer Sache","(1) Gestattet der Eigentümer einem anderen, sich Erzeugnisse oder sonstige Bestandteile der Sache anzueignen, so erwirbt dieser das Eigentum an ihnen, wenn der Besitz der Sache ihm überlassen ist, mit der Trennung, anderenfalls mit der Besitzergreifung. Ist der Eigentümer zu der Gestattung verpflichtet, so kann er sie nicht widerrufen, solange sich der andere in dem ihm überlassenen Besitz der Sache befindet.\n(2) Das Gleiche gilt, wenn die Gestattung nicht von dem Eigentümer, sondern von einem anderen ausgeht, dem Erzeugnisse oder sonstige Bestandteile einer Sache nach der Trennung gehören.","BGB - Sachenrecht - Eigentum - Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen - Erwerb von Erzeugnissen und sonstigen Bestandteilen einer Sache - § 956 Erwerb durch persönlich Berechtigten\n\n(1) Gestattet der Eigentümer einem anderen, sich Erzeugnisse oder sonstige Bestandteile der Sache anzueignen, so erwirbt dieser das Eigentum an ihnen, wenn der Besitz der Sache ihm überlassen ist, mit der Trennung, anderenfalls mit der Besitzergreifung. Ist der Eigentümer zu der Gestattung verpflichtet, so kann er sie nicht widerrufen, solange sich der andere in dem ihm überlassenen Besitz der Sache befindet.\n(2) Das Gleiche gilt, wenn die Gestattung nicht von dem Eigentümer, sondern von einem anderen ausgeht, dem Erzeugnisse oder sonstige Bestandteile einer Sache nach der Trennung gehören.",{"buch":21,"abschnitt":22,"untertitel":23,"titel":24},"Buch 3","Abschnitt 3","Untertitel 4","Titel 3",[26,30,34],{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 955","Erwerb durch gutgläubigen Eigenbesitzer","955",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 954","Erwerb durch dinglich Berechtigten","954",{"norm_key":35,"title":36,"slug":37},"§ 953","Eigentum an getrennten Erzeugnissen und Bestandteilen","953",[39,43,47],{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 957","Gestattung durch den Nichtberechtigten","957",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 958","Eigentumserwerb an beweglichen herrenlosen Sachen","958",{"norm_key":48,"title":49,"slug":50},"§ 959","Aufgabe des Eigentums","959",[52],{"title":53,"ecli":54,"leitsatz":55,"date":56,"source_url":57,"source_type":58},"BFH, Urt. v. 16.05.2018 – VI R 45\u002F16","ECLI:DE:BFH:2018:U.160518.VIR45.16.0","1. Ehegatten können in der Land- und Forstwirtschaft ohne ausdrücklichen Gesellschaftsvertrag eine Mitunternehmerschaft bilden, wenn jeder der Ehegatten einen erheblichen Teil der selbst bewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke zur Verfügung stellt (Bestätigung des BFH-Urteils vom 25. September 2008 IV R 16\u002F07, BFHE 224, 490, BStBl II 2009, 989).\n2. Bei der Ermittlung des selbst bewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes, den jeder Ehegatte zur Verfügung stellt, sind nicht nur landwirtschaftlich, sondern auch forstwirtschaftlich genutzte Flächen einzubeziehen.\n3. Unterhält jeder Ehegatte einen eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, genügt die Selbstbewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Flächen der Ehegatten nicht, um eine konkludente Mitunternehmerschaft zu begründen. Erforderlich ist, dass die Ehegatten die Grundstücke gemeinsam in einem Betrieb bewirtschaften, so dass von einer gemeinsamen Zweckverfolgung ausgegangen werden kann (Anschluss an das BFH-Urteil in BFHE 224, 490, BStBl II 2009, 989).","2018-05-16","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE201810164.zip","rechtsprechung",false]