[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bgg-12c":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bgg","Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2002-04-27","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbgg\u002Fxml.zip",1206409,"§ 12c","12c","Berichterstattung über den Stand der Barrierefreiheit","Barrierefreie Informationstechnik öffentlicher Stellen des Bundes","(1) Die obersten Bundesbehörden erstatten alle drei Jahre, erstmals zum 30. Juni 2021, der Überwachungsstelle des Bundes für Barrierefreiheit von Informationstechnik (§ 13 Absatz 3) Bericht über den Stand der Barrierefreiheit 1.der Websites und mobilen Anwendungen, einschließlich der Intranetangebote, der obersten Bundesbehörden,\n2.der elektronisch unterstützten Verwaltungsabläufe.\nSie erstellen verbindliche und überprüfbare Maßnahmen- und Zeitpläne zum weiteren Abbau von Barrieren ihrer Informationstechnik.\n(2) Die Länder erstatten alle drei Jahre, erstmals zum 30. Juni 2021, der Überwachungsstelle des Bundes für Barrierefreiheit von Informationstechnik (§ 13 Absatz 3) Bericht über den Stand der Barrierefreiheit 1.der Websites der öffentlichen Stellen der Länder und\n2.der mobilen Anwendungen der öffentlichen Stellen der Länder.\nZu berichten ist insbesondere über die Ergebnisse ihrer Überwachung nach Artikel 8 Absatz 1 bis 3 der Richtlinie (EU) 2016\u002F2102. Art und Form des Berichts richten sich nach den Anforderungen, die auf der Grundlage des Artikels 8 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2016\u002F2102 festgelegt werden.","BGG - Barrierefreie Informationstechnik öffentlicher Stellen des Bundes - § 12c Berichterstattung über den Stand der Barrierefreiheit\n\n(1) Die obersten Bundesbehörden erstatten alle drei Jahre, erstmals zum 30. Juni 2021, der Überwachungsstelle des Bundes für Barrierefreiheit von Informationstechnik (§ 13 Absatz 3) Bericht über den Stand der Barrierefreiheit 1.der Websites und mobilen Anwendungen, einschließlich der Intranetangebote, der obersten Bundesbehörden,\n2.der elektronisch unterstützten Verwaltungsabläufe.\nSie erstellen verbindliche und überprüfbare Maßnahmen- und Zeitpläne zum weiteren Abbau von Barrieren ihrer Informationstechnik.\n(2) Die Länder erstatten alle drei Jahre, erstmals zum 30. Juni 2021, der Überwachungsstelle des Bundes für Barrierefreiheit von Informationstechnik (§ 13 Absatz 3) Bericht über den Stand der Barrierefreiheit 1.der Websites der öffentlichen Stellen der Länder und\n2.der mobilen Anwendungen der öffentlichen Stellen der Länder.\nZu berichten ist insbesondere über die Ergebnisse ihrer Überwachung nach Artikel 8 Absatz 1 bis 3 der Richtlinie (EU) 2016\u002F2102. Art und Form des Berichts richten sich nach den Anforderungen, die auf der Grundlage des Artikels 8 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2016\u002F2102 festgelegt werden.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 2a",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 12b","Erklärung zur Barrierefreiheit","12b",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 12a","Barrierefreie Informationstechnik","12a",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 12","Öffentliche Stellen des Bundes","12",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 12d","Verordnungsermächtigung","12d",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 12e","Menschen mit Behinderungen in Begleitung durch Assistenzhunde","12e",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 12f","Ausbildung von Assistenzhunden","12f",[],false]