[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bgbeg-art-96":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":54},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bgbeg","Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1896-08-18","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbgbeg\u002Fxml.zip",14195169,"Art. 96","art-96",null,"(gegenstandslos)","Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften über einen mit der Überlassung eines Grundstücks in Verbindung stehenden Leibgedings-, Leibzuchts-, Altenteils- oder Auszugsvertrag, soweit sie das sich aus dem Vertrag ergebende Schuldverhältnis für den Fall regeln, daß nicht besondere Vereinbarungen getroffen werden.","BGBEG - Verhältnis des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu den Landesgesetzen - (gegenstandslos) - Art. 96\n\nUnberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften über einen mit der Überlassung eines Grundstücks in Verbindung stehenden Leibgedings-, Leibzuchts-, Altenteils- oder Auszugsvertrag, soweit sie das sich aus dem Vertrag ergebende Schuldverhältnis für den Fall regeln, daß nicht besondere Vereinbarungen getroffen werden.",{"teil":21},"Dritter Teil",[23,26,29],{"norm_key":24,"title":16,"slug":25},"Art. 94","art-94",{"norm_key":27,"title":16,"slug":28},"Art. 93","art-93",{"norm_key":30,"title":16,"slug":31},"Art. 91","art-91",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":16,"slug":35},"Art. 97","art-97",{"norm_key":37,"title":16,"slug":38},"Art. 98","art-98",{"norm_key":40,"title":16,"slug":41},"Art. 99","art-99",[43,49],{"title":44,"ecli":16,"leitsatz":45,"date":46,"source_url":47,"source_type":48},"BFH, Beschl. v. 21.06.2012 – X B 76\u002F11","NV: Wird im Rahmen einer Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen vom Vermögensübergeber ein Wohnungsrecht vorbehalten, dann können vom neuen Eigentümer getragene Aufwendungen für diese Wohnung nur dann als Versorgungsleistungen abziehbar sein, wenn er sich zur Tragung dieser Kosten verpflichtet hat.","2012-06-21","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE201250467.zip","rechtsprechung",{"title":50,"ecli":16,"leitsatz":51,"date":52,"source_url":53,"source_type":48},"BGH, Urt. v. 04.08.2010 – XII ZR 14\u002F09","1. Dem Ehegatten, der nach endgültiger Trennung aus der im Alleineigentum des anderen Ehegatten stehenden Ehewohnung ausgezogen ist, kann in entsprechender Anwendung des § 745 Abs. 2 BGB ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung zustehen, wenn er an der Ehewohnung ein dingliches Mitbenutzungsrecht in Form einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit nach §§ 1090 bis 1092 BGB hat     .\n2. Erstreckt sich das Mitbenutzungsrecht über die Ehewohnung hinaus auf weitere im Alleineigentum des anderen Ehegatten stehende Wohnungen, hat der weichende Ehegatte gemäß § 743 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Teilhabe an der erzielten Miete. Eine Zurechnung fiktiver Mieteinkünfte kommt dabei grundsätzlich nicht in Betracht   .","2010-08-04","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE315862010.zip",false]