[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bgbeg-art-42":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":62},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bgbeg","Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1896-08-18","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbgbeg\u002Fxml.zip",14195122,"Art. 42","art-42","Rechtswahl","(weggefallen)","Nach Eintritt des Ereignisses, durch das ein außervertragliches Schuldverhältnis entstanden ist, können die Parteien das Recht wählen, dem es unterliegen soll. Rechte Dritter bleiben unberührt.","BGBEG - Allgemeine Vorschriften - Außervertragliche Schuldverhältnisse - (weggefallen) - Art. 42 Rechtswahl\n\nNach Eintritt des Ereignisses, durch das ein außervertragliches Schuldverhältnis entstanden ist, können die Parteien das Recht wählen, dem es unterliegen soll. Rechte Dritter bleiben unberührt.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Erster Teil","Fünfter Abschnitt",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 41","Wesentlich engere Verbindung","art-41",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 40","Unerlaubte Handlung","art-40",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 39","Geschäftsführung ohne Auftrag","art-39",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 43","Rechte an einer Sache","art-43",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 44","Von Grundstücken ausgehende Einwirkungen","art-44",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 45","Transportmittel","art-45",[50,57],{"title":51,"ecli":52,"leitsatz":53,"date":54,"source_url":55,"source_type":56},"BGH, Urt. v. 24.02.2026 – VI ZR 416\u002F23","ECLI:DE:BGH:2026:240226UVIZR416.23.0",null,"2026-02-24","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE704372026.zip","rechtsprechung",{"title":58,"ecli":59,"leitsatz":60,"date":54,"source_url":61,"source_type":56},"BGH, Urt. v. 24.02.2026 – VI ZR 415\u002F23","ECLI:DE:BGH:2026:240226UVIZR415.23.0","1.    Das Ansehen eines Staates ist auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der völkerrechtsfreundlichen Auslegung und des Rechtsanwendungsbefehls, den Art. 25 Satz 1 GG in Bezug auf allgemeine Regeln des Völkerrechts erteilt hat, nicht als sonstiges Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB zu qualifizieren.\n2.    Es ist keine allgemeine Regel des Völkerrechts im Sinne des Art. 25 GG feststellbar, nach der ein Staat gegenüber Privatpersonen eines anderen Staates berechtigt wäre, die Unterlassung einer ansehensbeeinträchtigenden Äußerung zu verlangen, oder nach der die Staaten verpflichtet wären, zum Schutz der Reputation anderer Staaten umfassend - mithin auch außerhalb des hier nicht betroffenen Bereichs des Diplomaten- und Konsularrechts - auf die ihrer Hoheitsgewalt unterliegenden Privatpersonen einzuwirken.\n3.    Ein Staat hat weder eine \"persönliche\" Ehre noch ist er Träger des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Ein ausländischer Staat wird von den §§ 185 f. StGB nicht geschützt. Einem ausländischen Staat kommt auch nicht die Erstreckung des strafrechtlichen Ehrenschutzes auf Behörden oder sonstige Stellen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, durch § 194 Abs. 3 Satz 2 StGB zugute.","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE704292026.zip",false]