[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bgb-980":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":25,"neighbors_after":38,"citing_decisions":51,"is_thin":52},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bgb","Bürgerliches Gesetzbuch","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1896-08-18","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbgb\u002Fxml.zip",1205140,"§ 980","980","Öffentliche Bekanntmachung des Fundes","Fund","(1) Die Versteigerung ist erst zulässig, nachdem die Empfangsberechtigten in einer öffentlichen Bekanntmachung des Fundes zur Anmeldung ihrer Rechte unter Bestimmung einer Frist aufgefordert worden sind und die Frist verstrichen ist; sie ist unzulässig, wenn eine Anmeldung rechtzeitig erfolgt ist.\n(2) Die Bekanntmachung ist nicht erforderlich, wenn der Verderb der Sache zu besorgen oder die Aufbewahrung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist.","BGB - Sachenrecht - Eigentum - Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen - Fund - § 980 Öffentliche Bekanntmachung des Fundes\n\n(1) Die Versteigerung ist erst zulässig, nachdem die Empfangsberechtigten in einer öffentlichen Bekanntmachung des Fundes zur Anmeldung ihrer Rechte unter Bestimmung einer Frist aufgefordert worden sind und die Frist verstrichen ist; sie ist unzulässig, wenn eine Anmeldung rechtzeitig erfolgt ist.\n(2) Die Bekanntmachung ist nicht erforderlich, wenn der Verderb der Sache zu besorgen oder die Aufbewahrung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist.",{"buch":21,"abschnitt":22,"untertitel":23,"titel":24},"Buch 3","Abschnitt 3","Untertitel 6","Titel 3",[26,30,34],{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 979","Verwertung; Verordnungsermächtigung","979",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 978","Fund in öffentlicher Behörde oder Verkehrsanstalt","978",{"norm_key":35,"title":36,"slug":37},"§ 977","Bereicherungsanspruch","977",[39,43,47],{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 981","Empfang des Versteigerungserlöses","981",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 982","Ausführungsvorschriften","982",{"norm_key":48,"title":49,"slug":50},"§ 983","Unanbringbare Sachen bei Behörden","983",[],false]