[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bgb-957":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":25,"neighbors_after":38,"citing_decisions":51,"is_thin":52},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bgb","Bürgerliches Gesetzbuch","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1896-08-18","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbgb\u002Fxml.zip",1205117,"§ 957","957","Gestattung durch den Nichtberechtigten","Erwerb von Erzeugnissen und sonstigen Bestandteilen einer Sache","Die Vorschrift des § 956 findet auch dann Anwendung, wenn derjenige, welcher die Aneignung einem anderen gestattet, hierzu nicht berechtigt ist, es sei denn, dass der andere, falls ihm der Besitz der Sache überlassen wird, bei der Überlassung, anderenfalls bei der Ergreifung des Besitzes der Erzeugnisse oder der sonstigen Bestandteile nicht in gutem Glauben ist oder vor der Trennung den Rechtsmangel erfährt.","BGB - Sachenrecht - Eigentum - Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen - Erwerb von Erzeugnissen und sonstigen Bestandteilen einer Sache - § 957 Gestattung durch den Nichtberechtigten\n\nDie Vorschrift des § 956 findet auch dann Anwendung, wenn derjenige, welcher die Aneignung einem anderen gestattet, hierzu nicht berechtigt ist, es sei denn, dass der andere, falls ihm der Besitz der Sache überlassen wird, bei der Überlassung, anderenfalls bei der Ergreifung des Besitzes der Erzeugnisse oder der sonstigen Bestandteile nicht in gutem Glauben ist oder vor der Trennung den Rechtsmangel erfährt.",{"buch":21,"abschnitt":22,"untertitel":23,"titel":24},"Buch 3","Abschnitt 3","Untertitel 4","Titel 3",[26,30,34],{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 956","Erwerb durch persönlich Berechtigten","956",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 955","Erwerb durch gutgläubigen Eigenbesitzer","955",{"norm_key":35,"title":36,"slug":37},"§ 954","Erwerb durch dinglich Berechtigten","954",[39,43,47],{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 958","Eigentumserwerb an beweglichen herrenlosen Sachen","958",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 959","Aufgabe des Eigentums","959",{"norm_key":48,"title":49,"slug":50},"§ 960","Wilde Tiere","960",[],false]