[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bgbeg-anlage-14":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bgbeg","Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1896-08-18","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbgbeg\u002Fxml.zip",14195550,"Anlage 14","anlage-14","(zu Artikel 251 § 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a)",null,"(Fundstelle: BGBl. I 2017, 2415;bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)\nBei Buchung zusätzlicher Reiseleistungen für Ihre Reise über   im Anschluss an die Auswahl und Zahlung einer Reiseleistung können Sie die nach der Richtlinie (EU) 2015\u002F2302 für Pauschalreisen geltenden Rechte NICHT in Anspruch nehmen.\nDaher ist     nicht für die ordnungsgemäße Erbringung solcher zusätzlichen Reiseleistungen verantwortlich. Bei Problemen wenden Sie sich bitte an den jeweiligen Leistungserbringer.\nBei Buchung zusätzlicher Reiseleistungen bei demselben Besuch des Buchungsportals   werden diese Reiseleistungen jedoch Teil verbundener Reiseleistungen. In diesem Fall verfügt   über die nach dem EU-Recht vorgeschriebene Absicherung für die Erstattung Ihrer Zahlungen an   für Dienstleistungen, die aufgrund der Insolvenz von   nicht erbracht wurden, sowie erforderlichenfalls für Ihre Rückbeförderung an den Abreiseort. Beachten Sie bitte, dass dies im Fall einer Insolvenz des betreffenden Leistungserbringers keine Erstattung bewirkt.\nhat eine Insolvenzabsicherung mit   abgeschlossen.\nDie Reisenden können diese Einrichtung oder gegebenenfalls die zuständige Behörde (  ) kontaktieren, wenn ihnen Reiseleistungen aufgrund der Insolvenz von   verweigert werden.\nHinweis: Diese Insolvenzabsicherung gilt nicht für Verträge mit anderen Parteien als  , die trotz der Insolvenz des Unternehmens   erfüllt werden können.\nGestaltungshinweise:Hier ist entweder „unser Unternehmen“ oder „das Unternehmen (einsetzen: Firma\u002FName des Vermittlers verbundener Reiseleistungen)“ einzufügen.\nHier ist entweder „unseres Unternehmens“ oder „des Unternehmens (einsetzen: Firma\u002FName des Vermittlers verbundener Reiseleistungen)“ einzufügen.\nHier ist die Firma\u002Fder Name des Vermittlers verbundener Reiseleistungen einzufügen.\nHier ist die mit den Wörtern „Weiterführende Informationen zum Insolvenzschutz“ beschriftete Hyperlink-Schaltfläche einzufügen, nach deren Betätigung die Informationen im zweiten Kasten zur Verfügung gestellt werden.\nHier ist einzufügen: a)wenn ein Fall des § 651w Absatz 3 Satz 4 in Verbindung mit § 651s des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegt: Name der Einrichtung, die den Insolvenzschutz bietet,\nb)in allen anderen Fällen: Name des Absicherers (§ 651r Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs).\nHier sind einzufügen: a)wenn ein Fall des § 651w Absatz 3 Satz 4 in Verbindung mit § 651s des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegt: Kontaktdaten der Einrichtung, die den Insolvenzschutz bietet, und gegebenenfalls Name und Kontaktdaten der zuständigen Behörde, jeweils einschließlich der Anschrift des Ortes, an dem sie ihren Sitz hat, der E-Mail-Adresse und der Telefonnummer,\nb)in allen anderen Fällen: Kontaktdaten des Absicherers (§ 651r Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) einschließlich der Anschrift des Ortes, an dem er niedergelassen ist, der E-Mail-Adresse und der Telefonnummer.\nHier ist die mit den Wörtern „Richtlinie (EU) 2015\u002F2302 in der in das nationale Recht umgesetzten Form“ beschriftete Hyperlink-Schaltfläche einzufügen, nach deren Betätigung eine Weiterleitung auf die Webseite www.umsetzung-richtlinie-eu2015-2302.de erfolgt.","BGBEG - Durchführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Verordnungsermächtigungen, Länderöffnungsklauseln, Informationspflichten - Informationspflichten von Zahlungsempfängern, Bargeldabhebungsdienstleistern und Dritten - Anlage 14 (zu Artikel 251 § 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a)\n\n(Fundstelle: BGBl. I 2017, 2415;bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)\nBei Buchung zusätzlicher Reiseleistungen für Ihre Reise über   im Anschluss an die Auswahl und Zahlung einer Reiseleistung können Sie die nach der Richtlinie (EU) 2015\u002F2302 für Pauschalreisen geltenden Rechte NICHT in Anspruch nehmen.\nDaher ist     nicht für die ordnungsgemäße Erbringung solcher zusätzlichen Reiseleistungen verantwortlich. Bei Problemen wenden Sie sich bitte an den jeweiligen Leistungserbringer.\nBei Buchung zusätzlicher Reiseleistungen bei demselben Besuch des Buchungsportals   werden diese Reiseleistungen jedoch Teil verbundener Reiseleistungen. In diesem Fall verfügt   über die nach dem EU-Recht vorgeschriebene Absicherung für die Erstattung Ihrer Zahlungen an   für Dienstleistungen, die aufgrund der Insolvenz von   nicht erbracht wurden, sowie erforderlichenfalls für Ihre Rückbeförderung an den Abreiseort. Beachten Sie bitte, dass dies im Fall einer Insolvenz des betreffenden Leistungserbringers keine Erstattung bewirkt.\nhat eine Insolvenzabsicherung mit   abgeschlossen.\nDie Reisenden können diese Einrichtung oder gegebenenfalls die zuständige Behörde (  ) kontaktieren, wenn ihnen Reiseleistungen aufgrund der Insolvenz von   verweigert werden.\nHinweis: Diese Insolvenzabsicherung gilt nicht für Verträge mit anderen Parteien als  , die trotz der Insolvenz des Unternehmens   erfüllt werden können.\nGestaltungshinweise:Hier ist entweder „unser Unternehmen“ oder „das Unternehmen (einsetzen: Firma\u002FName des Vermittlers verbundener Reiseleistungen)“ einzufügen.\nHier ist entweder „unseres Unternehmens“ oder „des Unternehmens (einsetzen: Firma\u002FName des Vermittlers verbundener Reiseleistungen)“ einzufügen.\nHier ist die Firma\u002Fder Name des Vermittlers verbundener Reiseleistungen einzufügen.\nHier ist die mit den Wörtern „Weiterführende Informationen zum Insolvenzschutz“ beschriftete Hyperlink-Schaltfläche einzufügen, nach deren Betätigung die Informationen im zweiten Kasten zur Verfügung gestellt werden.\nHier ist einzufügen: a)wenn ein Fall des § 651w Absatz 3 Satz 4 in Verbindung mit § 651s des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegt: Name der Einrichtung, die den Insolvenzschutz bietet,\nb)in allen anderen Fällen: Name des Absicherers (§ 651r Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs).\nHier sind einzufügen: a)wenn ein Fall des § 651w Absatz 3 Satz 4 in Verbindung mit § 651s des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegt: Kontaktdaten der Einrichtung, die den Insolvenzschutz bietet, und gegebenenfalls Name und Kontaktdaten der zuständigen Behörde, jeweils einschließlich der Anschrift des Ortes, an dem sie ihren Sitz hat, der E-Mail-Adresse und der Telefonnummer,\nb)in allen anderen Fällen: Kontaktdaten des Absicherers (§ 651r Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) einschließlich der Anschrift des Ortes, an dem er niedergelassen ist, der E-Mail-Adresse und der Telefonnummer.\nHier ist die mit den Wörtern „Richtlinie (EU) 2015\u002F2302 in der in das nationale Recht umgesetzten Form“ beschriftete Hyperlink-Schaltfläche einzufügen, nach deren Betätigung eine Weiterleitung auf die Webseite www.umsetzung-richtlinie-eu2015-2302.de erfolgt.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Siebter Teil","Abschnitt 4",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Anlage 13","(zu Artikel 250 § 4)","anlage-13",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Anlage 12","(zu Artikel 250 § 2 Absatz 2)","anlage-12",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Anlage 11","(zu Artikel 250 § 2 Absatz 1)","anlage-11",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Anlage 15","(zu Artikel 251 § 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b)","anlage-15",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Anlage 16","(zu Artikel 251 § 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a)","anlage-16",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Anlage 17","(zu Artikel 251 § 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b)","anlage-17",[],false]