[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bgbeg-art-14":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":96},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bgbeg","Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1896-08-18","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbgbeg\u002Fxml.zip",14195105,"Art. 14","art-14","Allgemeine Ehewirkungen","Familienrecht","(1) Soweit allgemeine Ehewirkungen nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016\u002F1103 fallen, unterliegen sie dem von den Ehegatten gewählten Recht. Wählbar sind 1.das Recht des Staates, in dem beide Ehegatten im Zeitpunkt der Rechtswahl ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,\n2.das Recht des Staates, in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt während der Ehe zuletzt hatten, wenn einer von ihnen im Zeitpunkt der Rechtswahl dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder\n3.ungeachtet des Artikels 5 Absatz 1 das Recht des Staates, dem ein Ehegatte im Zeitpunkt der Rechtswahl angehört.\nDie Rechtswahl muss notariell beurkundet werden. Wird sie nicht im Inland vorgenommen, so genügt es, wenn sie den Formerfordernissen für einen Ehevertrag nach dem gewählten Recht oder am Ort der Rechtswahl entspricht.\n(2) Sofern die Ehegatten keine Rechtswahl getroffen haben, gilt 1.das Recht des Staates, in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sonst\n2.das Recht des Staates, in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt während der Ehe zuletzt hatten, wenn einer von ihnen dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sonst\n3.das Recht des Staates, dem beide Ehegatten angehören, sonst\n4.das Recht des Staates, mit dem die Ehegatten auf andere Weise gemeinsam am engsten verbunden sind.","BGBEG - Allgemeine Vorschriften - Familienrecht - Art. 14 Allgemeine Ehewirkungen\n\n(1) Soweit allgemeine Ehewirkungen nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016\u002F1103 fallen, unterliegen sie dem von den Ehegatten gewählten Recht. Wählbar sind 1.das Recht des Staates, in dem beide Ehegatten im Zeitpunkt der Rechtswahl ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,\n2.das Recht des Staates, in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt während der Ehe zuletzt hatten, wenn einer von ihnen im Zeitpunkt der Rechtswahl dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder\n3.ungeachtet des Artikels 5 Absatz 1 das Recht des Staates, dem ein Ehegatte im Zeitpunkt der Rechtswahl angehört.\nDie Rechtswahl muss notariell beurkundet werden. Wird sie nicht im Inland vorgenommen, so genügt es, wenn sie den Formerfordernissen für einen Ehevertrag nach dem gewählten Recht oder am Ort der Rechtswahl entspricht.\n(2) Sofern die Ehegatten keine Rechtswahl getroffen haben, gilt 1.das Recht des Staates, in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sonst\n2.das Recht des Staates, in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt während der Ehe zuletzt hatten, wenn einer von ihnen dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sonst\n3.das Recht des Staates, dem beide Ehegatten angehören, sonst\n4.das Recht des Staates, mit dem die Ehegatten auf andere Weise gemeinsam am engsten verbunden sind.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Erster Teil","Dritter Abschnitt",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 13","Eheschließung","art-13",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 12","Schutz des anderen Vertragsteils","art-12",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 11","Form von Rechtsgeschäften","art-11",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 15","Gegenseitige Vertretung von Ehegatten","art-15",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 17","Sonderregelungen zur Scheidung","art-17",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 17a","Ehewohnung","art-17a",[50,57,63,69,75,81,86,91],{"title":51,"ecli":52,"leitsatz":53,"date":54,"source_url":55,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 18.02.2026 – XII ZB 254\u002F25","ECLI:DE:BGH:2026:180226BXIIZB254.25.0","1.    Die aus dem islamischen Rechtskreis herrührende Rechtsfigur der Brautgabe betrifft jedenfalls in ihrer typischen, nicht überwiegend unterhaltsrechtlich geprägten Ausgestaltung die „ehelichen Güterstände“ im Sinne der Europäischen Güterrechtsverordnung.\n2.    Zur kollisionsrechtlichen Behandlung einer unter der Geltung iranischen Rechts vereinbarten Brautgabe (mahr) bei einer vor dem 29. Januar 2019 erfolgten Eheschließung (Fortführung und teilweise Aufgabe des Senatsurteils vom 9. Dezember 2009 - XII ZR 107\u002F08, BGHZ 183, 287 = FamRZ 2010, 533).","2026-02-18","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE705402026.zip","rechtsprechung",{"title":58,"ecli":59,"leitsatz":60,"date":61,"source_url":62,"source_type":56},"BGH, Urt. v. 08.03.2024 – V ZR 176\u002F22","ECLI:DE:BGH:2024:080324UVZR176.22.0","1. Eine Vormerkung, die einen sich aus einem befristeten Vertragsangebot ergebenden künftigen Anspruch sichert, entfaltet bei rechtzeitiger Verlängerung der ursprünglichen Annahmefrist Sicherungswirkung bis zum Ablauf der verlängerten Annahmefrist.\n2. Materiell-rechtliche Vorfragen einer gesetzlichen Prozessstandschaft sind in Fällen mit Auslandsberührung nach dem Sachrecht (lex causae) zu beurteilen, das nach dem deutschen Internationalen Privatrecht anzuwenden ist.","2024-03-08","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE300542024.zip",{"title":64,"ecli":65,"leitsatz":66,"date":67,"source_url":68,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 18.03.2020 – XII ZB 380\u002F19","ECLI:DE:BGH:2020:180320BXIIZB380.19.0","Zur Rechtsnatur und zur Formbedürftigkeit eines kollisionsrechtlich nach deutschem Sachrecht zu beurteilenden Brautgabeversprechens.","2020-03-18","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE307672020.zip",{"title":70,"ecli":71,"leitsatz":72,"date":73,"source_url":74,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 26.06.2019 – XII ZB 299\u002F18","ECLI:DE:BGH:2019:260619BXIIZB299.18.0","1. Für die Beurteilung der bei Eheschließung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB in der Fassung vom 21. September 1994 bestehenden engsten Verbindung der Ehegatten mit einem Staat kann auch die der Eheschließung nachfolgende Tatsachenentwicklung indizielle Bedeutung haben.\n2. Die Feststellung der zuständigen Verwaltungsbehörde nach § 107 Abs. 1 Satz 1 FamFG, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung eines von einem ausländischen Gericht erlassenen Scheidungsurteils gegeben sind, wirkt auf den Zeitpunkt der Rechtskraft dieses Urteils zurück (Fortführung von Senatsurteil vom 6. Oktober 1982 - IVb ZR 729\u002F80, FamRZ 1982, 1203).\n3. Die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft nach §§ 1385, 1386 BGB ist nicht mehr möglich, wenn der Güterstand der Zugewinngemeinschaft zuvor durch Scheidung beendet worden ist. Eine dennoch ergangene Entscheidung über die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft ist dann gegenstandslos.\n4. Vorzeitiger Zugewinnausgleich gemäß § 1385 BGB und Zugewinnausgleich nach der Ehescheidung sind verschiedene Streitgegenstände. Die gerichtliche Antragserhebung bezüglich eines dieser Ansprüche führt nicht zur Hemmung der Verjährung auch des anderen (Abgrenzung zu BGH Urteil vom 24. Mai 2012 - IX ZR 168\u002F11, FamRZ 2012, 1296). Zum Wechsel vom Anspruch auf Zugewinnausgleich nach der Scheidung zum Anspruch auf vorzeitigen Zugewinnausgleich bedarf es - wie auch im umgekehrten Fall - einer wirksamen Antragsänderung.","2019-06-26","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE313002019.zip",{"title":76,"ecli":77,"leitsatz":78,"date":79,"source_url":80,"source_type":56},"BGH, Urt. v. 10.06.2015 – IV ZR 69\u002F14",null,"Findet auf den Güterstand deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Spanien gem. Art. 15 Abs. 1 i.V.m. Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB deutsches Recht Anwendung, so richten sich Ausgleichsansprüche aus einer vereinbarten Ehegatteninnengesellschaft in akzessorischer Anknüpfung an das Ehegüterstatut gem. Art. 28 Abs. 5 EGBGB a.F. ebenfalls nach deutschem Recht.","2015-06-10","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE303772015.zip",{"title":82,"ecli":77,"leitsatz":83,"date":84,"source_url":85,"source_type":56},"BGH, Urt. v. 26.06.2013 – XII ZR 133\u002F11","1. Das Begehren eines Ehegatten, die Auflösung des Scheidungsverbundes vor einer abschließenden Entscheidung über eine Folgesache in der Rechtsmittelinstanz zu verhindern, vermag die für ein Rechtsmittel gegen den Scheidungsausspruch erforderliche Beschwer nicht zu begründen (im Anschluss an Senatsurteil vom 26. November 1986, IVb ZR 92\u002F85, FamRZ 1987, 264).\n2. Die erstmals in der Revisionsinstanz erhobene Einrede nach Art. 5 HUP ist vom Revisionsgericht zu berücksichtigen, wenn die Anwendung des Haager Unterhaltsprotokolls und des danach berufenen Sachrechts auf einem Verfahrensfehler beruht, die der Einrede zugrundeliegenden Tatsachen unstreitig sind und auch die weiteren Voraussetzungen vorliegen, die eine ausnahmsweise Berücksichtigung neuer Tatsachen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in der Revisionsinstanz zulassen (im Anschluss an Senatsurteile vom 14. Oktober 2009, XII ZR 146\u002F08, FamRZ 2009, 1990 Rn. 27 und vom 21. November 2001, XII ZR 162\u002F99, FamRZ 2002, 318, 319 mwN).\n3. Gibt der aus dem Ausland stammende Unterhaltsberechtigte ehebedingt seine Erwerbstätigkeit auf und wird er später erwerbsunfähig, so ist die fiktive Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach Rückkehr in sein Heimatland so zu bemessen, als hätte er dort bis zum Eintritt der Erwerbsunfähigkeit durchgehend gearbeitet und einen entsprechenden Rentenanspruch erworben (im Anschluss an Senatsurteil vom 16. Januar 2013, XII ZR 39\u002F10, FamRZ 2013, 534 Rn. 24).\n4. Bei der Prüfung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen nach § 1581 BGB ist ein Erwerbstätigkeitsbonus nicht zu berücksichtigen.","2013-06-26","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE311402013.zip",{"title":87,"ecli":77,"leitsatz":88,"date":89,"source_url":90,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 12.09.2012 – IV ZB 12\u002F12","1. Die erbrechtlichen Verhältnisse eines ohne Hinterlassen einer letztwilligen Verfügung in Deutschland verstorbenen türkischen Staatsangehörigen richten sich nach Ziff. 14 der Anlage zu Art. 20 des Konsularvertrages zwischen der Türkischen Republik und dem Deutschen Reich vom 28. Mai 1929.\n2. Hat der Erblasser im Inland unbewegliches Vermögen hinterlassen, so ist die Erbfolge nach deutschem Recht zu beurteilen.\n3. Findet auf die güterrechtlichen Verhältnisse des Erblassers und seiner überlebenden Ehefrau ebenfalls deutsches Recht Anwendung (Art. 15 Abs. 1 i.V.m. Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB), so beträgt gemäß § 1931 Abs. 1, 3 i.V.m. § 1371 Abs. 1 BGB der Anteil der Ehefrau an dem unbeweglichen Vermögen neben Abkömmlingen des Erblassers 1\u002F2. Auf die Frage der international-privatrechtlichen Qualifikation des § 1371 Abs. 1 BGB kommt es in einem derartigen Fall nicht an.","2012-09-12","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE311542012.zip",{"title":92,"ecli":77,"leitsatz":93,"date":94,"source_url":95,"source_type":56},"BGH, Urt. v. 13.07.2011 – XII ZR 48\u002F09","Zur Vereinbarung der Gütertrennung bei Geltung des deutschen Güterrechtsstatuts durch eine bei Eheschließung auf Mauritius gegenüber dem Standesbeamten abgegebene Erklärung zur Wahl des Güterstandes .","2011-07-13","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE306052011.zip",false]