[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bgbeg-art-12":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bgbeg","Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1896-08-18","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbgbeg\u002Fxml.zip",14195103,"Art. 12","art-12","Schutz des anderen Vertragsteils","Recht der natürlichen Personen und der Rechtsgeschäfte","Wird ein Vertrag zwischen Personen geschlossen, die sich in demselben Staat befinden, so kann sich eine natürliche Person, die nach den Sachvorschriften des Rechts dieses Staates rechts-, geschäfts- und handlungsfähig wäre, nur dann auf ihre aus den Sachvorschriften des Rechts eines anderen Staates abgeleitete Rechts-, Geschäfts- und Handlungsunfähigkeit berufen, wenn der andere Vertragsteil bei Vertragsabschluß diese Rechts-, Geschäfts- und Handlungsunfähigkeit kannte oder kennen mußte. Dies gilt nicht für familienrechtliche und erbrechtliche Rechtsgeschäfte sowie für Verfügungen über ein in einem anderen Staat belegenes Grundstück.","BGBEG - Allgemeine Vorschriften - Recht der natürlichen Personen und der Rechtsgeschäfte - Art. 12 Schutz des anderen Vertragsteils\n\nWird ein Vertrag zwischen Personen geschlossen, die sich in demselben Staat befinden, so kann sich eine natürliche Person, die nach den Sachvorschriften des Rechts dieses Staates rechts-, geschäfts- und handlungsfähig wäre, nur dann auf ihre aus den Sachvorschriften des Rechts eines anderen Staates abgeleitete Rechts-, Geschäfts- und Handlungsunfähigkeit berufen, wenn der andere Vertragsteil bei Vertragsabschluß diese Rechts-, Geschäfts- und Handlungsunfähigkeit kannte oder kennen mußte. Dies gilt nicht für familienrechtliche und erbrechtliche Rechtsgeschäfte sowie für Verfügungen über ein in einem anderen Staat belegenes Grundstück.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Erster Teil","Zweiter Abschnitt",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 11","Form von Rechtsgeschäften","art-11",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 10","Name","art-10",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 9","Todeserklärung","art-9",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 13","Eheschließung","art-13",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 14","Allgemeine Ehewirkungen","art-14",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 15","Gegenseitige Vertretung von Ehegatten","art-15",[],false]