[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bgb-988":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":77},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bgb","Bürgerliches Gesetzbuch","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1896-08-18","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbgb\u002Fxml.zip",1205148,"§ 988","988","Nutzungen des unentgeltlichen Besitzers","Ansprüche aus dem Eigentum","Hat ein Besitzer, der die Sache als ihm gehörig oder zum Zwecke der Ausübung eines ihm in Wirklichkeit nicht zustehenden Nutzungsrechts an der Sache besitzt, den Besitz unentgeltlich erlangt, so ist er dem Eigentümer gegenüber zur Herausgabe der Nutzungen, die er vor dem Eintritt der Rechtshängigkeit zieht, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet.","BGB - Sachenrecht - Eigentum - Ansprüche aus dem Eigentum - § 988 Nutzungen des unentgeltlichen Besitzers\n\nHat ein Besitzer, der die Sache als ihm gehörig oder zum Zwecke der Ausübung eines ihm in Wirklichkeit nicht zustehenden Nutzungsrechts an der Sache besitzt, den Besitz unentgeltlich erlangt, so ist er dem Eigentümer gegenüber zur Herausgabe der Nutzungen, die er vor dem Eintritt der Rechtshängigkeit zieht, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet.",{"buch":21,"abschnitt":22,"titel":23},"Buch 3","Abschnitt 3","Titel 4",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 987","Nutzungen nach Rechtshängigkeit","987",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 986","Einwendungen des Besitzers","986",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 985","Herausgabeanspruch","985",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 989","Schadensersatz nach Rechtshängigkeit","989",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 990","Haftung des Besitzers bei Kenntnis","990",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 991","Haftung des Besitzmittlers","991",[51,58,63,67,72],{"title":52,"ecli":53,"leitsatz":54,"date":55,"source_url":56,"source_type":57},"BGH, Beschl. v. 09.02.2023 – V ZR 93\u002F22","ECLI:DE:BGH:2023:090223BVZR93.22.0",null,"2023-02-09","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE620622023.zip","rechtsprechung",{"title":59,"ecli":54,"leitsatz":60,"date":61,"source_url":62,"source_type":57},"BGH, Urt. v. 02.12.2011 – V ZR 119\u002F11","Der Bezug von Strom, Wasser, Telekommunikation und anderen Versorgungsleistungen begründet keinen Besitz des Anschluss- bzw. Teilnehmers an den Leitungen des Verteilungsnetzes.","2011-12-02","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE312722012.zip",{"title":64,"ecli":54,"leitsatz":54,"date":65,"source_url":66,"source_type":57},"BGH, Beschl. v. 26.05.2011 – V ZR 187\u002F10","2011-05-26","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-JURE110012658.zip",{"title":68,"ecli":54,"leitsatz":69,"date":70,"source_url":71,"source_type":57},"BGH, Urt. v. 21.01.2011 – V ZR 243\u002F09","1. Entgelte aus einem Miet-, Pacht- oder sonstigen Nutzungsverhältnis stehen dem Verfügungsberechtigten auch dann im Sinne von § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG zu, wenn er das Nutzungsverhältnis nicht selbst begründet hat, von dem Dritten, der es begründet hat, aber Herausgabe der Entgelte verlangen kann. Grundlage hierfür können auch Ansprüche nach § 988 BGB oder aus § 812 Abs. 1 BGB sein .\n2. Die Herausgabe erfolgt dann durch Abtretung der Ansprüche gegen den Nutzungsberechtigten an den Berechtigten .\n3. Einwände des Nutzungsberechtigten gegenüber dem Dritten sind nicht im Rechtsstreit über den Herausgabeanspruch, sondern im Prozess über den abgetretenen Anspruch des Berechtigten gegen den Nutzungsberechtigten zu klären .","2011-01-21","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE315252011.zip",{"title":73,"ecli":54,"leitsatz":74,"date":75,"source_url":76,"source_type":57},"BGH, Urt. v. 05.03.2010 – V ZR 106\u002F09","1. Wird nach der Zwangsversteigerung eines Grundstücks der Zuschlagsbeschluss im Beschwerdeweg rechtskräftig aufgehoben und der Zuschlag zugleich einem anderen erteilt, verliert der ursprüngliche Ersteher das Eigentum an den Schuldner rückwirkend zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Zuschlagsbeschlusses; der neue Ersteher wird mit dem Wirksamwerden der Zuschlagserteilung an ihn Eigentümer . Von diesem Zeitpunkt an besteht zwischen dem ursprünglichen Ersteher, der das Grundstück weiterhin benutzt, und dem neuen Ersteher ein Eigentümer-Besitzer-Verhältnis .\n2. Der neue Ersteher hat einen Anspruch auf Nutzungsherausgabe nach § 987 BGB ab dem Zeitpunkt, in welchem dem ursprünglichen Ersteher die im Beschwerdeweg ergangene Zuschlagsentscheidung zugestellt worden ist ; bis dahin haftet der ursprüngliche Ersteher nach § 988 BGB .","2010-03-05","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE313112010.zip",false]