[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bgb-965":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":25,"neighbors_after":38,"citing_decisions":51,"is_thin":73},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bgb","Bürgerliches Gesetzbuch","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1896-08-18","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbgb\u002Fxml.zip",1205125,"§ 965","965","Anzeigepflicht des Finders","Fund","(1) Wer eine verlorene Sache findet und an sich nimmt, hat dem Verlierer oder dem Eigentümer oder einem sonstigen Empfangsberechtigten unverzüglich Anzeige zu machen.\n(2) Kennt der Finder die Empfangsberechtigten nicht oder ist ihm ihr Aufenthalt unbekannt, so hat er den Fund und die Umstände, welche für die Ermittlung der Empfangsberechtigten erheblich sein können, unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. Ist die Sache nicht mehr als zehn Euro wert, so bedarf es der Anzeige nicht.","BGB - Sachenrecht - Eigentum - Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen - Fund - § 965 Anzeigepflicht des Finders\n\n(1) Wer eine verlorene Sache findet und an sich nimmt, hat dem Verlierer oder dem Eigentümer oder einem sonstigen Empfangsberechtigten unverzüglich Anzeige zu machen.\n(2) Kennt der Finder die Empfangsberechtigten nicht oder ist ihm ihr Aufenthalt unbekannt, so hat er den Fund und die Umstände, welche für die Ermittlung der Empfangsberechtigten erheblich sein können, unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. Ist die Sache nicht mehr als zehn Euro wert, so bedarf es der Anzeige nicht.",{"buch":21,"abschnitt":22,"untertitel":23,"titel":24},"Buch 3","Abschnitt 3","Untertitel 6","Titel 3",[26,30,34],{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 964","Vermischung von Bienenschwärmen","964",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 963","Vereinigung von Bienenschwärmen","963",{"norm_key":35,"title":36,"slug":37},"§ 962","Verfolgungsrecht des Eigentümers","962",[39,43,47],{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 966","Verwahrungspflicht","966",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 967","Ablieferungspflicht","967",{"norm_key":48,"title":49,"slug":50},"§ 968","Umfang der Haftung","968",[52,59,64,69],{"title":53,"ecli":54,"leitsatz":55,"date":56,"source_url":57,"source_type":58},"BVerwG, Urt. v. 26.04.2018 – 3 C 7\u002F16","ECLI:DE:BVerwG:2018:260418U3C7.16.0","Wird ein Fundtier bei der Fundbehörde abgeliefert, hat sie das Tier zu verwahren, d.h. tierschutzgerecht unterzubringen und zu versorgen. Stehen der Ablieferung Gründe des Tierschutzes entgegen, genügt es zur Begründung der Verwahrungspflicht, die Fundbehörde über den Fund und die Hinderungsgründe für die Ablieferung unverzüglich zu unterrichten. Anderenfalls muss die Fundbehörde einem Tierschutzverein die Aufwendungen für die Inobhutnahme des Tieres grundsätzlich nur ersetzen, wenn sie ihn mit der Inobhutnahme beauftragt hat.","2018-04-26","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE201800508.zip","rechtsprechung",{"title":60,"ecli":61,"leitsatz":62,"date":56,"source_url":63,"source_type":58},"BVerwG, Urt. v. 26.04.2018 – 3 C 5\u002F16","ECLI:DE:BVerwG:2018:260418U3C5.16.0",null,"http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE201800507.zip",{"title":65,"ecli":66,"leitsatz":67,"date":56,"source_url":68,"source_type":58},"BVerwG, Urt. v. 26.04.2018 – 3 C 24\u002F16","ECLI:DE:BVerwG:2018:260418U3C24.16.0","1. Die Dereliktion eines Tieres, die gegen das tierschutzrechtliche Aussetzungsverbot (§ 3 Satz 1 Nr. 3 TierSchG) verstößt, ist nichtig (§ 134 BGB).\n2. Von einer Fundsache ist auszugehen, wenn Eigentum an einer besitzlosen Sache nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Das gilt entsprechend für Fundtiere (§ 90a BGB).\n3. Nimmt eine Behörde eine eigene Aufgabe wahr, so kommt ein Aufwendungsersatzanspruch aus einer öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag gegen einen anderen Verwaltungsträger grundsätzlich jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn dessen Zuständigkeit der eigenen Aufgabe nicht vorgeht.","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE201800506.zip",{"title":70,"ecli":71,"leitsatz":62,"date":56,"source_url":72,"source_type":58},"BVerwG, Urt. v. 26.04.2018 – 3 C 6\u002F16","ECLI:DE:BVerwG:2018:260418U3C6.16.0","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE201800509.zip",false]